Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 2. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,
sowie
gegen
D._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Bestellung eines Erbenvertreters
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 10. September 2019 (EN190133)
Erwägungen: Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Berufungskläger gegen das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 10. September 2019 rechtzeitig Berufung (act. 30; act. 29 [= act. 31 = act. 26]; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 27/2). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungs- verfahren angesetzt (act. 33). Mit Schreiben vom 25. September 2019 zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 35). Unter diesen Umständen ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses zu verzichten. Das Verfahren ist abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungsklä- ger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten unter Beilage je einer Kopie von act. 35, so- wie an die Obergerichtskasse und – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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