Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190070-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 29. Oktober 2019 in Sachen
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Oktober 2019 (ER190025)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, fortan Berufungsbeklagter) schloss mit der C._____ AG (Gesuchsgegnerin 1) am 1. bzw. 18. April 2015 einen Mietvertrag über die Gartenwohnung im EG, inkl. Kellerabteile sowie Autoeinstell- plätze, in der Liegenschaft D.-Strasse ... in E. ab. Es war ein Brutto- mietzins von Fr. 4'500.00 pro Monat sowie eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart und unter "besondere Vereinbarungen" war festgehalten worden, dass die Wohnung zum ausschliesslichen Bewohnen der Familie A._____ (2 Erwachsene und ein Kind) vermietet werde (act. 3/1). Mit amtlichen Formularen vom 25. Oktober 2018 sprach der Berufungsbeklagte die Kündigung des Mietver- hältnisses per 30. April 2019 gegenüber der C._____ AG sowie A._____ (Ge- suchsgegner 2 und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) aus (act. 3/3, 3/5 und act. 3/7). 1.2. Mit Eingabe vom 23. August 2019 gelangte der Berufungsbeklagte an das Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) und verlangte unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Ausweisung der C._____ AG sowie des Berufungsklä- gers (act. 1). Die Vorinstanz holte vom Berufungsbeklagten einen Kostenvor- schuss ein und setzte der C._____ AG sowie dem Berufungskläger eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (act. 5). Die C._____ AG erstattete ihre Stellungnahme fristgerecht (act. 16). Die Schreiben des Berufungsklägers wurden der Vorinstanz nicht mehr innert der angesetzten Frist überbracht (act. 14, act. 19 und 21). Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 hiess die Vorinstanz das Ausweisungs- begehren des Berufungsbeklagten gut und sie verpflichtete die C._____ AG sowie den Berufungskläger, die Gartenwohnung an der D.-Strasse in E. in- klusive Kellerabteile 1 und 2 sowie die Autoeinstellplätze 3 und 4 bis spätestens 18. Oktober 2019, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Berufungsbeklagten in geräumtem und gereinigtem Zustand mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 22 = act. 27 S. 12).
nächst) nicht zugestellt werden (act. 24). Da er die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2019 erhalten hatte und daraufhin Eingaben machte (act. 5, act. 14, act. 19, act. 21), er also vom vorinstanzlichen Verfahren wusste und mit einer wei- teren gerichtlichen Zustellung rechnen musste, gilt die Sendung mit dem vo- rinstanzlichen Urteil vom 1. Oktober 2019 als mit Ablauf der siebentägigen Abhol- frist, also am 10. Oktober 2019 als zugestellt (sog. Zustellfiktion, Art. 138 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsfrist lief demzufolge bis am Montag, 21. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe des Berufungsklägers wur- de von ihm am 22. Oktober 2019 persönlich abgegeben (act. 28; Art. 143 Abs. 1 ZPO) und erfolgte damit verspätet. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beru- fung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Berufung auch bei einem Ein- treten darauf kein Erfolg beschieden sein könnte: Der Berufungskläger nahm vor Vorinstanz zum Ausweisungsbegehren nicht fristgerecht Stellung. Etwas Gegen- teiliges behauptet er nicht. Die Vorinstanz befand seine verspäteten Ausführun- gen als nicht beachtlich. Die Vorbringen im Berufungsverfahren stellen deshalb unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und erfüllen überdies auch nicht die Anforderungen an die Berufungsbegründung, da es ihnen an einer (zumindest rudimentären) sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid fehlt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich grundsätzlich, gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwie- rigkeit des Falls und wird im summarischen Verfahren reduziert. Sie ist umstän- dehalber vorliegend auf Fr. 200.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Beru- fungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskoten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 28, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: