Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 8. Mai 2020 in Sachen
A._____AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
gegen
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 23. April 2020 (ES200016)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. April 2020 (act. 1a und 1b) stellte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) folgenden Antrag: Das Grundbuchamt D._____ sei richterlich anzuweisen, zu Lasten des Grundstückes in ... D., Kataster-Nr. 1, zu Gunsten der [Gesuch- stellerin] ein Bauhandwerkerpfandrecht in Höhe von CHF 30'663.29 zu- züglich Zins zu 5% seit 11.03.2020 einzutragen. Die Gesuchstellerin wurde am 8. April 2020 telefonisch von der Vorinstanz aufge- fordert, ihr Gesuch zu verbessern, da sie keine Grundbuchnummer angegeben habe und die Eigentumsverhältnisse nicht ganz klar seien (vgl. act. 3). 2. Dass eine solche Verbesserung erfolgte, ist nicht aktenkundig (vgl. auch act. 4 S. 2 Erw. 1 Satz 3). Gleichwohl ordnete das Einzelgericht die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit Verfügung vom 9. April 2020 ohne Anhörung der Gesuchgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegenr) vorläufig an (act. 4). In der Bestätigung der Vormerkung (act. 9) teilte das Grundbuchamt E. mit, dass das Grundstück Gesamteigentum von F., G., H._____ und C._____ sei. 3. Mit Verfügung vom 23. April 2020 (act. 15= 18 = 20 S. 3) erliess das Einzelge- richt, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin, folgendes Urteil: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfü- gung vom 9. April 2020 zugunsten der [Gesuchstellerin] und zulasten des Grundstücks der [Gesuchsgegner] vorläufig eingetragene Bau- handwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens, falls das Obergericht nichts anderes anordnet. 4. Mit Eingabe vom 24. April 2020 (act. 19) führt die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid Berufung mit dem Antrag, "die Sachlage nochmals zu überprüfen".
lerin auf die Unklarheiten im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen hingewiesen (act. 9), die Fragepflicht also gerade (grosszügig) ausgeübt. 6. Fehl geht auch der Hinweis der Gesuchstellerin, sie habe sich auf den Werk- vertrag gestützt. Es ist gerade der Zweck des Bauhandwerkerpfandrechts, dass es ein Grundstück einer Person belasten kann, die nicht Schuldnerin aus einem Werkvertrag ist (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Ein Gesuch um Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts kann deshalb nicht einfach gegen den Werkver- trags-Partner gestellt werden. Zudem lautet der Werkvertrag (unter der Rubrik "Bauherrschaft") "Eigentümergemeinschaft I.-halde ..., c/[o] B'. + C'.". Es wird also gerade nicht impliziert, "B'. + C'._____ " seien die Eigentümer, sondern sie sind einfach Kontaktpersonen ("c/o") für die "Eigentü- mergemeinschaft I._____-halde ...". Abzuklären, aus wem diese Eigentümerge- meinschaft genau besteht, wäre Sache der Gesuchstellerin gewesen (vgl. schon Erw. II.4). 7. Die Gesuchsgegner waren damit nicht passivlegitimiert in einem Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf einem Grundstück, das nicht den Gesuchsgegnern (allein) gehört. Die Beanstandungen der Gesuchstellerin vermögen daran nichts zu ändern. Das Einzelgericht hat das Gesuch der Ge- suchstellerin zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ausgang ist auch die vom Einzel- gericht angeordnete Kostenfolge (act. 18 S. 4 Dispositiv-Ziffer 3) nicht zu bean- standen. Die Berufung ist abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts vom 23. April 2020 zu bestätigen. III. 1. Bei einem Streitwert von Fr. 30'700.– (vgl. act. 18 S. 1) beträgt die ordentliche Entscheidgebühr Fr. 4'000.– (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG). Sie ist in An- wendung von § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Es wurde kein Kostenvorschuss eingeholt, weshalb die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin zu beziehen sind.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'663.29. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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