Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 12. April 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 11. März 2021 (ER210011)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) 1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Mieträumlichkei- ten «teilmöblierte 4.5-Zimmer-Wohnung, Amtliche Whg. Nr. 1, 4. Obergeschoss, C.-Quai 2, D. [Ortschaft]» unver- züglich nach Rechtskraft dieses Entscheides zu räumen (soweit es sich nicht um das nachfolgend genannte mitvermietete Mobili- ar handelt), in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und die vorhandenen Schlüssel zurückzugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, direkte Vollstre- ckung). Von der Räumungsverpflichtung nicht erfasst ist folgen- des mitvermietetes Mobiliar: - Sideboard weiss [Anmerkung: im Wohnzimmer] - drei Teppiche - drei Wandbilder im Wohnzimmer - grosses weisses Gestell im Wohnzimmer - Fernseher (TV älter) - sieben Vorhänge - zwei Rollos im Bad - zwei Wandspiegel [Anmerkung: im Wohnzimmer und Schlafzimmer] - diverse Küchenutensilien und Geschirr - drei Schränke beim Schlafzimmer - ein Bett inkl. Mattratze im Schlafzimmer - zwei Nachttische beim Bett im Schlafzimmer - eine Vase - zwei Lampen im Schlafzimmer 2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin (lediglich) zu verpflichten, die Schlüssel der Mieträumlichkeiten «teilmöblierte 4.5-Zimmer- Wohnung, Amtliche Whg. Nr. 1, 4. Obergeschoss, C.-Quai 2, D.» unverzüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückzugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unter- lassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, direkte Vollstreckung). 3. Das zuständige Stadtammannamt Zürich 1 sei anzuweisen, auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 oder eventualiter Ziff. 2 der Gesuchsgegnerin zu vollstre- cken.
Urteil des Einzelgerichts: (act. 21) 1. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, die teilmöblierte 4.5-Zimmer-Wohnung, Amtliche Whg. Nr. 1, 4. Obergeschoss, C.-Quai 2, D. zu räumen und der Gesuchstellerin in ordnungsgemässem Zustand mitsamt den vor- handenen Schlüsseln zurückzugeben zu übergeben. Von der Räumungspflicht nicht erfasst ist das folgende Mobiliar: - Sideboard weiss im Wohnzimmer - drei Teppiche - drei Wandbilder im Wohnzimmer - grosses weisses Gestell im Wohnzimmer - Fernseher (TV älter) - sieben Vorhänge - zwei Rollos im Bad - zwei Wandspiegel im Wohnzimmer und Schlafzimmer - diverse Küchenutensilien und Geschirr - drei Schränke beim Schlafzimmer - ein Bett inkl. Matratze im Schlafzimmer - zwei Nachttische beim Bett im Schlafzimmer - eine Vase - zwei Lampen im Schlafzimmer 2. Das Stadtammannamt Zürich 1 wird angewiesen, Dispositiv-Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgeg- nerin zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt, aber mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin diesen Be- trag zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'300.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilungen / Rechtsmittel Erwägungen: 1.1. Die A._____ GmbH (nachfolgend Berufungsklägerin) ist Mieterin der im Rechtsbegehren genannten Räumlichkeiten. B._____ ist die Vermieterin (nach- folgend Berufungsbeklagte). Der Mietvertrag wurde am 7./10. Oktober 2019 ab- geschlossen. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 3'600.– (vgl. act. 4/2). 1.2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wurde die Berufungsklägerin wegen ausstehender Mietzinse von Fr. 7'200.– gemahnt, und es wurde ihr eine 30-tägige Zahlungsfrist angesetzt, unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung ge- mäss Art. 257d OR bei unbenutztem Fristablauf (act. 4/4). Am 16. Dezember 2020 kündigte die Berufungsbeklagte den Mietvertrag unter Hinweis auf die Miet- zinsausstände mittels amtlich genehmigtem Formular per 31. Januar 2021 (act. 4/7). 1.3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 stellte die Berufungsbeklagte beim Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Nach Leistung des Kostenvorschusses, Präzisierung der Rechtsbegehren und der widersprüchlichen Begründung durch die Berufungsbeklagte (act. 6, act. 8, act. 9/1–2, act. 10) wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 16. Februar 2021 Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (act. 11). Mit Eingabe vom 3. März 2021 liess sich die Berufungsklägerin kurz vernehmen und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 16), worauf die Vorinstanz ihr die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erläuterte und sie auf die ablaufende Frist zur Stellungnahme sowie
die Möglichkeit zu deren Erstreckung hinwies (act. 17). Die Berufungsklägerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 11. März 2021 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut (act. 18 = act. 21, nachfol- gend zitiert als act. 21). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 29. März 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 22; vgl. zur Recht- zeitigkeit act. 19b). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Mietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf Basis der ver- einbarten monatlichen Mietzinse von Fr. 3'600.– ein Total von Fr. 21'600.– (act. 21 E. 5). Dem ist zu folgen. Die Eingabe der Berufungsklägerin ist daher als Berufung entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist schriftlich und abschliessend begründet einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz ru- dimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung aus, durch die Massnahmen des Bundesrats ab März 2020 sei das Unternehmen wie ein Kartenhaus in sich zusammengebrochen. Unter solchen Umständen wäre ein Vertrag nicht zustande gekommen. Der Vertrag sei kurz vor der Pandemie abgeschlossen worden. Sie beantrage daher, den Fall nochmals genauer anzuschauen und insbesondere ei- ne richterliche Vertragsanpassung via die sogenannte clausula rebus sic stantibus in Erwägung zu ziehen (act. 22). 3.2. Die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift können mit gutem Willen so verstanden werden, dass sie die Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils und eine Neubeurteilung der sich stellenden Fragen auf der Basis ei- nes angepassten, den veränderten Verhältnissen Rechnung tragenden Vertrages verlangt. Selbst wenn man in diesem Sinne einen sinngemässen Antrag annäh- me, so genügt die Eingabe den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht. Ei- nerseits stellt das Vorbringen der Berufungsklägerin einen neuen, im Berufungs- verfahren unzulässigen Antrag dar (Art. 317 ZPO). Darüber hinaus fehlt auch jeg- liche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und die Berufungs- klägerin zeigt nicht ansatzweise auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leiden soll. Damit genügt auch die Berufungsbegründung den für juristi- sche Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten. 4.1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'600.– (vgl. hiervor E. 2.1.) ist die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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