Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 14. Mai 2020 in Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2020 (ER200008)
Erwägungen:
(act. 32 [= act. 25 = act. 34]). Der begründete Entscheid wurde am 24. bzw. 25. April 2020 zugestellt (act. 29/1). 1.5. Am 4. Mai 2020 erhob die Untermieterin A._____ rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das Ausweisungsbe- gehren der Vermieterin sei abzuweisen (act. 33). Die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 1-30). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Vermieterin habe gegenüber den Hauptmietern die gesetzlichen Formen und Fristen für eine Kün- digung wegen Zahlungsverzug gemäss Art. 257d und Art. 266l OR eingehalten. Das Hauptverhältnis sei damit gültig per 31. Dezember 2019 aufgelöst worden. Wenn das Hauptmietverhältnis erlösche, würden auch die Untermieter ihr Recht verlieren, die Mietsache zu gebrauchen und müssten diese zurückgeben. Dem Ausweisungsbegehren sei daher stattzugeben (act. 32 E. 3). 2.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Untermieterin macht geltend, die Vermieterin habe dem Untermietverhältnis zu- gestimmt. Es bestehe auch zwischen ihnen ein (faktisches) Vertragsverhältnis. Die Untermieterin habe die Miete immer bezahlt. Die Vermieterin hätte den Miet- vertrag daher nicht einfach künden dürfen; sie hätte auch gegenüber der Unter- mieterin eine Kündigung aussprechen müssen. Sie habe trotz vieler Suchbemü- hungen bis jetzt keine Wohnung gefunden. Das Sozialamt würde die Miete wei- terhin übernehmen (act. 33). 2.3. Der Mieter darf das Mietobjekt mit Zustimmung des Vermieters untervermie- ten (Art. 262 Abs. 1 OR). Mit Abschluss eines Untermietvertrages erwirbt der Un- termieter aber nur gegenüber dem Hauptmieter ein vertragliches Recht, die Miet- sache zu gebrauchen. Zwischen dem Vermieter und dem Untermieter besteht – entgegen den Vorbringen der Untermieterin – keine direkte Rechtsbeziehung (BSK OR I-W EBER, 7. Aufl. 2020, Art. 262 N 10). Daran ändert auch die von der
Vermieterin erteilte Zustimmung nichts. Diese ist nur Voraussetzung dafür, dass der Hauptmieter das Mietobjekt überhaupt an die Untermieterin weitervermieten durfte (Art. 262 OR). Der Hauptmieter kann eine Mietwohnung nur solange je- mand anderem überlassen, als er selbst daran berechtigt ist. Wurde ihm gekün- digt, darf er nicht mehr über die Mietsache verfügen. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, der Untermieter müsse die Sache dem Vermieter zurückge- ben, wenn der Hauptmietvertrag gültig beendet wurde (und die Untermiete kann darum nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 273b Abs. 1 OR nicht über die Beendigung der Hauptmiete hinaus erstreckt werden; vgl. auch BGE 139 III 353 = Pra 103 (2014) Nr. 38 E. 2.1.2.). Darauf wurde im Untermietvertrag und in der Zu- stimmungserklärung der Vermieterin vom 15. Januar 2018 hingewiesen (vgl. act. 3/7-8). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, wurde das Hauptmietverhältnis un- ter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gültig aufgelöst. Dies bestreitet auch die Untermieterin nicht; insbesondere macht sie nicht geltend, die Ausstände selbst bei der Vermieterin beglichen zu haben. Auch wenn dies die Untermieterin verständlicherweise in eine sehr schwierige Situation bringt, hat die Vermieterin das Recht, die Ausweisung zu verlangen; eine separate Kündigung der Vermiete- rin gegenüber der Untermieterin ist dazu nicht nötig (L ACHAT, Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2019, S. 629 Ziff. 23.2.5.2.4 m.w.H.). Für einen allfälligen Scha- den, welcher der Untermieterin daraus entsteht, dass der Hauptmieter den Un- termietvertrag allenfalls nicht richtig erfüllte, hätte sie sich an diesen zu halten (vgl. ZK-H IGI, Art. 262 N 19). Die Berufung ist demnach abzuweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Un- termieterin nicht, weil sie unterliegt; der Vermieterin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2020 wird be- stätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 33, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 14. Mai 2020