Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 19. Januar 2021
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren tt. Januar 1951, von C. ZH, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in Winterthur
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 21. Dezember 2020 (EL200489)
Erwägungen: 1. Der Berufungskläger ist der Bruder des am tt.mm.2020 verstorbenen B._____ (nachfolgend: Erblasser). Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 18. Oktober 2016 – samt Ergänzung vom 21. Oktober 2016 – eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur mit Urteil vom 21. Dezember 2020 (act. 3 = act. 8). 2. Hiergegen gelangte der Berufungskläger mit Berufungsschrift vom 24. Dezember 2020 (act. 9) an die Kammer, zog seine Berufung jedoch mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (act. 12) wieder zurück. 3. Das Berufungsverfahren ist zufolge des Rückzugs der Berufung ohne Weiterungen abzuschreiben. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf §§ 4 Abs. 2 und 12 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber.
lic. iur. M. Häfeli
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