Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 21. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren tt. Januar 1927, von C. ZH, ge- storben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in D._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksge- richtes Bülach vom 16. September 2019 (EL190169)
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2019 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin). Mit Urteil vom 16. September 2019 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgen Vorinstanz) drei eigenhändige letztwillige Verfügungen der Erblasse- rin vom 17. März 2014, 24. März 2014 und 7. November 2017 (act. 28 [act. 23 = act. 30]). In ihrer Verfügung vom 7. November 2017 hob die Erblasserin dabei sämtliche früheren Testamente auf und verfügte über ihren Nachlass wie folgt (act. 5): " [...] – als Erben setze ich ein: – zur Hälfte an die E._____ Stiftung, vertreten durch [...] – zur Hälfte zu gleichen Teilen an folgende Personen – Erben des Patenkindes F., [...] – Patenkind Dr. G., [...] – Patenkind H., [...] – A., [...]" Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid diesbezüglich fest, die Erblasserin verfüge über keine pflichtteilsgeschützten Erben und habe in ihrer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 7. November 2017 zur Hälfte die E._____ Stiftung (A) und zur zweiten Hälfte zu gleichen Teilen I._____ (B), J._____ (C), K._____ (D), G._____ (E), H._____ (F) sowie A.(G) eingesetzt. Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, dass der von der Erblasserin als Willensvollstrecker bezeichnete A. dieses Mandat ausdrücklich angenommen habe (act. 28 E. I und III). Aufgrund dessen stellte sie den eingesetzten Erben A bis G einen Erbschein in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Ur- teils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Be- dachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht bestritten werde (act. 28 Disp.-Ziff. 2).
2.1 Am 24. September 2019 (Datum Poststempel) erklärte A._____ (nachfol- gend als Berufungskläger bezeichnet), dass er "in Absprache mit den Erben" Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhebe, wobei er zur Begründung vor- brachte, die Vorinstanz habe das Testament der Erblasserin vom 7. November 2017 falsch interpretiert (act. 29). 2.2 Der Berufungskläger erhebt seine Berufung sinngemäss im Namen sämtli- cher Erben, ohne jedoch eine Vollmacht der übrigen Erben vorzulegen. Ob er da- zu als Willensvollstrecker auch ohne Vollmacht berechtigt ist, kann sodann offen gelassen werden, da auf die Berufung – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – von vornherein nicht einzutreten ist und die übrigen Erben durch das fol- gende Verfahren deshalb nicht in ihrer Rechtsstellung berührt werden. Dennoch ist ihnen das vorliegende Urteil sowie eine Kopie der Berufungsschrift zur Kennt- nisnahme zuzustellen. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-26). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwil- ligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-F ELLER/ BLOCH, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summar- entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert – wie vorliegend – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels und damit auch der Berufung ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanz- lichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 bst. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige
zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; ZK ZPO-R EETZ, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 ff. N 30). 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe das Testament der Erblasserin falsch interpretiert. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass gemäss Testament richtigerweise diejenige Hälfte des Erbes, welche nicht an die E._____ Stiftung gehe, durch vier Anteile zu teilen sei, nämlich einen für die Er- ben des Patenkindes F., einen für das Patenkind G., einen für das Patenkind H._____ sowie einen für ihn selbst (act. 29); mithin entfiele somit auf die Erben des Patenkindes F._____ insgesamt ein Achtel des Erbes und auf die anderen drei eingesetzten natürlichen Personen ebenfalls je ein Achtel. Demge- genüber ging die Vorinstanz bei ihrer Testamentsauslegung davon aus, dass die Erben des Patenkindes F., nämlich I., J._____ und K._____, je zu gleichen Teilen wie die übrigen eingesetzten natürlichen Personen zum Erbe be- rufen seien (vgl. act. 28 E. III), womit auf jede natürliche Person je ein Zwölftel des Erbes entfiele. 3. Zwar ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass seine Interpretation eher dem Wortlaut des Testamentes der Erblasserin entspricht als diejenige der Vor- instanz. Allerdings ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Testa- mentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB einzig der Bekanntgabe des Verfügungsin- haltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen dient. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der letztwilligen Verfügung selbst ein Bild machen können (vgl. BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl . 2019, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Im Rahmen dieser Testamentseröffnung hat das Gericht zwar auch eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzu- nehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Ausle- gung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. K ARRER/ VOGT/LEU,
a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhält- nisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem an- zurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131, ZR 82/1983 Nr. 66 und ZR 84/1985 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Tes- tamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht ent- schieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (vgl. K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständi- ger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2). Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die grundsätzlich zum Erbe beru- fenen Personen von der Vorinstanz zutreffend benannt und somit den richtigen Personen das Ausstellen eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz darüber, in welchem Umfang welcher Er- be am Erbe partizipiert, erfolgten nach dem Gesagten dahingegen ohne materiell- rechtliche Wirkung, was bedeutet, dass die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz nicht in Rechtskraft erwachsen und somit für die Erben keine Verbindlich- keit haben. Sind sich die Erben einig, dass das Erbe unter ihnen anders als von der Vorinstanz gesagt zu verteilen ist, ist ihnen dies deshalb freigestellt. Sind sie sich darüber hingegen nicht einig, ist die Frage, wer welchen Anteil des Erbes er- hält, unabhängig von den vorinstanzlichen Erwägungen auf dem Weg des or- dentlichen Zivilprozesses zu klären. Da dem Berufungskläger damit aus dem von ihm beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz kein Nachteil entsteht, ist auf sei- ne Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten. III. Auf eine Kostenerhebung für das Berufungsverfahren ist umständehalber zu verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Berufungskläger; − die übrigen eingesetzten Erben (eingesetzte Erben A bis F gemäss vorinstanzlichem Urteil) unter Beilage einer Kopie von act. 29; − die Vorinstanz unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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