Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 4. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch C., diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 5. September 2019 (ER190023)
Erwägungen: I. 1. Gemäss Mietverträgen vom 12. November 2007 bzw. 9. August 2011 miete- te die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in ... ... [Ort] an der ...- strasse ... eine 3.5-Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoss rechts, einen Bas- telraum im Untergeschoss in der Liegenschaft ...-strasse ..., und den Abstellplatz Nr. 33 in der Einstellhalle der Liegenschaft ...-strasse ...–..., welcher am 17. Sep- tember 2013 gegen den Einstellplatz Nr. 12 der Liegenschaft ...-strasse ...–... ge- tauscht wurde (act. 3/6, 3/8–10; act. 1 Ziff. 7). Diese Mietverhältnisse wurden der Beklagten mit Kündigung vom 23. Oktober 2015 unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars auf den 30. November 2015 gekündigt (act. 3/14). Mit einer "Erstreckungsvereinbarung" vom 5. bzw. 8. Dezember 2015 wurde zwischen den Parteien festgehalten, dass die erfolgte Kündigung wirksam und gültig sei, zudem wurde das Mietverhältnis bis und mit 31. Juli 2016 erstreckt (act. 3/16). Mit einer "2. Erstreckungsvereinba- rung" vom 4. Juni bzw. 19. Juli 2016 wurde wiederum die Wirksamkeit und Gültig- keit der Kündigung festgehalten und das Mietverhältnis über die genannten Miet- objekte wurde bis zum 31. Juli 2017 erstreckt (act. 3/17). Mittels "3. Erstreckungs- vereinbarung" vom 1. bzw. 9. Juni 2017 wurde ein drittes Mal die Gültigkeit und Wirksamkeit der Kündigung festgehalten. Überdies wurde das Mietverhältnis bis zum 31. Juli 2019 erstreckt unter Verpflichtung der Beklagten, das Mietobjekt auf diesen Zeitpunkt endgültig zu verlassen und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) in ordnungsgemässem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zu- rückzugeben (act. 3/18). Die Berufungsklägerin hat die Mietobjekte bis heute nicht verlassen bzw. der Berufungsbeklagten zurückgegeben. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (act. 1) beantragte die Klägerin die Auswei- sung der Beklagten aus den genannten Mietobjekten im Verfahren um Rechts- schutz in klaren Fällen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vor- instanz). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom
werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso we- nig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzli- chen Erwägungen. 3. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). III. 1.1. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Wann dies der Fall ist und wann nicht, hat die Vorinstanz bereits zutreffend dargestellt, weshalb hier auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. act. 33 E. 5.1.). 1.2. Weigert sich ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, das Mietob- jekt zu verlassen, so hat der Vermieter das Recht, beim Gericht die Ausweisung zu verlangen und damit seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR durchzusetzen (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, act. 33 E. 5.1.).
nicht auseinander und setzt diesen nichts von Belang entgegen. Sie legt nament- lich weder dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, noch, inwiefern sie das Recht falsch anwendete. Die Berufungsbegründung ge- nügt damit den oben genannten Anforderungen (E. II./2.) nicht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. IV. 1. Die Beklagte stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da die Berufung nach dem Gesagten aussichtlos war (Art. 117 lit. b ZPO). 2.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'166.– (vgl. E. II./1) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beklagten nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine Auswendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten und Berufungsklägerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten und Be- rufungsklägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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