Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 16. September 2020 in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2020 (ES200007)
Erwägungen: 1.1.1 Am 20. März 2015 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das im Grundbuch C._____ eingetragene Grundstück GBl. Nr. 1, Kataster-Nr. Nr. 2, D., E.-strasse ... in F., zu einem Kaufpreis von Fr. 9 Mio. mit der damals noch als "G. AG" firmierten Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Berufungsklägerin) als Käuferin und dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagter) als Verkäufer (act. 3/1; vgl. act. 3/3 zur Unfirmierung). Nach Darstellung der Berufungsklägerin erschien der Berufungsbeklagte in der Folge zum vereinbarten Termin am tt.mm.2015 zur Eigentumsübertragung nicht, und auch zu einem erneut vereinbarten Termin En- de 2015 sei er nicht erschienen. Seit her seien sämtliche Versuche der Berufungs- klägerin, die Eigentumsübertragung der Liegenschaft zu erwirken, gescheitert. Sie habe zwischenzeitlich erfahren, dass der Berufungsbeklagte seit Frühling 2019 aktiv versuche, die Liegenschaft an Dritte zu verkaufen (act. 1 insb. Rz. 12 ff., auch act. 8 Rz. 7 ff.). 1.1.2 Mit Gesuch vom 30. Januar 2020 beantragte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) als vorsorgliche Massnahme, es sei dem Berufungsbeklagten vor- sorglich und ohne Anhörung der Gegenseite (superprovisorisch) unter Strafan- drohung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, das Eigentum am genannten Grundstück auf Dritte zu übertragen. Zudem sei das Notariat/Grundbuchamt C._____ vorsorglich und ohne Anhörung der Gegenseite (superprovisorisch) an- zuweisen, am genannten Grundstück eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken (act. 1). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 31. Januar 2020 ab (act. 5 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2.1 Mit Eingaben vom 14. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin dagegen rechtzeitig Berufung (vgl. act. 8 u. 11, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4) und stellt die folgenden Anträge:
" 1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2020 (ES200007-L) sei aufzuheben und es sei- en die von der Berufungsklägerin mit Gesuch vom 30. Januar 2020 gestellten Anträge auf Erlass eines an den Berufungsbe- klagten gerichteten Verbots, das Eigentum am Grundstück Grundbuchblatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, D., E.-strasse ..., F._____ auf Dritte zu übertragen und auf Erlass einer vorsorglichen Anweisung an das Notariat / Grund- buchamt C., Grundstück Grundbuchblatt Nr. 3, Liegen- schaft, Kataster Nr. 1, D., E.-strasse ..., F. ei- ne Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken, gutzuheissen. 2. Dispositiv Ziffern 2 und 3 der vorerwähnten Verfügung seien aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Pro- zessentschädigung zu bezahlen; Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich ge- setzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 1.2.2 Zugleich beantragte die Berufungsklägerin in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Berufungsverfahrens. Dies mit der Begründung, sie habe nach Abweisung ihres Begehrens durch die Vorinstanz ein erneutes Gesuch um vor- sorgliche (superprovisorische) Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung beim Bezirksgericht Münchwilen anhängig gemacht. Das Bezirksgericht Münchwilen habe mit Verfügung vom 5. Februar 2020 superprovisorisch die Verfügungsbe- schränkung vorgemerkt und der Gegenseite Frist zu Stellungnahme angesetzt. Die vorliegende Berufung sei damit vorsorglich erhoben worden für den Fall, dass das Bezirksgericht Münchwilen doch noch zum Schluss kommen sollte, dass die superprovisorisch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen sei. Sollte hingegen das Bezirksgericht Münchwilen erwartungsgemäss die superprovisori- sche Vormerkung der Verfügungsbeschränkung bestätigen, werde sie – die Beru- fungsklägerin – die vorliegende Berufung zurückziehen (act. 8 S. 3 u. Rz. 18 ff.). 1.2.3 Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet und es wurde dem Berufungsbe- klagten Frist angesetzt, zum Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen (act. 12).
Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 16). Der Berufungsbeklagte erklär- te sich in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2020 mit der Sistierung des Ver- fahrens einverstanden, da sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befänden (act. 14). Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 6. März 2020 einst- weilen bis am 30. April 2020 sistiert (act. 18). Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurde die Sistierung sodann – aufgrund von zwischen den Parteien geführten Vergleichsgesprächen (vgl. act. 20 f.) – bis zum 1. Juni 2020 verlängert (act. 22), mit Verfügung vom 29. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 (act. 25) und mit Verfü- gung vom 1. Juli 2020 schliesslich bis zum 31. August 2020 (act. 30), ebenfalls jeweils aufgrund von Vergleichsgesprächen (vgl. act. 24, act. 27 f.). 1.2.4 Mit Eingabe vom 31. August 2020 teilte die Berufungsklägerin das Scheitern der Vergleichsgespräche mit und beantragte prozessual die weitere Sistierung des hiesigen Berufungsverfahrens. Dies, bis das Bezirksgericht Münchwilen über die mit Entscheid vom 25. Februar 2020 vorsorglich vorgemerkte Verfügungsbe- schränkung definitiv bzw. über die Klage auf Übertragung des streitgegenständli- chen Grundstücks rechtskräftig entschieden habe (act. 32 sowie Beilagen act. 33/1–2). So habe sie – die Berufungsklägerin – vor dem Bezirksgericht Münchwilen neu ein Verfahren betreffend Eigentumsübertragung der genannten Liegenschaft sowie betreffend definitive Vormerkung der Verfügungsbeschrän- kung anhängig gemacht. Die Klage befasse sich mit demselben Streitgegenstand wie der diesem Berufungsverfahren zugrundeliegende Entscheid der Vorinstanz. Die Berufung sei vorsorglich für den Fall erhoben worden, dass das Bezirksge- richt Münchwilen nachträglich zum Schluss kommen sollte, die vorgemerkte Ver- fügungsbeschränkung sei – beispielsweise aufgrund des bereits vorgängig an- hängig gemachten Verfahrens vor Vorinstanz – zu löschen. In diesem Falle könne eine schnelle neuerliche Vormerkung nur mittels der vorliegenden Berufung er- wirkt werden (act. 32). 1.2.5 Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das vorliegende Verfahren ab- zuschreiben ist, erübrigt es sich, eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch bzw. eine Berufungsantwort des Berufungsbeklagten einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Mit dem Entscheid sind dem Berufungsbeklagten Doppel von act. 8 und act. 32 zuzustellen. 2.1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Erstinstanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt hier Fr. 9 Mio. (vgl. act. 12 E. 3.2.). Die Beru- fung ist demgemäss zulässig. 2.2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen ist, von Ausnah- men abgesehen, der Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils massgebend (ZK ZPO-Z ÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 60 N 10 ff.). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-Z INGG, 2012, Art. 59 N 24). Für die Rechtsmittelvoraussetzungen ist da- her der Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation der Klägerin resp. Gesuchstellerin auswirkt und damit ein hin- reichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechts- schutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO-Z INGG, a.a.O., Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22). Hat die Rechtsmitte- linstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob aufgrund der Gegebenheiten die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind, kann die in der Sache grundsätzlich geltende Novenbeschränkung (Art. 317 Abs. 1 ZPO) diesbezüglich keine Gültigkeit bean- spruchen – relevante Noven zur Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsschutzin-
teresses sind zu beachten (vgl. auch OGer ZH RV120005 vom 14. März 2013, E. 1.4, m.w.H.). 2.3. Im Rahmen ihrer Berufung machte die Berufungsklägerin wie gezeigt gel- tend, nach Ergehen des abschlägigen vorinstanzlichen Entscheides erneut das Verfahren um vorsorgliche Vormerkung der Verfügungsbeschränkung auf dem streitgegenständlichen Grundstück beim Bezirksgericht Münchwilen eingereicht zu haben, worauf dieses das Gesuch mit Entscheid vom 5. Februar 2020 super- provisorisch gutgeheissen habe. Die Berufungsklägerin bezeichnete das Interes- se an der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens als vom Ausgang des Mas- snahmenverfahrens vor dem Bezirksgericht Münchwilen abhängig (act. 8 Rz. 20 ff., auch hiervor E. 1.2.2). Mit dem erneuten Sistierungsgesuch vom 31. August 2020 (act. 32) reichte die Berufungsklägerin einen Entscheid des Bezirksgerichtes Münchwilen vom 25. Februar 2020 ein. Aus diesem ergibt sich, dass das Bezirksgericht Münchwi- len bereits am 25. Februar 2020 – nach erfolgter Stellungnahme der Berufungs- beklagten und damit nach durchgeführtem kontradiktorischem Verfahren (vgl. act. 33/1 E. 3) – die vorsorglich beantrage Verfügungsbeschränkung gutge- heissen und der Berufungsklägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides angesetzt hatte, die Klage auf definitive Vormerkung der Verfü- gungsbeschränkung einzureichen (act. 33/1, vgl. dort insb. Dispositiv Ziffern 1.– 3.). Die Berufungsklägerin führt vor der Kammer aus, zwischenzeitlich beim Be- zirksgericht Münchwilen ein Verfahren um definitive Eintragung innert der vom Bezirksgericht Münchwilen ab Rechtskraft des Entscheides angesetzten Frist an- hängig gemacht zu haben (act. 32 Rz. 4, vgl auch act. 33/2). Damit ergibt sich, dass das Massnahmenverfahren um vorsorgliche Verfü- gungsbeschränkung vor dem Bezirksgericht Münchwilen abgeschlossen und im Sinne der Berufungsklägerin entschieden worden ist, wobei das vor dem Bezirks- gericht Münchwilen gestellte Rechtsbegehren identisch ist mit demjenigen, wel- ches die Berufungsklägerin vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. act. 1 S. 2 u. act. 33/1 S. 2 E. 1). Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin sodann das Verfahren um definitive Eintragung anhängig gemacht hat, ergibt sich zudem,
dass der Entscheid um vorsorgliche Vormerkung rechtskräftig ist – etwas anderes macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Damit hat die Berufungsklägerin den Zweck, welchen sie mit dem vorinstanzlich anhängig gemachten Gesuch verfolg- te, zwischenzeitlich an einem anderen Gericht erreicht, und es fehlt damit an einem schutzwürdigen Interesse am vorliegenden Rechtsmittelverfahren. 2.4. Bei dieser Ausgangslage ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläge- rin am vorliegenden Verfahren um vorsorgliche Verfügungsbeschränkung wegge- fallen, da diesem Begehren durch ein anderes Gericht vollumfänglich entsprochen worden ist. Das vorliegende Verfahren ist damit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Entsprechend wird auch das Gesuch um erneute Sistierung des Verfahrens gegenstandslos und ist ebenfalls abzuschreiben. 3.1. Da die Berufungsklägerin den Wegfall des Rechtsschutzinteresses und da- mit die Gegenstandlosigkeit veranlasst hat, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 107 Abs. 1 lit e ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da er keine solche verlangt hat und ihm keine wesentlichen entschädi- gungspflichtige Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Berufungsklägerin auf erneute Sistier ung des Verfahrens wird abgeschrieben. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: