Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 27. April 2021
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Berufungsbeklagter
sowie
betreffend Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen
im Nachlass von E., geboren tt. Juni 1935, von F. und Zürich, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen G.-str. ... , ... H.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. März 2021 (EL210047)
Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb die am tt. Juni 1935 geborene E._____ (nachfol- gend: Erblasserin). Sie hinterliess ihren Ehemann, C., sowie ihre beiden Kinder, A. und D., als gesetzliche Erben (vgl. act. 9 S. 2 [Akten- exemplar] = act. 11 S. 2 = act. 5 S. 2, fortan zit. als act. 9). 1.2 Mit Urteil vom 2. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EL200047-M) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) im Nachlass der Erblasserin einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen vom 18. Februar 2016, abgeschlossen zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann (vgl. act. 9 E. I). Einen zweiten öffentlich beur- kundeten Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen vom 13. Mai 2020 zwischen denselben Parteien eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 3. März 2021 (act. 9). 1.3 Mit Eingabe vom 16. März 2021 (Datum Poststempel; act. 10) erhob A. (Tochter der Erblasserin, fortan: Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2021 (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/2) und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 10 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Erbvertrages im Auszug unter Abdeckung Ziff. II. 1. 6 (teilweise, Ziff. II. 2- 9-11. Ziff. II. 3. 13 und Ziff. III. 16 zugestellt. Die beglaubigte Originalkopie wird dem überlebenden Ehegatten, C._____ zur weiteren Aufbewahrung retourniert; eine beglaubigte Fotokopie des Erbvertrages bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt." 2. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Es wird festgestellt, dass B._____ das Amt des Willensvollstreckers nicht ausüben kann. Das Willensvollstreckermandat von B._____, ... [Adresse] wird widerrufen. Allfällig ausgestellte Willensvollstrecker- Bescheinigungen sind allesamt an das Einzelgericht zurückzugeben." 3. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlas- ses ist Sache der Erben."
heit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014, E. 7; OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'628'000.– (Steuerwert des Nachlasses; vgl. dazu die Ausführungen in act. 14, E. 2.1) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzuset- zen. 3.3 Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beru- fungsklägerin nicht, weil sie infolge des Rückzuges als unterliegend gilt, dem Be- rufungsbeklagten nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Verfahrens- beteiligten 1 und 2 (mit normaler A-Post) sowie an die Obergerichtskasse (unter Beilage einer Kopie von act. 18 zwecks Entnahme der dort vermerk- ten Bankverbindung für die Rückerstattung eines allfälligen Überschusses an die Berufungsklägerin).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
versandt am: