Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. März 2021
in Sachen
betreffend Testamente
im Nachlass von C., geboren am tt. Oktober 1975, Staatsangehörig- keit: D., gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in E._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Januar 2021 (EL200492)
Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2020 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser). 1.2. Mit Urteil vom 11. Januar 2021 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Meilen (nachfolgend Vorinstanz) zwei eigenhändige letztwillige Verfügun- gen des Erblassers vom 12. Februar 2020 und 9. Dezember 2020. Die Vorinstanz hielt fest, der Erblasser hinterlasse seine Eltern A._____ und B._____ (nachfol- gend Berufungskläger) sowie seine Ehefrau F._____ als gesetzliche Erben, wobei er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt habe. Entsprechend stellte die Vor- instanz der Alleinerbin die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats von einem gesetzlichen Erben bestritten werde. Zudem nahm sie davon Vormerk, dass F._____ das Amt als Willensvoll- streckerin angenommen habe und wies darauf hin, dass die Regelung des Nach- lasses Sache der Willensvollstreckerin sei (act. 17 [= act. 14]). 1.3. Mit (französischem) Schreiben vom 22. Januar 2021 (Datum Übergabe Schweizerische Post) reichten die Berufungskläger Kopien von zwei Schenkun- gen des Erblassers ein, mit dem Hinweis, diese Schenkungen seien nicht Teil des Erbes der Ehegattin des Erblassers (act. 18 u. 19/1–2). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–15). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwil- ligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-F ELLER/ BLOCH, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summar- entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist
demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlasses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist davon auszugehen, der Streitwert sei erreicht. Auch die Vorinstanz gab als zulässiges Rechtsmittel die Berufung an (act. 17 Dispositiv-Ziff. 9). 2.2. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständi- gen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Ver- fassung des Kantons Zürich). Nicht in dieser Amtssprache abgefasste Anträge sind gemäss Art. 132 ZPO innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist zu übersetzen. Es erübrigt sich hier allerdings, den Berufungsklägern eine Nachfrist für die Übersetzung anzusetzen, da die Übersetzung der Berufung in die deut- sche Sprache inhaltlich der Berufung in französischer Sprache entsprechen müsste. Die Berufung erweist sich aber gemäss der in der französischen Sprache abgefassten Begründung als unbegründet. 3.1. Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Dabei hat das Ge- richt eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, so- weit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen erforderlich ist. So ist für die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu be- stimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe oder als Willensvoll- strecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Cha- rakter. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechts- verhältnisse befindet das Testamentseröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streit- fall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Ebensowenig befasst sich das Er- öffnungsgericht mit der Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft. Den Umfang der Erbschaft zu ermitteln, ist Sache der Erben. Da im Testaments- eröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelge- richt bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF170073 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.).
3.2. Die Berufung der Berufungskläger richtet sich nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügung an sich und damit nicht gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Januar 2021. Sie machen insbesondere nicht geltend, ihnen sei das Tes- tament nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Die Ermittlung bzw. die Feststellung der Nachlassaktiven gehört – wie erwähnt – nicht zu den Aufgaben der Eröffnungsbehörde, sondern ist Sache der Erben. Die Eröffnungsbehörde stellt einzig fest, was der Erblasser inhaltlich in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat. Folglich fehlt es der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, was in den Nachlass des Erblassers fällt (Art. 59 lit. b ZPO). Auf die Berufung ist daher nicht einzutre- ten. 4. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Berufungskläger wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Willensvollstreckerin F._____ unter Beilage eines Doppels von act. 18 und act. 19/1–2, sowie an das Be- zirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 9. März 2021