Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. August 2019
in Sachen
gegen
C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. August 2019 (ER190053)
Erwägungen: I. 1. Die Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagte) waren Eigentümer der Liegenschaft D._____ ... in E._____. Diese Liegenschaft wurde im Rahmen einer Zwangsverwertung am 22. Mai 2019 durch die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ersteigert, welche neue Eigentümerin der Liegenschaft wurde (act. 3/1; act. 3/4 = act. 14/3; act. 3/12). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 forderte die Klägerin die Beklagten auf, das Grundstück bis am 4. Juli 2019 zu räumen und sämtliche Schlüssel abzugeben (act. 3/3 = act. 14/2). Mit E-Mails vom 26. Juni bzw. Schreiben vom 27. Juni 2019 teilten die Beklagten der Klägerin mit, die Liegenschaft zurückkaufen zu wollen (act. 3/4 = act. 14/3 u. 3/5 = 14/4). Die Klägerin teilte am 28. Juni 2019 schriftlich mit, ein Rückkauf der Liegenschaft sei für sie kein Thema. Sie wies zudem nochmals darauf hin, die Liegenschaft sei durch die Beklagten am 4. Juli 2019 zu verlassen (act. 3/7). Darauf erklärten die Beklagten in einer E-Mail erneut, die Liegenschaft zurückkaufen zu wollen, worauf die Klägerin wiederum erklärte, ein Erwerb der Liegenschaft durch die Beklagten sei für sie ausgeschlossen und die Korrespondenz sei damit abgeschlossen (act. 3/10). Die Beklagten verliessen die Liegenschaft am 4. Juli 2019 nicht (act. 3/11). 2.1 Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 beantragte die Klägerin die Ausweisung der Beklagten aus der genannten Liegenschaft unter Anordnung der erforderlichen Zwangsmassnahmen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Nach durch- geführtem Verfahren hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Klägerin gut und verpflichtete die Beklagten zur unverzüglichen Räumung der Räumlich- keiten und ordnungsgemässen Übergabe an die Klägerin, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 8 = act. 11 = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Der Entscheid wurde den Beklagten am 12. August 2019 zuge- stellt (act. 9).
2.2 Am 22. August 2019 erhoben die Beklagten gegen diesen Entscheid recht- zeitig Berufung und beantragten sinngemäss die Abweisung des Ausweisungsbe- gehrens (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wurde davon abgesehen, der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung anzusetzen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Klägerin ein Doppel von act. 12 zuzustellen. II. 1. Das angefochtene Urteil vom 9. August 2019 stellt einen erstinstanzlichen End- entscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 18'000.– aus. Da sich die Parteien nicht zur Höhe des Streitwertes geäussert hatten, ging sie bei Annahme einer Verfahrensdauer von sechs Monaten damit von einem hypothetischen Miet- zins von Fr. 3'000.– monatlich aus (act. 11 S. 5 E. III./2.). Dies ist nicht zu bean- standen. Wenn die Beklagten gegen diese Festsetzung des Streitwertes vorbrin- gen, die Vorinstanz nehme einen monatlichen Mietzins von Fr. 7'200.– an, und sie die Festlegung des Streitwertes bei Fr. 10'000.– verlangen, gehen sie von fal- schen Grundlagen aus. Einen Mietzins von Fr. 7'200.– ergäbe sich, wenn man von einer Verfahrensdauer von 2.5 Monaten ausginge. Bei einem Streitwert wie von den Beklagten verlangt, ergäbe dies einen hypothetischen Mietzins von Fr. 4'000.–, und damit mehr, als die Vorinstanz annahm. Da die angenommene Verfahrensdauer der Vorinstanz von sechs Monaten nicht zu beanstanden ist und von den Beklagten auch nicht beanstandet wird, ergäbe sich dadurch ein Streit- wert von Fr. 24'000.–. Dies würde sich zu Ungunsten der Beklagten auswirken, weshalb es beim von der Vorinstanz angenommenen Streitwert bleibt. Der Streit- wert der Berufung ist ohnehin in jedem Fall erreicht.
klagten – namentlich dass diese nun in einem Hotel wohnen, die Möbel einstellen und die Katzen ins Tierheim bringen müssten – seien unbeachtlich, da eine Schonfrist zur Milderung der Folgen des Räumungsbefehls unter den gegebenen Umständen nicht gewährt werden könne. Es sei den Parteien aber unbenommen, sich über eine Schonfrist zu einigen, und auch ein kurzer Aufschub der Vollstre- ckung durch den Vollstreckungsbeamten infolge praktischer Überlegungen sei möglich (act. 11 S. 3 f. E. 3 ff.). 3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beklagten in ihrer Be- rufungsschrift nicht auseinander. Sie nehmen keinerlei Bezug zum vorinstanzli- chen Entscheid und legen insbesondere nicht dar, weshalb der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (vgl. act. 12 S. 1 f.). Vielmehr wiederholen oder ergänzen sie das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 7), namentlich machen sie Aus- führungen dazu, erstaunt gewesen zu sein, die Liegenschaft räumen zu müssen, nachdem sie der Klägerin ein Kaufangebot unterbreitet hätten, sowie dass sie zwischenzeitlich eine andere Liegenschaft gefunden hätten und dass sie noch bis zum Bezug der neuen Liegenschaft an der bisherigen Adresse verbleiben wollten. Die Berufungsschrift genügt damit den oben genannten Anforderungen nicht (E. II./2.). Mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auf die Berufung nicht einzutreten. Nur ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Beklagten (si nn- gemäss) geltend machen, der Rechtsgrund für den Verbleib in der Liegenschaft sei dadurch gegeben, dass die Klägerin auf die schriftlich geäusserte Rückkaufs- absicht mehr als einen Monat lang – namentlich bis zur Aufforderung zur Räu- mung der Liegenschaft – mit Stillschweigen reagiert und damit den Verbleib in der Liegenschaft toleriert habe und damit ein Mietverhältnis entstanden sei, handelt es sich zum einen um ein unzulässiges neues Vorbringen, welches hier nicht mehr zu beachten ist (vgl. Art. 317 ZPO). Zum andern widerspricht der nun ver- folgte Standpunkt klar dem vor Vorinstanz Vorgetragenen, wo die Beklagten noch ausdrücklich festhielten, ihren Verbleib in der Liegenschaft "nicht als Mietverhält- nis" zu betrachten (vgl. act. 7 S. 2). Darauf sind sie zu behaften. Sodann ist die
Behauptung, die Klägerin habe auf das Kaufangebot nicht reagiert, aktenwidrig. Vielmehr erklärte diese nach Kontaktaufnahme durch die Beklagten unverzüglich und wiederholt, an einem Verkauf der Liegenschaft an die Beklagten nicht inte- ressiert zu sein und die Räumung der Liegenschaft zu verlangen (vgl. E. I./1.). Auch aus diesen Gründen wäre der Berufung kein Erfolg beschieden. IV. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Zu- dem werden die Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung im Rechtsmittelver- fahren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Mit der Vor- instanz ist für die Festlegung der Höhe der Gebühren von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 18'000.– auszugehen (siehe dazu die obenstehenden Erwägungen zum Streitwert). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist damit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1–3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Beklagten ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie unterliegen, der Klägerin nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird den Beklagten und Berufungsklägern unter solida- rischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage von act. 12, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: