Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss vom 23. Januar 2020 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Treuhandbüro B._____
betreffend Abschluss Nacherbschaftsinventar
im Nachlass von C._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 27. November 2019 (EL190195)
Erwägungen: Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2019 (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde von der Berufungsklägerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– einver- langt (act. 25), den sie fristgerecht leistete (act. 26 f.). Mit Schreiben vom 20. Ja- nuar 2020 (Datum Postaufgabe: 21. Januar 2020) zog sie die Berufung zurück (act. 29). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 200.– festzuset- zen (§§ 4, 8, 10 und 12 GebV OG), der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungskläge- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am: 23. Januar 2020