Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190059-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 26. November 2019 in Sachen
Nr. 3 vertreten durch A._____,
betreffend Kraftloserklärung eines Schuldbriefes
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 24. September 2019 (ES190001)
Erwägungen:
Mitarbeiterin des Bezirksgerichts missverstanden, oder dass diese Auskunft miss- verständlich war. Der Einzelrichter hat dann aber ausdrücklich und auch für Laien verständlich verfügt, es seien weitere Unterlagen erforderlich. Das war richtig, weil die Gesuchstellerinnen ihre wesentlichen Behauptungen wohl aufgestellt, aber nicht mit Unterlagen erhärtet hatten. Weder war danach auch nur plausibel (in der Sprache des Gesetzes: glaubhaft) erstellt, dass der Schuldbrief verloren gegan- gen sei, noch dass während zehn Jahren keine Zinsen mehr gefordert worden waren. So weit erfolgte die Abweisung des Begehrens zu Recht und wäre die Be- rufung abzuweisen. 3.2 Allerdings wird die Abweisung des Begehrens der Situation nicht ganz gerecht. Es ist mindestens möglich, wenn nicht glaubhaft, dass die Gesuchstelle- rinnen die vorstehend erwähnte Auskunft einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts falsch verstanden und darum die Fristansetzung zum Einreichen von Unterlagen nicht mit der nötigen Sorgfalt beachteten. Eine Wiederherstellung jener Frist (Art. 148 ZPO) wäre von da her durchaus gerechtfertigt. Und in diesem Verfahren gibt es keine bekannte Gegenpartei, welche durch das Beachten objektiv verspä- tet vorgelegter Dokumente in ihren prozessualen Rechten tangiert sein könnte. Es sind deshalb die neu erhobenen resp. eingereichten Dokumente zu berücksichti- gen. Damit ergibt sich zur Sache was folgt: Die Legitimation der Gesuchstellerinnen, den Schuldbrief kraftlos erklären zu lassen, ist ohne Weiteres erstellt. Nach den Angaben der Gesuchstellerinnen gegenüber dem Einzelrichter stützten sie ihr Gesuch darauf, dass der Gläubiger des Schuldbriefes unbekannt sei und seit Jahren keine Zinsen mehr gefordert worden seien. Das ist der Sach- verhalt der Regel von Art. 856 ZGB, und der war in erster Instanz nicht ausrei- chend glaubhaft gemacht. Nun konnten die Gesuchstellerinnen aber neu alte Un- terlagen der damaligen Gläubigerin G._____-Bank erhältlich machen, wonach im Jahr 1995 die durch den Schuldbrief gesicherte Schuld zurück bezahlt und das dazu gehörende Hypothekarkonto aufgelöst wurde (act. 37/1 und 37/2). Was mit dem Wertpapier geschah, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Es ist in dieser Si- tuation aber ziemlich wahrscheinlich, dass der Titel den damaligen Schuldnerin-
nen (das waren nach den Bankauszügen die Gesuchstellerin 3 und die Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2) zurück gegeben und in der Folge abhanden ge- kommen ist. Das sind die Voraussetzungen für eine Kraftloserklärung im Sinne von Art. 865 Abs. 1 und 3 ZGB, und das Begehren ist damit begründet. Auch die Voraussetzungen des Art. 856 ZGB sind aber jetzt glaubhaft ge- macht. Es liegen nun die Steuer-Unterlagen der Gesuchstellerin 3 für die Jahre 2012, 2013 und 2015 vor, ferner diejenigen der Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 für die Jahre 2015 bis 2018 und die der Ehegatten F'._____ für die Jahre 2008 bis 2015 (act. 34/1-3, act. 26/2-5 und act. 32/1-8). In keinem dieser Doku- mente findet sich die Erwähnung einer Schuld, welche der aus dem Schuldbrief entspräche, und ebenso wenig sind Schuldzinsen aufgeführt. Die Gesuchstelle- rinnen müssen zwar glaubhaft machen, dass keine Zinsen gefordert worden sind, und streng genommen belegen die Steuerunterlagen nur, dass keine Zinsen be- zahlt wurden. Sowohl eine Bank als auch ein privater Schuldbrief-gläubiger wür- den aber geschuldete Zinsen höchstwahrscheinlich durchgesetzt haben, und ebenso wäre zu erwarten, dass solche Zahlungen ebenso wie die Schuld an sich dann bei den Schuldnerinnen als steuerlich abzugsfähige Positionen geltend ge- macht worden wären. Auch unter dem Aspekt von Art. 856 ZGB ist das Begehren der Gesuchstellerinnen daher begründet. Damit ist die Berufung gutzuheissen, und die Sache ist an den Einzelrichter zurückzuweisen, damit er sein Verfahren durch den öffentlichen Aufruf fortsetze. 4. Die Gesuchstellerinnen dringen mit ihrer Berufung durch. Allerdings war der angefochtene Entscheid des Einzelrichters nicht fehlerhaft, und die Beru- fung wurde nötig, weil die Gesuchstellerinnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichende Belege vorgelegt hatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen. Die Gebühr ist im Rahmen der Ver- ordnung (Streitwert Fr. 45'000.--, summarisches Verfahren, bescheidener Auf- wand, keine endgültige Erledigung) auf Fr. 500.-- anzusetzen. Die Kosten des Einzelrichters sind mit dem Endentscheid in der Sache fest- zusetzen und zu verlegen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben, und die Sache wird an den Einzelrichter zurückgewiesen, zur Fortsetzung seines Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und den Gesuchstelle- rinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerinnen und sowie – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, Ein- zelrichter, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 27. November 2019