Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 7. Mai 2020 in Sachen
gegen
C., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von D., geboren tt. November 1934, von E. ZG, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen F._____-Str. ..., ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 25. Oktober 2019 (EL190837)
Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 1a, sinngemäss)
Es sei die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 21. September 2018 zu eröffnen. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 11 = act. 13) 1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Testamentes zuge- stellt. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt. 2. Der eingesetzte Erbe [C.] ist berechtigt, die Ausstellung des auf ihn lautenden Erbscheins zu verlangen. 3. Der Erbschein wird ausgestellt, sofern die gesetzlichen Erben [A. und B._____] dagegen nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erheben. 4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. 5. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Alleinerben. 6. [Kostenfolgen.] 7. [Mitteilungssatz.] 8. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung innert 10 Tagen.] Berufungsanträge: der Berufungskläger (act. 12):
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2019 verstarb D., geboren am tt. November 1934, von E. ZG, in G._____ [Ort], H._____ [Stadt], Spanien (act. 2, fortan Erblasse- rin ). Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre beiden Söhne, A._____ und B._____ (act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 11. September 2019 reichte Rechtsanwalt Y., na- mens und im Auftrag von C., dem Lebensgefährten der Erblasserin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz) eine sowohl in deutscher als auch in spanischer Sprache abgefasste letztwillige Verfü- gung der Erblasserin vom 21. September 2018 zur Eröffnung ein (act. 1 und act. 1a). 1.3. In der Folge ermittelte die Vorinstanz gestützt auf Zivilstandsurkunden und Auskünfte deutscher Behörden die Identität der gesetzlichen Erben und holte Auskünfte über das steuerbare Vermögen der Erblasserin ein (vgl. act. 2–8). 1.4. Mit Urteil vom 25. Oktober 2019 (act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) ent- schied die Vorinstanz im eingangs wiedergegebenen Sinne. Sie eröffnete die ein- gereichte letztwillige Verfügung vom 21. September 2018 und legte diese in dem Sinne vorläufig aus, dass C._____ (fortan Berufungsbeklagter) eingesetzter Al- leinerbe sei (act. 11 E. III.). 1.5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Schriftsatz vom 19. November 2019 bei der Kammer rechtzeitig Berufung (act. 12) und verlangten damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zufolge örtlicher Unzuständigkeit (act. 12 S. 2 und Rz. 4). 1.6. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–9, inkl. [nicht akturierter] Kopie der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 21. Sep- tember 2018 und [nicht akturiertem] vorinstanzlichem Urteil vom 25. Oktober 2019). Mit Verfügung vom 29. November 2019 wurde den Berufungsklägern Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslich anfallenden Gerichts- kosten in der Höhe von Fr. 2'000.– angesetzt und der (damals anwaltlich nicht vertretene) Berufungsbeklagte mit Wohnadresse in Deutschland dazu aufgefor- dert, der Kammer einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 16, Dispositivziffer 1 und 2). Des Weiteren wurde die weitere Prozessleitung an Oberrichter Dr. P. Higi delegiert (act. 16, Dispositivziffer 4). Der von den Berufungsklägern einverlangte Kostenvorschuss ging am 5. Dezember 2019 bei der Obergerichtskasse ein (act. 19). Die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 29. November 2019 an den Berufungsbeklagten erfolgte gemäss Zustellungszeugnis vom 10. Februar 2020 am 4. Februar 2020 mittels "Niederle- gung" (vgl. act. 17/2). 1.7. Am 18. März 2020 informierte der Rechtsvertreter der Berufungskläger die Kammer darüber, dass der Berufungsbeklagte in der Schweiz einen Rechtsvertre- ter mandatiert habe und sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befänden, weshalb die Berufungskläger das Gericht darum ersuchten, einstweilen mit weite- ren prozessleitenden Anordnungen zuzuwarten (act. 20). 1.8. Mit Eingabe vom 15. April 2020 reichten die Berufungskläger den inzwi- schen mit dem Berufungsbeklagten abgeschlossenen aussergerichtlichen Ver- gleich betreffend Teilung des Nachlasses der Erblasserin vom 9. April 2020 ein (act. 22/1) und erklärten, ihre Berufung hiermit zurückzuziehen (act. 21). In Bezug auf die Gerichts- und Parteikosten erklärten die Berufungskläger, die Gerichtskos- ten für das Berufungsverfahren entsprechend Ziff. IV.21 der aussergerichtlichen Parteivereinbarung zu übernehmen, wobei der Berufungsbeklagte im Gegenzug auf eine Parteientschädigung verzichte (act. 21, 2. Absatz). 1.9. Am 30. April 2020 legitimierte sich schliesslich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit Vollmacht vom 28. April 2020 gegenüber dem Gericht als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten und ersuchte hinsichtlich Kostenverteilung ebenfalls um Be- rücksichtigung von Ziff. IV.21 der aussergerichtlichen Parteivereinbarung (act. 24 und act. 25).
jeder einzelnen Aktie der I._____ AG. Nach Schätzungen der Berufungskläger, die diese gemäss eigenen Angaben auch gegenüber den Steuerbehörden für das Jahr 2019 so deklarierten, beträgt der aktuelle Wert pro Aktie aktuell noch Fr. 7'000.– (anstatt rund Fr. 11'246.– noch im Jahr 2017). Im Übrigen spreche auch die mit dem Berufungsbeklagten abgeschlossene aussergerichtliche Verein- barung über die Teilung des Nachlasses der Erblasserin für den geltend gemach- ten Nachlasswert von Fr. 1'400'000.–. Danach erhalte der Berufungsbeklagte Vermögenswerte aus dem Nachlass im Gesamtwert von Fr. 353'000.– zugewie- sen, was ca. einem Viertel des gesamten Nachlasses entspreche (vgl. zum Gan- zen act. 22A, S. 1–3 sowie act. 22/2–6). 3.4. Die Berufungskläger belegen ihre Ausführungen zum Nachlasswert von Fr. 1'400'000.– unter anderem mittels eines Rahmenvertrags für den Bau- und Grundpfandkredit vom 15. März 2019 sowie mit (eigenen) Berechnungen zur Ver- änderung des Aktienwerts per 31. Dezember 2019, welche nach Angaben der Be- rufungskläger ursprünglich zu Steuerzwecken erstellt wurden. Gestützt auf die im Recht liegenden Unterlagen erscheint ein Wertverlust der Aktien zufolge Erhö- hung des Bau- und Grundpfandkredites zum Zwecke der Tätigung werterhalten- der Investitionen in das Wohn- und Geschäftshaus an der F.-Strasse ... in ... Zürich zwar glaubhaft, doch lässt sich gestützt darauf die konkrete Höhe der Wertverminderung nicht im Detail nachvollziehen, zumal daraus nicht hervorgeht, in welchem Umfang bzw. Verhältnis werterhaltende bzw. wertvermehrende Inves- titionen in das Wohn- und Geschäftshaus an der F.-Strasse ... in ... Zürich getätigt wurden und dem Gericht auch die aktuellen Geschäftszahlen der I._____ AG nicht bekannt sind. Nachdem aber auch die aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien zur Teilung des Nachlasses für den behaupteten Nachlasswert von Fr. 1'400'000.– spricht, ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren darauf abzustellen. 3.5. Ausgehend von einem Streitwert von ca. Fr. 1'400'000.– (Nachlasswert) ist die gerichtliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von §§°12, 4, 8 und 10 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und den Berufungsklä-
gern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für die ganze Gebühr, aufzuerle- gen (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). 3.6. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten ist vereinbarungsgemäss zu verzichten. Von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen. 4. Anzumerken bleibt schliesslich der guten Ordnung halber, dass Oberrichter Dr. P. Higi inzwischen altershalber aus der II. Zivilkammer ausgeschieden ist. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftbar- keit für die ganze Gebühr. Für die Kosten des Berufungsverfahrens wird der von den Berufungsklägern geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.– herangezogen; der Überschuss wird den Berufungsklägern durch die Obergerichtskasse zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Vom Verzicht des Berufungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteient- schädigung wird Vormerk genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 12 und act. 21, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 11. Mai 2020