Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 14. Februar 2019 in Sachen
gegen
C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 16. Januar 2019 (ER180219)
Erwägungen:
A._____ und B._____ sind seit dem 7. Juli 2018 Mieter einer 5-Zimmer- wohnung an der D.-Str. ... in ... Zürich. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 5'070.–. Der Vermieter ist C. (vgl. act. 4/2). Am 25. Oktober 2018 kün- digte der Vermieter das Mietverhältnis per Ende November 2018 wegen ausste- hender Mietzinse für die Monate August und September 2018 (vgl. act. 4/3, act. 4/4). Nachdem die Mieter die Wohnung per Ende November 2018 nicht ver- lassen hatten, stellte der Vermieter bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Am 16. Januar 2019 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (vgl. act. 14 [= act. 11 = act. 16]): 1. Die Gesuchsgegner werden verurteilt, die 5-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss an der D._____-Strasse ... in ... Zürich samt den zugehörigen Nebenräumen (Kellerabteil links und Estrichabteil im 4. Obergeschoss links so- wie Garage links) unverzüglich zu räumen und sofort zu verlassen sowie dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zurückzugeben. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, Dispositiv-Ziffer 1 des mit ei- ner Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf erstes Verlan- gen des Gesuchstellers zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von den Gesuchsgegnern un- ter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'330.– wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegner werden verurteilt, dem Gesuchsteller unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'717.25 zu bezahlen. 5. Mitteilungen 6. Rechtsmittelbelehrung Dagegen erhoben die Mieter rechtzeitig Berufung (vgl. act. 15, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 12b+c). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 1-12).
Am 11. Februar 2019 ging eine vom Vermieter eingereichte Vereinbarung der Parteien vom 7. bzw. 8. Februar 2019 ein (vgl. act. 17). Diese lautet wie folgt: " 1. Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 erklären hiermit je einzeln und zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich, die Berufung vom 1. Februar 2019 ge- gen das Urteil des Audienzrichteramts vom 16. Januar 2019 (Geschäfts-Nr. ER180219) vorbehaltlos und vollumfänglich sowie unwiderruflich zurückzuzie- hen, verbunden mit dem Gesuch, das zugehörige Geschäft Nr. LF190009 um- gehend abzuschreiben mit der Tragung der Gerichtskosten durch die beiden dafür solidarisch haftenden Beklagten 1 und Beklagten 2. Gleichzeitig erklärt der Kläger, auf eine Parteientschädigung für dieses Berufungsverfahren zu verzichten. 2. Im Gegenzug zu diesem Berufungsrückzug gemäss Ziffer 1 hiervor verpflichtet sich der Kläger, den beiden Beklagten 1 und 2, eine einmalige und nicht ver- längerbare Auszugsfrist (aus der insbesondere kein Abschluss eines neuen Mietverhältnisses und kein Abschluss eines Gebrauchsüberlassungsvertrags abgeleitet werden kann) zu gewähren bis längstens zum Freitag, den 15. März 2019, um 12.00 Uhr, d. h. der Kläger die Ausweisung gestützt auf das Ausweisungsurteil des Audienzrichteramts Zürich vom 16. Januar 2019 frühestens am Montag, dem 18. März 2019 durch das zuständige Stadtam- mannamt Zürich ... vollziehen lassen kann. 3. Die beiden Beklagten 1 und 2 erklären sich hiermit damit einverstanden, dass der Kläger die vorliegende Vereinbarung nach deren Unterzeichnung durch die Parteien direkt und für die beiden Beklagten 1 und 2 an das Obergericht des Kantons Zürich senden kann, damit das Berufungsverfahren aufgrund des Be- rufungsrückzugs mit den zugehörigen Regelungen umgehend erledigt werden gemäss Ziffer 1 hiervor und in der Folge das Stadtammannamt Zürich ... – ge- stützt auf das damit rechtskräftige Ausweisungsurteil des Audienzrichteramts vom 16. Januar 2019 (Geschäfts-Nr. ER180219) – die Ausweisung der beiden Beklagten 1 und 2 vorbereiten kann mit einem Vollzug frühestens am 18. März 2019, falls die beiden Beklagten 1 und 2 die vormals gemieteten Räumlichkei- ten an der D._____-Strasse ... in ... Zürich (5-Zimmerwohnung im 2. OG samt den zugehörigen Nebenräumen [Kellerabteil links und Estrichabteil im 4. OG links sowie Garage links] nicht bis spätestens am 15. März 2019 um 12 Uhr
gemäss Ziffer 2 hiervor vollständig geräumt und ordnungsgemäss zurückgege- ben bzw. endgültig verlassen haben. 4. Überdies sind die Parteien damit einverstanden, dass das Obergericht des Kantons Zürich den Abschreibungsentscheid gemäss Ziffer 1 hiervor zusätzlich als Orientierungskopie direkt an das Stadtammannamt Zürich ... zuhanden von Herrn E._____ schickt. 5. Diese Vereinbarung beinhaltet abschliessend alle Regelungen, Erklärungen und Darstellungen in Bezug auf den vorliegenden Regelungsgegenstand. Die- se Vereinbarung, einschliesslich dieser Bestimmung, kann nur durch eine von allen Parteien unterzeichnete, schriftliche Abrede abgeändert werden." 3. Gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung erklären die Mieter den Rückzug der Be- rufung. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Obwohl damit der Ent- scheid der Kammer bzw. das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 16. Januar 2019 (ER180219) vollstreckbar wird, ist das von den Parteien in Ziffer 2 Vereinbarte zu beachten. 4. Nach der getroffenen Vereinbarung übernehmen die Mieter die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens, und verzichtet der Vermieter auf eine Parteient- schädigung (vgl. Ziffer 1 der Vereinbarung). Diese Regelung kann antragsgemäss ohne Weiteres übernommen werden. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 30'420.– (= 6 x Fr. 5'070.–) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 600.–. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklä- gern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 15. Februar 2019