Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 15. April 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 5. März 2021 (ER200222)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 1) Es sei dem Beklagten, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, zu befehlen, die Liegenschaft Zürich-C._____ (Kreis ...) GB-Blatt Nr. 1 Kat.-Nr. 2 (1 Wohnhaus mit Doppelgarage mit 692 m 2 Gebäudegrundfläche, befestigte Fläche und Gartenanlage, D.-strasse Nr. 3 und Nr. 4, ... Zürich), sofort zu räumen und zu verlassen; alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Urteil des Einzelgerichts: (act. 13) 1. Der Gesuchgegner wird verurteilt, die Liegenschaft Zürich-C. (Kreis ...) GB-Blatt Nr. 1 Kat.-Nr. 2 (1 Wohnhaus mit Doppelgarage mit 692 m2 Gebäudegrundfläche, befestigte Fläche und Gartenanlage, D._____- strasse Nr. 3 und Nr. 4, ... Zürich) zu räumen, zu verlassen und der Ge- suchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, Dispositiv-Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber vom Gesuchgegner zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wird dem Gesuchgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchgegner zu er- setzen. 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel
Berufungsanträge: 1. Es sei das Ausweisungs-Gesuch der B._____ AG, gegenüber Dr. med. A._____ aus der Liegenschaft GB-Blatt Nr. 1 Kat.-Nr. 2 (1 Wohnhaus mit Doppelgarage mit 692 m2 Gebäudegrundfläche, befestigte Fläche und Gartenanlage, D.-strasse Nr. 3 und Nr. 4, ... Zürich) bis zur strafrechtlichen Klärung des Betrugsver- suches durch den die Versteigerung auslösenden E., ab- zuweisen, eventualiter die Frist zur schriftlichen Stellungnahme des Gesuchgegners auf Basis der unter Verfahren namhaft ge- machten Umstände wiederherzustellen. 2. Die auf betrügerische Machenschaften durch E._____ ausgelöste und erwirkte Versteigerung der Liegenschaft GB-Blatt Nr. 1 Kat.- Nr. 2 (1 Wohnhaus mit Doppelgarage mit 692 m2 Gebäudegrund- fläche, befestigte Fläche und Gartenanlage, D.-strasse Nr. 3 und Nr. 4, ... Zürich) sei an eine strafrechtliche Untersuchung zu verweisen. 3. Es sei die auf betrügerischer Grundlage durch E., Irländi- scher Staatsbürger, F.-gasse 2, ... Zürich unrechtens er- wirkte Versteigerung und die Grundbuchübertragung der Liegen- schaft GB-Blatt Nr. 1 Kat.-Nr. Nr. 2 (1 Wohnhaus mit Doppelgara- ge mit 692 m2 Gebäudegrundfläche, befestigte Fläche und Gar- tenanlage, D.-strasse Nr. 3 und Nr. 4, ... Zürich) bis zum ju- ristischen Entscheid der Strafrechtsbehörde zu sistieren, allenfalls gemäss strafrechtlicher Untersuchung aufzuheben, diese unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Handen des Verursachers E'.. 4. Es sei bis zur strafrechtlichen Urteilsfindung und deren Abschluss in causa E., sei A., Dr. med. geboren tt.10.1955, von G.___ ZH und E._____ AR, D.-strasse ..., ... Zürich, als auch seiner Hündin F., tt.11.2014 das Wohn- & Nutzungs- recht im bisherigen Sinne in der oben genannten Liegenschaft zu gewähren, dies unter der Wahrung der Pflicht der ordnungsge- mässen Pflege und des Unterhaltes der Liegenschaft im 25 Jahre gepflegten Ausmass und Stil. 5. Es sei die Erteilung des Rechtes auf Wahrung des Rechtlichen Gehörs durch Weisung der durch die Strafanzeige A._____, die Rechtssache an die zuständige Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur gerichtlichen Untersuchung zu gewähren.
Erwägungen: 1.1. Die Liegenschaft an der D._____-strasse Nr. 3 und Nr. 4 in ... Zürich, in welcher der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) offenbar seit 25 Jahren lebt und welche ihm gehörte, wurde anlässlich einer
Zwangsversteigerung von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) am 22. Oktober 2020 für Fr. 5'870'000.– ersteigert. Ei- ne vom Berufungskläger gegen den Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter, mit Zirkulationsbeschluss vom 6. November 2020 dem Berufungskläger zur Verbesserung zurückgeschickt und das Verfahren wur- de hernach mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 abgeschrieben (act. 3/3b und act. 3/3c). Die Berufungsbeklagte wurde aufgrund der Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs des Stadtammann- und Betreibungsam- tes Zürich ... vom 18. Dezember 2020 als Eigentümerin der Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen (act. 3/6). 1.2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 setzte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger bis zum 18. Dezember 2020, 15:00 Uhr, Frist an, um die Liegen- schaft unter Rückgabe aller vorhandenen Schlüssel zu räumen (act. 1 S. 3 Ziff. 4 und act. 3/4a–f). Da der Berufungskläger die Liegenschaft nicht verliess, stellte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 das Ausweisungs- begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 gab das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) dem Berufungs- kläger Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren (act. 4). Nachdem die Verfügung der Vorinstanz mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" retourniert worden war (act. 5), konnte diese dem Berufungskläger durch das Stadtammannamt Zürich ... am 13. Januar 2021 zugestellt werden (act. 7). In der ihm angesetzten Frist liess sich der Berufungskläger nicht vernehmen. Mit Urteil vom 5. März 2021 (act. 9 = act. 13 [Aktenexemplar] = act. 15) entschied die Vor- instanz im eingangs wiedergegebenen Sinne. 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. März 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 11) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 14). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wurde davon abgesehen, der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung anzusetzen. Das Verfahren erweist sich als
spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Berufungsbeklagten ein Dop- pel der Berufungsschrift (act. 14) zuzustellen. 2.1. Mit der Berufung sind erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– betragen muss (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht (vgl. act. 13 E. 4). 2.2. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht schriftlich und abschliessend begründet einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berück- sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1.1. Der Berufungskläger verlangt zunächst, das Ausweisungsgesuch der Berufungsbeklagten sei abzuweisen (Berufungsantrag Ziff. 1). Zur Begründung gibt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift die Prozessgeschichte wieder. Dann schildert er Ereignisse, die sich seit dem 11. Oktober 2020 zugetragen ha- ben sollen, namentlich einen Einbruchversuch in die Liegenschaft am 11. Oktober 2020, eine "Attacke" mit Sachbeschädigung am 26. Oktober 2020, einen "Vanda- le-Akt" zu Lasten seines Fahrzeugs am 15. November 2020, eine Nötigung ihm gegenüber am 18. November 2020, eine "Zerstörung" des Sensors der Aussen- beleuchtung der Liegenschaft am 18. November 2020, einen Einbruchsversuch am 13. Januar 2021, eine Ködervergiftung seines Hundes am 31. Januar 2021,
einen Vergiftungsversuch eines weiteren Hundes am 28. Februar 2021, eine Ehr- verletzung zu seinen Lasten am 9. März 2021 sowie schliesslich eine am 21. De- zember 2020 bestätigte Coronainfektion seinerseits, wobei er bis heute an einem "Post-Corona-Fatigue-Syndrom" leide. Weiter gibt er an, seine Angestellte habe gekündigt. Es folgen Ausführungen zu seiner Geschäftsbeziehung mit E._____, welcher die Versteigerung der Liegenschaft auf dem Betreibungsweg eingeleitet habe, sowie Betrugsvorwürfe diesem gegenüber. Sodann referiert der Berufungs- kläger zu seiner familiären Situation und gibt an, im Juni 2020 seine Schwester verloren zu haben. Ausserdem sei seine Mutter seit Beginn dieses Jahres an Dia- betes erkrankt und sein Stiefvater habe einen Schlaganfall erlitten. Schliesslich schildert er, wie er der Liegenschaft seit 25 Jahren Sorge getragen habe und bit- tet um Würdigung der ins Recht gelegten Umstände (act. 14). 3.1.2. Die Vorinstanz führte zur Gutheissung des Ausweisungsbegehrens zu- sammengefasst aus, gemäss Protokollierung des Zuschlags des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich ... habe die Berufungsbeklagte am 22. Oktober 2020 zum Höchstangebot von Fr. 5'870'000.– den Zuschlag für die streitgegen- ständliche Liegenschaft erhalten (act. 3/3a). Der Berufungskläger habe dagegen Beschwerde erhoben, mit Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2020 sei das Verfahren jedoch abgeschrieben worden (act. 3/3b u. 3/3c). Der erteilte Zuschlag sei somit rechtskräftig und der Eigentumsübergang im Grundbuch sei vollzogen worden (act. 3/6). Damit sei die Berufungsbeklagte als Eigentümerin zur Herausgabeklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB legitimiert. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger ein dem Eigentumsrecht der Berufungsbeklagten vorgehendes Recht an der Liegenschaft beanspruchen kön- ne, welches es rechtfertigen würde, sich weiterhin in der Liegenschaft aufzuhal- ten. Der Berufungskläger befinde sich daher ohne Rechtsgrund in der streitge- genständlichen Liegenschaft (act. 13 E. 2.2). 3.1.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinan- der. Er legt auch nicht in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutref- fend festgestellt haben soll. Der Berufungskläger macht zwar Ausführungen dazu,
dass die Versteigerung zu Unrecht erfolgt sein soll. Mit der Tatsache, dass sein Rechtsmittel gegen den Zuschlag (und damit die Eigentumsübertragung) erfolglos blieb, setzt er sich indes nicht auseinander und er macht auch nicht geltend, ein dem Eigentumsrecht der Berufungsbeklagten vorgehendes Recht an der Liegen- schaft zu haben. Die übrigen vom Berufungskläger geschilderten Umstände ha- ben keinen ersichtlichen Bezug zu den von der Vorinstanz gemachten Erwägun- gen und gehen damit an der Sache vorbei. Die Berufungsbegründung genügt damit auch den für Laien herabgesetzten gesetzlichen Anforderungen nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO; s. oben, E. 2.2.). Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht ein- zutreten. 3.2.1. Eventualiter beantragt der Berufungskläger, ihm sei die Frist zur Stel- lungnahme wiederherzustellen (Berufungsantrag Ziff. 1). 3.2.2. Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch der säumigen Par- tei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Par- tei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Dieses Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen und zwar bei derjenigen Instanz, vor welcher eine Handlung resp. ein Termin versäumt worden ist. Auf welche Frist sich das Gesuch des Berufungsklägers bezieht, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen. Der Berufungskläger hat im vorliegen- den Rechtsmittelverfahren zumindest keine Frist versäumt. Vermutungsweise be- zieht sich sein Antrag auf die im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 angesetzte 10-tägige Frist zur Stellungnahme (act. 4). Die Kammer ist daher zur Behandlung seines Wiederherstellungsgesuches nicht zu- ständig. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungs- kläger geschilderten Umstände bzw. Schicksalsschläge (vgl. hiervor E. 3.1.1) zwar bedauerlich sind, aber keinen Säumnisgrund darstellen würden. Der Beru- fungskläger zeigt zwar auf, dass es in der Vergangenheit zu verschiedenen uner- freulichen Zwischenfällen kam, weshalb diese ihn an der Einreichung einer Stellungnahme gehindert hätten, zeigt er aber nicht auf und dies ist auch nicht ersichtlich.
3.3.1. Der Berufungskläger beantragt sodann, "die auf betrügerische Ma- chenschaften durch E._____ ausgelöste und erwirkte Versteigerung der Liegen- schaft [...] sei an eine strafrechtliche Untersuchung zu verweisen" (Berufungsan- trag Ziff. 2) und "es sei die Rechtssache an die zuständige Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur gerichtlichen Untersuchung" (sinngemäss wohl) zu überweisen (Berufungsantrag Ziff. 5). Soweit der Berufungskläger damit die strafrechtliche Verfolgung von E._____ (wohl) wegen Betrugs zu erwirken ver- sucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Strafanzeige bei den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden einzureichen wäre (Art. 301 Abs. 1 StPO). Dies hat der Be- rufungskläger scheinbar bereits getan (vgl. act. 14 S. 5, act. 16/10). Vor diesem Hintergrund und mangels eines Anfangsverdachts besteht kein Anlass, eine allfäl- lige Strafanzeige von Amtes wegen an die zuständigen Strafuntersuchungsbe- hörde weiterzuleiten (Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG, OGer ZH PS110010 vom 1. März 2011 E. 6.). Auf die Berufung ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.4. Der Berufungskläger verlangt sodann, die Versteigerung und die Grund- buchübertragung bis zu einem Entscheid der Strafbehörden zu sistieren, allenfalls aufzuheben (Berufungsantrag Ziff. 3). Soweit bekannt sind die Versteigerung der Liegenschaft und die Grundbuchübertragung bereits erfolgt (vgl. act. 3/6). Sollte dennoch ein Verfahren betreffend Versteigerung pendent sein, wäre ein Sistie- rungsbegehren in jenem Verfahren zu stellen. Die Kammer ist für die Behandlung des Sistierungsgesuchs nicht zuständig. Soweit die "Aufhebung der Versteige- rung" beantragt wird, wäre dies mit einem Rechtsmittel gegen den Steigerungszu- schlag geltend zu machen gewesen, was der Berufungskläger bereits (erfolglos) getan hat (vgl. act. 3/3c). Auch für diesen Antrag des Berufungsklägers ist die Kammer nicht zuständig. Auf die Berufung ist in diesen Punkten nicht einzutreten. 3.5. Schliesslich beantragt der Berufungskläger die Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrecht in der streitgegenständlichen Liegenschaft (Berufungsantrag Ziff. 4). Dieses Vorbringen stellt einen neuen, im Berufungsverfahren unzulässi- gen Antrag dar (Art. 317 ZPO). Ausserdem können im Rechtsmittelverfahren kei- ne Anträge gestellt werden, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochte-
nen Entscheids beziehen. Vorliegend wurde die Ausweisung des Berufungsklä- gers aus der Liegenschaft angeordnet, nur dies bildet Gegenstand des Rechtsmit- telverfahrens. Auf den Antrag auf Einräumung eines Wohn- & Nutzungsrecht ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 3.6. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung des Berufungsklägers insgesamt nicht einzutreten. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'877'000.– (vgl. act. 13 E. 4) ist die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 14, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'877'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 15. April 2021