LF210003•Testamentseröffnung
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210003-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LF210002-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Verfügung vom 2. März 2021 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. Dezember 1934, von C. ZH, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen D._____-str. ..., ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 22. Dezember 2020 (EL201105)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2020 verstarb B._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. Dezem- ber 1934, von C._____ ZH, mit letztem Wohnsitz an der D.-str. ..., ... Zü- rich, in Zürich (act. 3). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, E., sowie seine beiden Kinder, A., geboren tt. Dezember 1959, und F., geboren tt. April 1961 (vgl. act. 7 E. II = act. 9 E. II = act. 11 E. II). 2. Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 13. Januar 2021 (Datum Poststempel) hat A._____ (Berufungsklägerin und gemeinsame Tochter des Erb- lassers und von E.) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (act. 10). Gleichentags hat auch E. (Ehefrau des Erblassers) Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil erhoben (vgl. act. 10 im Verfahren LF210002-O). 3. Da die beiden Berufungen dieselbe Sache – namentlich die einstweilige Auslegung des Testamentes des Erblassers vom 11. April 2008 durch die Vo- rinstanz – betreffen, erscheint es zweckmässig, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. In Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO ist das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LF210002-O zu vereinigen und als dadurch erledigt im Geschäftsregister der Kammer abzuschreiben.
Es wird verfügt: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210003-O wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210002-O vereinigt und unter der letztgenannten Nummer weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210003-O wird im Geschäftsregis- ter der Kammer abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens Nr. LF210002-O gelegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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