Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180100-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 9. Januar 2019 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
gegen
B., Zustellungsbevollmächtige: Rechtsanwältin lic. iur. X. Berufungsbeklagte,
betreffend Testamente
im Nachlass von C., geboren am tt. August 1928, von Zürich und ... TI, gestorben am tt.mm.2018 in D. ZH, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Dezember 2018 (EL180463)
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2018 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser). Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgen Vorinstanz) eine eigenhändige letztwillige Ver- fügung des Erblassers vom 20. Januar 2009 sowie eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 22. August 2018. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Erblasser laut urkundlicher Feststellung als gesetzliche Erbinnen seine beiden Töchter, B._____ und A._____ hinterlasse (act. 22 [=act. 24 = act. 15] S. 4, E. II) . Aufgrund einer vorläufigen Auslegung der eingereichten Verfügungen stellte die Vorinstanz sodann B._____ als Alleinerbin eine auf sie lautende Erbbescheini- gung in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfü- gung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht bestritten werde (act. 22 [=act. 24 = act. 15] Disp.-Ziff. 2). 2. Am 24. Dezember 2018 (Datum Poststempel) erklärte A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) gegenüber der Kammer, sie fechte das Testament an und be- anspruche ihren Pflichtteil (act. 23). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-20). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffe- nen Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen können (vgl. BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl ., Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermit- teln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfü- gung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (vgl. K AR-
RER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Anderer- seits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Tes- taments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die einge- setzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. K AR- RER /VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgül- tigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131, ZR 82/1983 Nr. 66 und ZR 84/1985 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (vgl. K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelge- richt bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2). 2. Die Berufungsklägerin erklärt, das Testament des Erblassers, mit welchem sie vom Erbe des Erblassers ausgeschlossen wurde, anfechten zu wollen und ih- ren Pflichtteil zu verlangen, womit sie sich gegen das Testament als solches und nicht gegen die vorläufige Auslegung des Testamentes durch die Vorinstanz wendet. Wie bereits gesagt, gehört dies jedoch nicht zu den Aufgaben der Testa- mentseröffnungsbehörde. Will die Berufungsklägerin die Ungültigkeit des Testa- mentes geltend machen oder eine andere Verteilung der Erbschaft erreichen als es im Testament des Erblassers vorgesehen ist, so stehen ihr namentlich die Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB) oder die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) offen. Dafür muss sie – wie von der Vorinstanz richtig angegeben (act. 22 [=act. 24 = act. 15] Disp.-Ziff. 9) – zuerst innert Jahresfrist beim Friedensrichter-
amt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hingegen nicht möglich. Im Übrigen wurde der eingesetzten Alleinerbin die Ausstellung der Erbbe- scheinigung gemäss Art. 559 ZGB zutreffend nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass ihre Berechtigung beim Einzelgericht nicht bestritten wird (vgl. act. 22 [=act. 24 = act. 15] Disp-Ziff. 2). Bei der Erbbescheinigung handelt es sich um ei- nen provisorischen Legitimationsausweis der auf den ersten Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Er hat keine materiellrechtliche Wirkung und gilt unter Vor- behalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage (vgl. K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O.,, Art. 559 N 2). Soweit die Berufungsklägerin deshalb die Ausstellung einer Erbbe- scheinigung an B._____ verhindern will, hat sie gemäss Disp-Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheides vorzugehen. Nachdem aus dem Schreiben der Beru- fungsklägerin an die Kammer ersichtlich ist, dass sie dieses auch der Vorinstanz zukommen liess (vgl. act. 23), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Nach dem Ausgeführten fehlt es der Kammer an der sachlichen Zuständig- keit (Art. 59 lit. b ZPO). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundgebühr für das vorliegen- de Verfahren beträgt Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Mit Blick auf den Aufwand des Ge- richts ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungskläge- rin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: