Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 26. Februar 2020 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Erbenermittlung
im Nachlass von B., geboren am tt. Juni 1934, von C. [Ort], ge- storben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. Februar 2020 (EN200006)
Erwägungen:
Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 13. Februar 2020 wird zum Ent- scheid über die Protokollierung als Ausschlagungserklärung und zum Erlass der erforderlichen Anordnungen an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Dietikon überwiesen. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, unter Beilage des Originals von act. 11 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 28. Februar 2020