Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190065-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 22. November 2019 in Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch C._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 10. September 2019 (ER190155)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien schlossen am 15. Juli 2014 einen Mietvertrag über Räumlich- keiten für ein Kosmetikstudio im 1. OG an der D.-strasse ... in ... Zürich ab. Der Mietzins der Räumlichkeiten betrug jährlich Fr. 37'140.– brutto bzw. monatlich Fr. 3'095.– brutto (act. 4/1). Mit Schreiben vom 9. April 2019 mahnte die Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Gesuchsgegnerin und Berufungs- klägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) für ausstehende Mietzinszahlungen und setzte ihr eine dreissigtägige Frist zur Begleichung der Ausstände an, mit der Androhung, dass bei deren unbenütztem Ablauf das Mietverhältnis ausseror- dentlich gekündigt werde (act. 1b S. 2 sowie act. 4/2a). Innert Frist beglich die Mieterin die ausstehenden Mietzinse nicht. Nach unbenütztem Fristablauf kündig- te die Vermieterin der Mieterin am 28. Mai 2019 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Juli 2019 (act. 1b S. 2 sowie act. 4/4a). 1.2 Mit Eingabe vom 8. August 2019 stellte die Berufungsbeklagte das eingangs wiedergegebene Ausweisungsbegehren (act. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 9. August 2019 trat das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nach- folgend: Vorinstanz) mit Bezug auf die Gesuchsgegnerin 2 nicht auf das Gesuch ein und gab der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch (act. 5-7). Die Berufungsklägerin liess sich innert Frist (vgl. act. 5 i.V.m. act. 7) nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss (vgl. act. 5 Disposi- tiv -Ziffer 3) aufgrund der Akten entschied. 1.3 Mit Urteil vom 10. September 2019 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar]) hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut und entschied was folgt: 1. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verurteilt, die Räumlichkeiten für ihr Kosmetik studio im 1. OG an der D.-strasse ..., ... Zürich, zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben.
2.2 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen, vorausge- setzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ers- ten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. An Rechtsmittelein- gaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. etwa ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4, E. 4.3.1; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; NQ110031 vom 9. August 2011; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1). 3. Zur Berufung im Einzelnen 3.1 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung einzig aus, sie bitte um eine Auszugsfrist bis 31. Dezember 2019. Zur Begründung führt sie aus, sie sei im 6. Monat schwanger und habe sich bei verschiedenen Genossenschaften und Wohnungsanbietern um eine Wohnung beworben (vgl. act. 12). 3.2 Die Berufungsklägerin begründet damit nicht, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leiden bzw. weshalb dieser unrichtig sein soll. Daher kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Soziale Härten der angefochtenen Entscheidung kann allenfalls das zuständige Sozialamt mildern helfen. 3.3 Damit bleibt es beim angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 10. Septem- ber 2019.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 22. November 2019