Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190055-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 3. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B._____,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. September 2019 (EL190177)
Erwägungen:
- B., wohnhaft gewesen in ..., Zürich, starb am tt.mm.2019 93-jährig in ..., Zürich. Mit Verfügung vom 9. September 2019 eröffnete das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil einen am 24. Januar 2007 öffentlich beurkundeten Erbvertrag des Erblassers und seiner Ehefrau, eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 7. März 2007 sowie eine am 3. Februar 2015 beurkundete öffentliche letztwillige Verfü- gung des Erblassers (vgl. act. 17). Wie sich aus einer Aktennotiz der Vorinstanz über ein Telefonat mit der C. ergibt, handelt es sich bei der im Erbvertrag erwähnten Pilgermission D._____ um das heutige A._____ (vgl. act. 13). Dies wird auch bestätigt durch deren Handelsregisterauszug (vgl. act. 19). Mit Schrei- ben vom 20. September 2019 erhob das A._____ (nachfolgend Berufungskläge- rin) rechtzeitig Berufung beim Obergericht gegen die Verfügung der Vorinstanz (vgl. act. 12 und 18). 2. Die Berufungsklägerin "bestritt " (gemeint: beanstandete) sowohl in ihrer Be- rufung als auch in ihrer Einsprache vom 20. September 2019 an die Vorinstanz die Ausstellung der Erbscheine an die acht in der vorinstanzlichen Verfügung auf- geführten eingesetzten Erben (vgl. act. 15 und 18). Eine solche "Bestreitung" hat beim Gericht zu erfolgen, welches die letztwillige Verfügung bzw. den Erbvertrag eröffnet hat. Entsprechend ist auf die "Bestreitung" beim Obergericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Die Berufungsklägerin verlangt in ihrer Berufung, dass der am 24. Januar 2007 öffentlich beurkundete Erbvertrag vollumfänglich eingehalten wird und sie den dort vereinbarten Anteil an der Erbschaft in der Höhe von 1/10 vollumfänglich erhält (vgl. act. 18). Das Eröffnungsgericht nimmt eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwil- ligen Verfügung vor und bestimmt insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung, wer nach dem Wortlaut prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber im- mer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell
und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. A., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letzt- willigen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzuru- fenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131 und ZR 82/1983 Nr. 66). Im Rechtsmittelverfahren wird entsprechend lediglich geprüft, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF180025 vom 7. Mai 2018, E. 5.1.). Gemäss Ziffer IV des Erbvertrags vom 24. Januar 2007 soll nach dem Ableben des zweitversterbenden Ehegattens oder gleichzeitigem Ableben der Ehegatten die Berufungsklägerin 10/100 des Nachlasses erhalten (vgl. act. 2). In der öffent- lich beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 3. Februar 2015 hält der Erblasser fest, seine Frau sei am tt.mm.2010 verstorben und seine Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich geändert. In Abänderung der Ziffer IV des Erbvertrags zählt er die Berufungsklägerin nicht mehr als eingesetzte Erbin auf (vgl. act. 7). Wenn die Berufungsklägerin die Einhaltung des Erbvertrags und den Erhalt von 1/10 der Erbschaft verlangt, wehrt sie sich demnach gegen die am 3. Februar 2015 beur- kundete öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers. Für eine Klage auf An- fechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach dem Gesagten das ordentliche Zi- vilgericht zuständig bzw. zunächst der Friedensrichter am letzten Wohnsitz des Erblassers (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung). Das Oberge- richt ist auch dafür sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Berufung gesamthaft nicht einzutreten ist . 4. Umständehalber ist auf Kosten zu verzichten. Mangels Antrag und da die Berufungsklägerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung für das Berufungs- verfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, der Streitwert ist nicht be- kannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 3. Oktober 2019