Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 16. April 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von C., geboren tt. September 1946, von Deutschland, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen D.-Str. ..., E._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. März 2019 (EL190038)
Erwägungen:
sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht er- haltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Aktendeckel der vorinstanzlichen Akten der Steuerwert des Nachlasses Fr. 9'000.– beträgt, ist von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– auszugehen. Entsprechend erweist sich die Be- schwerde als das richtige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Ei- ne falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (vgl. OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2). Demnach ist die von A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) als Berufung bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Die Beschwerdeführerin stellt zwar keine Anträge, sie verlangt aber dem Sinne nach die Aufhebung der Enterbung. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit Hilfe von Anwälten und durch Recherchen im Internet abgeklärt, wie sie zu ihrem Recht komme. Es sei der Wunsch ihres Vaters gewesen, sie zu ent- erben, weil sie das Besuchsrecht verweigert habe. Sie habe ihren Vater bis zum 14. Lebensjahr besucht und dies sei eine bedeutend längere Zeit als diejenige der Verweigerung. Zudem habe das Besuchsrecht mit den Alimenten nichts zu tun (vgl. act. 15).
3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das vom Erblasser im Testament Erwähnte stelle keinen Enterbungsgrund dar. Das Einzelgericht in Erbschaftssa- chen als für die Eröffnung von Testamenten zuständige Behörde (und mit ihm auch das Obergericht als Rechtsmittelinstanz) hat – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. act. 14 S. 2 f. E.IV.1.) – keine Befugnis, um materiell über den Inhalt des Testaments bzw. seine Gültigkeit oder die Erbberechtigung zu entscheiden. Sie hat lediglich eine vorläufige unpräjudizielle Prüfung und Auslegung vorzu- nehmen. Die Vorinstanz entschied nicht darüber und war auch nicht befugt, dar- über zu entscheiden, ob die Enterbung gültig ist. Sie war lediglich dafür zuständig, das eingelieferte Testament zu eröffnen und den Beteiligten, u.a. der Beschwer- deführerin, mitzuteilen, was der Erblasser verfügt hat. Dass die Vorinstanz diese ihr vom Gesetz (Art. 556 ff. ZGB) zugewiesene Aufgabe unrichtig, d.h. nicht dem Gesetz entsprechend, erfüllt hätte, macht die Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht geltend. Wenn die Beschwerdeführerin die letztwillige Verfügung vom 20. August 2013 bzw. die darin getroffene Enterbung anfechten will, kann sie innert eines Jahres ab Kenntnis der Verfügung des Erblassers die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) erheben und/oder die Enterbung wegen Unrichtigkeit des ange- gebenen oder wegen des Fehlens eines Enterbungsgrundes anfechten (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Eine Verfügung von Todes wegen wird auf eine erhobene Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser in einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war oder wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegan- gen ist oder wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB). Leidet eine letztwillige Verfügung an einem Formmangel, so wird sie ebenfalls erst auf eine erhobene Klage hin für ungültig erklärt (Art. 520 f. ZGB). Sind die Voraussetzungen für eine Enterbung nicht erfüllt oder ist im Testament ein Enterbungsgrund nicht angegeben (Art. 477, Art. 479 Abs. 3, Art. 480 ZGB), so bleibt die testamentarische Anordnung eben- falls so lange bestehen, als sie nicht auf Klage des Enterbten hin aufgehoben wurde. Wenn die Beschwerdeführerin erreichen will, dass sie ihren Pflichtteil ge- mäss Art. 471 ZGB erhält, so kann sie demnach mit einer Klage die Enterbung wegen Unrichtigkeit des angegebenen Enterbungsgrundes anfechten und/oder
die Ungültigkeitsklage erheben. Solange sie nicht mit einer dieser Klagen vor Ge- richt obsiegt hat, bleibt das Testament verbindlich. Wenn die Beschwerdeführerin eine dieser Klagen anheben will, so muss sie – wie die Vorinstanz zutreffend dar- legte (vgl. act. 14 S. S. 3 und Dispositiv-Ziffer 8) – zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsver- fahren einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der Beschwerde gegen das Urteil vom 8. März 2019 kann sie dieses Ziel nicht erreichen. Im Ergebnis fehlt es der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit zur Be- handlung des Anliegens der Beschwerdeführerin (Art. 59 lit. b ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundgebühr für das vorliegende Verfahren beträgt Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Mit Blick auf den Aufwand des Gerichts ist die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15, die Vorinstanz – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 16. April 2019