Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 24. August 2020
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Ausschlagung
im Nachlass von B._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftskanzlei des Bezirksge- richtes Bülach vom 6. August 2020 (EN200065)
Erwägungen: 1. Die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach führte im Nachlass der Erblasserin B., gestorben am tt.mm.2020, zuletzt wohnhaft in C., mit Urteil vom 6. August 2020 als gesetzliche Erben die Nachkommen D., E., F., G. sowie den vorverstorbenen Sohn H._____ bzw. des- sen Sohn A._____ auf, nahm von der Ausschlagung der Erbschaft durch D., F. und G._____ Vormerk und auferlegte diesen Erben die auf Fr. 150.-- festgesetzte Entscheidgebühr. Zudem merkte es die fristgerechte Aus- schlagung der gesetzlichen Erbin 3 vor (act. 7 = act. 10). Gegen dieses Urteil er- hob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. August 2020 rechtzeitig Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 11). Er führt zusammengefasst aus, er sei davon ausgegangen, dass er das Erbe ebenfalls ausgeschlagen habe. Entweder habe der von ihm unterschriebene Antrag zur Ausschlagung das Gericht nicht erreicht oder es liege ein administrati- ver Fehler seinerseits vor. Er habe kein Interesse, das Erbe anzunehmen. So- dann verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Protokollierung seiner Er- bausschlagung. 2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Darüber hin- aus müssen für die Zulässigkeit der Berufung die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, ansonsten das Gericht auf die Berufung nicht eintritt (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Unter anderem wird ein schutzwürdiges Interesse des Rechtsmittelklägers vo- rausgesetzt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein In- teresse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materiel- ler Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Z ÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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