Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 9. Januar 2020 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbschein
im Nachlass von B., geboren tt. April 1967, von C. SG, gestor- ben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2019 (EM190786)
Erwägungen:
Der Berufungskläger ist Willensvollstrecker seines verstorbenen Bruders. Er erhielt vom Bezirksgericht Bülach das Urteil zur Eröffnung des Testamentes (act. 9) und auf seinen Wunsch auch die Erbenbescheinigung (act. 12). Innert der da- für laufenden Frist bis zum 7. Januar 2020 erklärte er Berufung mit der Begrün- dung, in der Erbenbescheinigung seien die in der Testamentseröffnung genann- ten Vermächtnisnehmer nicht aufgeführt (act. 16). Die Kritik des Berufungsklägers beruhte offenbar auf einem Irrtum über die rechtliche Stellung der reinen Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben (denen zusätzlich zur Erbenstellung ein Vermächtnis zugewendet werden kann, was hier geschah). Darauf aufmerksam gemacht (act. 19) zieht der Berufungskläger die Beru- fung zurück (act. 20). Das erledigt die Berufung mit dem Datum des Eingangs beim Obergericht, das heisst am 6. Januar 2020. Der Irrtum des Berufungsklägers ist ohne Weiteres verständlich. Er ist ein Laie, und die erbrechtlichen Regeln sind nicht leicht zu verstehen. Er hat aber doch das Obergericht angerufen, und damit ist eine Entscheidgebühr festzuset- zen. Diese ist angesichts des minimalen Aufwandes auf Fr. 300.-- festzusetzen. Sie ist dem Berufungskläger aufzuerlegen, der diesen Aufwand aber wohl dem Nachlass wird weiter belasten können. Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungsklä- ger auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 9. Januar 2020