Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 17. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen
im Nachlass von B._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. Oktober 2020 (EN200697)
Erwägungen:
Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Am tt.mm.2020 wurde B., geb. tt. September 1944 (nachfolgend: Erb- lasserin), in Zürich – offenbar in ihrer Mietwohnung (vgl. act. 1 und 10) – tot auf- gefunden. Sie war zuletzt in Zürich wohnhaft (vgl. act. 1 und 3 sowie act. 20 Rubrum). Die Erblasserin hinterliess eine Schwester, C., geb. tt. Januar 1936, einen Bruder, D., geb. tt. September 1944, sowie ihren Neffen A. (nachfolgend: Berufungskläger), Sohn ihres vorverstorbenen Bruders E._____ (vgl. act. 3 bis 6). 1.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2020 informierte die Stadtpolizei Zürich das Einzel- gericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) über das Ableben der Erblasserin. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass von einem Testament der Erblasserin nichts bekannt sei und daher die gesetzlichen Erben zur Erbfolge berufen seien. Die bislang bekannten gesetzlichen Erben wür- den sich jedoch nicht um den Nachlass kümmern wollen, weshalb die Anordnung erbgangssichernder Massnahmen zu prüfen sei (vgl. act. 1). 1.3 Mit Urteil vom 27. Oktober 2020 (act. 18 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 22) entschied die Vorinstanz was folgt: 1. Es werden keine erbgangssichernden Massnahmen angeordnet. 2. Es wird festgehalten, dass die gesetzlichen Erben (Ziff. III) zur Erbfolge ge- langen. 3. Den gesetzlichen Erben (Ziff. III) wird auf Verlangen der auf sie lautende Erb- schein ausgestellt. 4. Damit wird das Geschäft als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nach- lasses ist Sache der gesetzlichen Erben.
Die Kosten betragen:
300.00 Entscheidgebühr
232.00 Barauslagen
532.00 Kosten total.
ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.3). 2.3 Der Berufungskläger führt nicht aus, an welchen Mängeln das vorinstanzli- che Urteil leiden soll. Er gibt einzig an, er sei "finanziell nicht in der Lage". Mög- licherweise liegt hier ein Missverständnis vor: Dem Berufungskläger wurden im vorinstanzlichen Urteil keine Kosten auferlegt und die Kosten wurden auch nicht von ihm bezogen. Es ist anzunehmen, dass der Berufungskläger damit sein sinn- gemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren oder allenfalls auch seine Ausschlagungserklärung begründen will. Sofern der Berufungskläger mit seiner Eingabe an die Kammer überhaupt ein Rechtsmit- tel erheben wollte, ist dieses jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes ist die (sachlich und funktional) zu- ständige Behörde, welche die Ausschlagungserklärungen entgegenzunehmen und im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB zu protokollieren hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m § 137 lit. e GOG/ZH; OGer ZH LF190076 vom 6. Dezember 2019 E. 3a m.w.H.). Hier ist das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich zuständig und nicht das Obergericht des Kantons Zürich. 2.4 Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 2.5 Der Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung ist für die Wahrung der Aus- schlagungsfrist von Art. 567 ZGB von Bedeutung. Der Berufungskläger hat die Möglichkeit, die Ausschlagung innert eines Monats ab Empfang dieses Ent- scheids gegenüber dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu erklären. Dann gilt die Ausschlagung als am 17. November 2020 erfolgt (vgl. oben 1.4 und dazu
Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. act. 21; vgl. ferner OGer ZH LF130013 vom 17. Mai 2013, E. 5a). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegen- standslos abzuschreiben. Des Weiteren umfasst dieses Gesuch auch eine ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Insoweit ist das Gesuch nach dem Gesagten von vornherein abzuweisen, weil die Berufung (sofern der Berufungskläger ein Rechtsmittel erheben wollte) aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Entschädi- gung ist dem Berufungskläger nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 17. Dezember 2020