Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 18. Februar 2021
in Sachen
gegen
C._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Januar 2021 (ER200032)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung des Ausweisungsbegehrens den Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das von Ihnen bewohnte 5 ½-Zimmer Einfamilien- haus, D._____ ..., ... E._____ unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zurückzugeben. 2. Es sei das zuständige Gemeindeammannamt Meilen anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts vom 25. Januar 2021 (act. 14 = act. 18 = act. 20) 1. Die Gesuchsgegner werden unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, das 5 ½-Zimmer Einfamilienhaus in D._____ ..., ... E._____, bis spätestens 9. Februar 2021, 12:00 Uhr mittags, zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss gereinigt mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach wird angewiesen, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern (unter solidarischer Haftung) zu ersetzen. Diese Anweisung verfällt 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'900.–. 4. Die Gerichtskosten werden den Gesuchsgegnern – unter solidarischer Haf- tung für den ganzen Betrag – auferlegt.
der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. etwa: BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 22). Deren unbenützter Ablauf führt zum Untergang des Anspruchs auf Beurteilung der Streitsache durch die Rechtsmittelinstanz. Die Berufungsfrist ist gewahrt, wenn die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Ergeht ein Entscheid – wie der vorinstanzliche – im sum- marischen Verfahren, so beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), worauf die Vorinstanz die Parteien zutreffend hingewiesen hat (vgl. act. 20 S. 9, Disp.-Ziffer 8). 2.2 Der Entscheid der Vorinstanz wurde den Berufungsklägern am 26. Januar 2021 zugestellt (act. 15/2-3), womit die Berufungsfrist bis zum 5. Februar 2021 lief. Die Berufungskläger überbrachten die Berufungsschrift jedoch erst am 8. Fe- bruar 2021 der Rechtsmittelinstanz (vgl. act. 19). Die Berufung erfolgte somit ver- spätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 28'800.– (6 Monatsmieten à Fr. 4'800.–; vgl. act. 20 S. 8, E. 6) sowie gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2, § 4, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss werden die Berufungskläger für das Be- rufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind und auf solidarische Haftung zu erkennen ist (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mangels Umtrieben im vorlie- genden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung ei- nes jeden für den ganzen Betrag. 3. Der Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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