Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180092-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A.Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 22. Januar 2019
in Sachen
Kanton Zürich, Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
A._____, Dr., Berufungsbeklagter,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1931, von ... und ... AG, gestor- ben zwischen tt. und tt.mm.2017, wohnhaft gewesen ... str. ..., ... Zürich
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 20. November 2018 (EL171114)
Rechtsbegehren: (act. 66 S. 2) "1. Es seien Dispositivziffern 2 und 5 des Urteils vom 20.November 2018 (EL171114) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ‘2. Der Kanton Zürich als gesetzlicher Erbe ist berechtigt, die Ausstellung des auf ihn lautenden Erbscheins zu verlangen. [...] 5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des gesetzlichen Erben.’ 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. Erwägungen: 1. Am 20. November 2018 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) im Nachlass von B., gebo- ren am tt. Juni 1931, verstorben zwischen dem tt.mm.2017 und dem tt.mm.2017, ein Testament der Erblasserin vom 3. Oktober 2002 mit Änderungsvermerk vom 18. November 2002 in Form einer Fotokopie, ein Testament der Erblasserin vom 27. Februar 2017 sowie einen maschinengeschriebenen, nicht datierten und nicht unterschriebenen Testamentsentwurf (act. 65 = [act. 67] E. I.1-3). Aufgrund einer vorläufigen Auslegung der eingereichten Testamente, bei der die Vorinstanz eine ihrer Meinung nach versehentliche Lücke im Testament vom 27. Februar 2017 unter Zuhilfenahme des maschinengeschriebenen, nicht datierten und nicht un- terschriebenen Testamentsentwurfs füllte, stellte die Vorinstanz sodann A. als Alleinerben die Ausstellung einer auf ihn lautenden Erbbescheinigung in Aus- sicht, sofern seine Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedach- ten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht bestritten werde (act. 65 = [act. 67] Disp.-Ziff. 2 und 3). Insbesondere erwog die Vorinstanz diesbezüglich, dass bei fehlender Erbeneinsetzung als subsidiärer gesetzlicher Erbe der Kanton Zürich zur Erbfolge gelangen würde (act. 65 = [act. 67] S. 4, E. III). Zudem hielt sie fest, dass A._____ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe, schrieb das Geschäft als erledigt ab und hielt fest, dass die Regelung des Nach-
lasses Sache des eingesetzten Erben sei (act. act. 65 = [act. 67] Disp.-Ziff. 4 und 5). 2. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Kanton Zürich als sub- sidiärer gesetzlicher Erbe (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 rechtzeitig Berufung und stellte die vorgenannten Anträge. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 wurde daraufhin A._____ (nachfolgend Beru- fungsbeklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 70). Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 anerkannte der Berufungsbeklagte in der Folge die Berufung des Berufungsklägers (act. 74). Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend anerkennungsgemäss abzuändern. Indem der Berufungsbeklagte zudem aner- kannt hat, dass die Regelung des Nachlasses Sache des gesetzlichen Erben sei, hat er sinngemäss sein Mandat als Willensvollstrecker niedergelegt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Das vorliegende Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben 3. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erhe- ben. Dem Berufungskläger ist infolge Verzichts (vgl. act. 73) keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssa- chen vom 20. November 2018 (Geschäfts-Nr. EL171114-L) werden infolge Anerkennung der Berufung durch den Berufungsbeklagten aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Kanton Zürich als gesetzlicher Erbe ist berechtigt, die Ausstellung des auf ihn lautenden Erbscheins zu verlangen. 5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Kantons Zürich als ge- setzlicher Erbe."
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: