Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190062-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 22. Oktober 2019 in Sachen
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 13. September 2019 (ER190032)
Erwägungen:
1.1. C._____ und D._____ (nachfolgend Mieter) leben zusammen mit ih- ren volljährigen Kindern E._____ und A._____ in der 3-Zimmerwohnung im 1. Stock links, F._____ ..., G.. Neben der Wohnung haben sie die Autoab- stellplätze Nr. 17 u. 18 und die Einzelgaragen Nr. 18 u. 19 gemietet (act. 3/1, act. 3/4–8). Der monatliche Mietzins beträgt insgesamt Fr. 2'127.–. Die B. ist die Vermieterin (vgl. act. 3/10). 1.2. Mit Schreiben vom 5. April 2019 wurden die Mieter wegen ausstehender Mietzinse für die Monate März und April 2019 in der Höhe von je Fr. 2'127.– ge- mahnt, und es wurde ihnen eine 30-tägige Zahlungsfrist angesetzt, unter Andro- hung der ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 257d OR bei unbenutztem Fristablauf (act. 3/12). Unter Hinweis auf die Mietzinsausstände kündigte die Vermieterin am 20. Mai 2019 die Mietverträge mittels amtlich genehmigtem For- mular per 30. Juni 2019 (act. 3/14). 1.3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 stellte die Vermieterin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Usters (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Den Mie- tern sowie den beiden volljährigen Kindern wurde Frist angesetzt, um eine schrift- liche Stellungnahme einzureichen (act. 4), sie liessen sich jedoch auch innert Nachfrist nicht vernehmen (act. 8). Mit Urteil vom 13. September 2019 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut (act. 12 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 17). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der volljährige Sohn A._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 (Datum Poststempel) recht- zeitig Berufung (act. 17; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 14/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Mietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf Basis der in den Mietverträgen der Parteien vereinbarten monatlichen Mietzinse von insgesamt Fr. 2'127.– ein Total von Fr. 12'762.– (act. 17 S. 4). Dem ist zu folgen. Die Einga- be des Berufungsklägers ist daher als Berufung entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht schrift- lich und abschliessend begründet einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsa- chen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren tritt nur A._____ als Berufungskläger auf, da die Berufungsschrift nur von ihm unterzeichnet wurde. Ob er zur alleinigen Rechtsmittelerhebung legitimiert war, braucht nicht geprüft zu werden, da auf die Berufung – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht eingetreten werden kann. 3.1. Die Vorinstanz erwog, Rechtsschutz im summarischen Verfahren werde ge- währt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtsla- ge klar sei (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Den Gesuchsgegnern seien die Verfügungen vom 11. Juli 2019 und vom 22. August 2019 rechtsgenügend zugestellt worden, dennoch hätten sie auch innert Nachfrist keine Stellungnahme eingereicht. Mit
Schreiben vom 20. Mai 2019 sei das Mietverhältnis auf amtlich genehmigtem Formular per 30. Juni 2019 gültig gekündigt worden. Soweit demnach auf die Vorbringen der Parteien abzustellen sei, sei das Ausweisungsbegehren in materi- eller Hinsicht begründet und deshalb gutzuheissen (act. 17 S. 3). 3.2. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus, die ganze Familie sei in einer sehr schlechten finanziellen Lage. Sie bemühten sich um eine neue Woh- nung. Es sei aber schwierig, da jeder laufende Betreibungen habe. Er bitte daher darum, dass ihnen noch mehr Zeit gegeben werde, um eine Wohnung zu finden. Selbstverständlich würden sie die Monatsmieten bezahlen, solange sie dort blie- ben (act. 18). 3.3. In diesen Ausführungen des Berufungsklägers ist keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu erkennen. Er legt auch nicht in rudimentä- rer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrich- tig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Zudem sind sämtliche tatsächlichen Vorbringen im Berufungsverfahren neu und verspä- tet, zumal der Berufungskläger nicht darlegt, weshalb er diese nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegrün- dung genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO; s. oben, E. 2.2.). Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Antrag des Berufungs- klägers, es sei ihm und seiner Familie bis Ende Jahr Zeit zu geben, um eine neue Wohnung zu finden, auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hätte. Auch wenn sich die Familie des Berufungsklägers in einer schwierigen finanziellen Si- tuation befindet, gibt es für die Gewährung einer angemessenen Auszugsfrist bei gegebenem Ausweisungsanspruch – wie hier – keine Rechtsgrundlage; eine Er- streckung ist bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs vielmehr von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Art. 272 Abs. 1 lit. a OR). 3.5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass aussergerichtliche einvernehmliche Lö- sungen trotz rechtskräftigem Ausweisungsbefehl getroffen werden können. Dies ist jedoch Sache der Parteien und ausserhalb des Berufungsverfahrens zu regeln.
4.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'762.– (vgl. hiervor E. 2.1.) ist die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'762.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 22. Oktober 2019