Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 21. Mai 2021 in Sachen
A._____, Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1.und / oder Rechtsanwältin MLaw X2.
gegen
B._____, Berufungsbeklagte
vertreten durch Y._____
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von C., geboren tt. Juni 1931, von D. [Ortschaft], gestorben tt.mm 2021, wohnhaft gewesen E.-strasse 1, ... F. [Ort- schaft]
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 20. Januar 2021 (EL210011)
Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2021 verstarb C._____ mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 3). Unterm 4. Januar 2021 reichte das Notariat Unterstrass ein Testament des Erblassers vom 20. April 2013 verschlossen zur Eröffnung ein (act. 1). Mit Ur- teil vom 20. Januar 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser als einzige gesetzliche Erbin seine Schwester B._____ hinterlassen und diese sowie A._____ in seinem Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe. Sie liess den Beteiligten je eine Fotokopie des Testaments zukommen und stellte ihnen auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern B._____ gegen die Mitbe- rechtigung von A._____ keine Einsprache erheben würde (act. 11). 2. Hiergegen erhob A._____ (fortan Berufungskläger) rechtzeitig Beru- fung und beantragt, er sei als alleiniger gesetzlicher Erbe zu betrachten und B._____ sei als eingesetzte Erbin zu bezeichnen. Entsprechend sei ihnen ein Erbschein auszustellen, sofern er als gesetzlicher Erbe gegen die Mitberechti- gung der eingesetzten Erbin keine Einsprache erhebe (act. 12). Der ihm mit Ver- fügung vom 9. Februar 2021 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– leistete der Berufungskläger innert Frist (act. 16 und 21). 3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 zog der Berufungskläger seine Berufung zurück (act. 25). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Den Parteien ist auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen.
Mit dem Rückzug wird die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge rechtskräftig (Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Ent- scheides). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Beru- fungsbeklagten vom 12. Februar 2021 (act. 18) erfolgte unaufgefordert und be- deutete für die Berufungsbeklagte keinen erheblichen Aufwand. Hierfür ist ihr deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. Gestützt auf §§ 2, 4 Abs. 1-2, 8 Abs. 1 und 10 i.V.m. § 12 GebV ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'600.– herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 12 und 25, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 564'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 25. Mai 2021