Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190066-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 21. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. Dezember 1937, von C. ZH und D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 2. Oktober 2019 (EL190878)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2019 verstarb B., zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich. Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Testament der verstorbe- nen B. vom 13. Februar 2014. In provisorischer Auslegung des Testamen- tes hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, B._____ habe ihre Tochter, die Be- rufungsklägerin, auf den Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote E._____ zugewandt. Die Berufungsklägerin und E._____ würden zur alleinigen Erbfolge gelangen (act. 8 = act. 10 = act. 13/1; nachfolgend zitiert als act. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin "Einsprache bezüglich dem Testament vom 13. Februar 2014" bei der Kammer. Sie legte dar, B._____ sei zu diesem Zeitpunkt bereits an Demenz erkrankt gewesen und E._____ habe ihr, der Berufungsklägerin, mitgeteilt, auf die frei verfügbare Quote zu verzichten. Nach Ansicht der Berufungsklägerin sind sie und ihre Stiefgeschwister, F._____ und G., gestützt auf eine Verfügung vom 24. Oktober 2006 Erben von B. (act. 9). 1.3. Mit an die Kammer gerichteter Eingabe vom 15. Oktober 2019 (Datum Post- stempel) teilte sodann E._____ mit, auf das Erbe von B._____ zugunsten der Be- rufungsklägerin zu verzichten (act. 12). 1.4. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden bei- gezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Berufung, Ungültigkeitsklage, Einsprache und Ausschlagung 2.1. Beim angefochtenen Entscheid betreffend Testamentseröffnung handelt es sich um ein im summarischen Verfahren ergangenes Urteil (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide im sum- marischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens
Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Angesichts der vorliegenden Verhält- nisse (vgl. Aktenumschlag Vorinstanz) ist dies der Fall und damit das zutreffende Rechtsmittel die Berufung. Da bei der Kammer eingehende Rechtsmittel unge- achtet ihrer Bezeichnung mit dem richtigen Namen versehen und nach den richti- gen Regeln behandelt werden, wurde die Eingabe der Berufungsklägerin vom 14. Oktober 2019 als Berufung entgegen genommen. 2.2. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet nur, dass das Gericht vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und die Betroffe- nen über den Inhalt informiert. Dabei hat das Gericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und zu bestimmen, wer auf den ersten Blick als Berechtigter – namentlich als Erbe – gilt. Diese Feststellungen des Ge- richts im summarischen Verfahren sind aber nur provisorisch und nicht definitiv. Kommt es zum Streit, entscheidet das ordentliche Zivilgericht, ob ein Testament gültig ist und wer Erbe ist (siehe zum Ganzen etwa OGer ZH LF170073 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2). Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, B._____ sei zum Zeitpunkt, in dem sie das Testament verfasst habe, nicht dazu fähig gewesen. Das Schweizerische Recht geht davon aus, dass Testamente grundsätzlich gültig sind. Bestehen An- haltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist – zum Beispiel, weil der Erblasser nicht urteilsfähig und damit nicht verfügungsfähig war, als er das Testament ver- fasste (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 467 ZGB) –, kann das Testament beim ordentlichen Gericht angefochten werden. Das Gericht kann dann ein Tes- tament für ungültig erklären. Diese Klage (sog. Ungültigkeitsklage) muss beim Bezirksgericht erhoben werden. Das Obergericht ist dafür nicht bzw. nicht als ers- te Instanz zuständig. Im summarischen Testamentseröffnungsverfahren kann nicht geprüft wer- den, ob B._____ verfügungsfähig war, als sie das Testament vom 13. Februar 2014 verfasste. Weder die Vorinstanz noch das Obergericht im Berufungsverfah- ren gegen die Testamentseröffnung sind dafür zuständig.
2.3. Die Berufungsklägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 14. Oktober 2019 als "Einsprache". Ist ein Testament eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Erben nicht einverstan- den sind (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Einsprache kann durch eine einfache Mit- teilung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Folge einer Einsprache ist, dass das Gericht einstweilen keinen Erbschein ausstellt (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheides darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an sie er- hoben werden kann (act. 8 S. 3). Das Obergericht ist für die Behandlung einer Einsprache demgegenüber nicht zuständig. 2.4. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben können eine Erbschaft aus- schlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behör- de – im Kanton Zürich beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 137 lit. e i.V.m. § 24 lit. c GOG) – mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die Verzichtserklärung von E._____ vom 15. Oktober 2019 (act. 12) ist wohl als Ausschlagung zu verstehen. Zuständig zu deren Behandlung ist also die Vorinstanz und nicht das Obergericht. 2.5. Mangels Zuständigkeit für die in der Berufung vorgebrachten Anliegen der Berufungsklägerin und für die Behandlung der Ausschlagung von E._____ ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Einsprache der Berufungsklägerin und die Ausschlagung von E._____ sind an die dafür zuständige Vorinstanz weiterzulei- ten. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Ausschlagung vom Steueramt nicht als Schenkung der ausschlagenden an die gesetzliche Erbin be- trachtet wird (act. 14). 2.6. Anzumerken bleibt, dass auch die Eröffnung des Erbvertrages vom 13. April 1994, den die Berufungsklägerin als Beilage einreichte (act. 11/1), in die Zustän- digkeit der Vorinstanz fällt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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