Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. März 2020 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. Januar 1929, von C., ge- storben am tt. mm. 2019 in D., wohnhaft gewesen in D.,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Februar 2020 (EL190253)
Erwägungen:
B., wohnhaft gewesen in D., starb dort am tt. mm. 2019 90- jährig. Offenbar am 4. April 2017 hatte der Erblasser eine eigenhändige letztwilli- ge Verfügung verfasst, in welcher er die "Gemeinschaft der E." als "alleinige Erbin" einsetzte. Diese letztwillige Verfügung wurde dem Bezirksgericht Hinwil durch das Notariat F. mit Schreiben vom 11. November 2019 eingereicht (act. 1 u. 2), worauf das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richtes Hinwil (Vorinstanz) am 29. Januar 2020 das Testament eröffnete und den ermittelten gesetzlichen sowie der eingesetzten Erbin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 Anzeige machte (act. 7 = act. 11 = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 erhob A., offenbar eine Nichte des Erblassers (vgl. act. 3a, nachfolgend Berufungsklägerin), rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz (act. 12, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8, Zustelldatum: 13. Februar 2020). Sie stellt die folgenden Anträge: " ● Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 10.02.2020 aufzuheben. ● Es sei anzuerkennen, dass ich, eine Nichte des Verstorbenen, als Folge der Ereignisse in meiner Kindheit derart beeinträchtig bin, dass ich kaum je in der Lage war für meinen Unterhalt selbst aufzukommen. ● Es sei anzuerkennen, dass diese Ereignisse in sehr nahem Umfeld und unter starkem Einfluss der eingesetzten Erbin, der Gemeinschaft der E. statt- gefunden haben. ● Es sei nun abzuwägen inwieweit ich, mein Sohn oder die Sozialhilfe G._____ für diesen Schaden aufkommen muss oder ob nicht das Umfeld, in welchem diese Ereignisse stattgefunden haben, zu einer Schadensminderung beitragen muss. ● Es seien nötigenfalls meine Akten der IV Stelle G._____ (Vers-Nr. 1) anzufor- dern und beizuziehen, da ich daraus in meiner Begründung zitieren werde. ● Es sei zu beachten, dass der 88-jährige Erblasser seinen letzten Willen unter Androhung "ewiger Höllenqualen" geändert hat. ● Es sei nach den erforderlichen Abklärungen der letzte Wille des Verstorbenen neu zu lesen und mir meinen Teil des Erbes zuzusprechen. ● Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Der Rechtsmitte- leingang wurde der Berufungsklägerin angezeigt (act. 15). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erb- rechtliche Sicherungsmassregel. Das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: F EL- LER /BLOCH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 19 m.w.H.). Gegen erstinstanzli- che Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermö- genswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrecht- liche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlas- ses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist davon auszugehen, der Streitwert sei erreicht (vgl. auch act. 4). Auch der Einzelrichter gab als zulässiges Rechtsmittel die Berufung an (act. 11 S. 5 Dispositiv Ziff. 8). 3.1. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift Ausführungen zu ihrer Kindheit im Umfeld der "Gemeinschaft der E._____". Dabei spricht sie Umgangs mit Sexualität bzw. von (selbst erlebtem) sexuellem und anderem Missbrauch in diesem Umfeld an, und der sie treffenden Folgen davon. Insbesondere weist sie auf ihre Arbeitsunfähigkeit und Abklärungen im Zusammenhang mit der Anmel- dung bei der IV hin, sowie auf eine bei ihr bestehende, offenbar grosse psychi- sche Belastung. Gedemütigt seien sie, ihre Eltern und ihre Geschwister von der "Gemeinschaft" (gemeint wohl die eingesetzte Erbin) worden, "die jetzt zu Unrecht das Erbe meines Onkel beansprucht". Die Berufungsklägerin ist denn auch mit dem Testament ihres Onkels nicht einverstanden. Er sei alt und nahe vor seinem Tod gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass er unter grossen Ängsten gelitten habe, welche das Testament beeinflusst hätten (act. 12, vgl. insb. S. 4 unten).
3.2. Aus den Ausführungen der Berufungsklägerin sowie den von ihr gestellten Anträgen wird nicht abschliessend klar, was sie in diesem Verfahren konkret will. Indes ist – auch unter Berücksichtigung der von ihr gestellten und eingangs wie- dergegebenen Anträge – erkennbar, dass sie offenbar in Zweifel zieht, die letzt- willige Verfügung sei vom Erblasser aus freien Stücken bzw. im Vollbesitz seiner Kräfte abgefasst worden. Sie macht damit zumindest sinngemäss die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB) geltend. Diesbezüglich ist die Beru- fungsklägerin auf das Folgende hinzuweisen: 3.3. Das Gericht, welches das Testament eröffnet, nimmt eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vor und bestimmt insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung, wer nach dem Wortlaut des Testamentes auf den ersten Blick als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisori- schen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine ma- teriell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl ., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Die Klärung dieser Fragen bleibt im Streitfall dem or- dentlichen Zivilgericht vorbehalten, das deswegen anzurufen ist (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131 und ZR 82/1983 Nr. 66). Im Rechtsmittelverfahren zur Testamentseröff- nung wird entsprechend lediglich geprüft, ob das Einzelgericht bei der Testa- mentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF180025 vom 7. Mai 2018, E. 5.1.). 3.4. Aus der eigenhändigen letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt sich, dass dieser seine "sämtlichen letztwilligen Verfügung von Todes wegen" aufhebte und zur "alleinigen Erbin" die "Gemeinschaft der E.," einsetzte. Die Vo- rinstanz kam aufgrund des Wortlauts der letztwilligen Verfügung zu Recht zum (provisorischen) Schluss, dass es sich bei der Gemeinschaft der E., um ei- ne eingesetzte Erbin handle. Auch die Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass die letztwillige Verfügung so zu lesen ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die letztwillige Verfügung den ermittel-
ten gesetzlichen Erben wie auch der Gemeinschaft der E., als eingesetzte Erbin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 anzeigte (act. 11). Für eine Klage auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung, wie sie die Be- rufungsklägerin hier sinngemäss geltend macht, ist nach dem Gesagten das or- dentliche Zivilgericht zuständig bzw. zunächst der Friedensrichter am letzten Wohnsitz des Erblassers (vgl. Dispositiv Ziff. 6 der vorinstanzlichen Verfügung, act. 11). Das Obergericht ist dafür – wie auch für die Behandlung der übrigen An- träge der Berufungsklägerin, bei denen teilweise auch unklar ist, was die Beru- fungsklägerin damit konkret verlangt – sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten ist. 4.1. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Da die Beru- fungsklägerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren zuzusprechen. Die eingesetzte Erbin hatte mit diesem Verfahren keine Aufwendungen, welche ihr zu ersetzen wären. 4.2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos und abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- schrieben. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an die Gemeinschaft E., H.____-strasse ..., ... G._____, sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 211'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 6. März 2020