Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. R. Naef und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 28. Dezember 2018 in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin/Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin/Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Gegendarstellung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 11. Oktober 2018 (EP180045)
Erwägungen:
Die verlangte Gegendarstellung lautet wie folgt: Der Bericht im C._____ vom tt. August 2018 zur Kündigung von E._____ enthält fal- sche Tatsachenbehauptungen. Entgegen der Behauptung des C._____ hat Frau E._____ mit grossem Erfolg den Themen Architektur und Design neuen Touch verliehen. Frau E._____ hat sich auch mit niemandem angelegt. Falsch ist die Behauptung irgendwelcher Vorkommnisse und eines fehlenden Rückhalts seitens der Ressortleitung; Ressortleiter J._____ hat weder die «Reissleine» gezogen, noch in anderer Weise auf eine Kündigung von Frau E._____ hingewirkt. Richtig ist vielmehr, dass E._____ sich aus freien Stücken entschieden hat, die Verantwortung für ihr Dossier auf Ende Jahr abzugeben. B._____ AG Der Einzelrichter hiess das Begehren mit einem veränderten Wortlaut gut, nämlich: Der Bericht im C._____ vom tt. August 2018 zur Kündigung von E._____ enthält fal- sche Tatsachenbehauptungen. Falsch ist die Behauptung der erwähnten Vorkommnisse und eines fehlenden Rückhalts seitens der Ressortleitung; Ressortleiter J._____ hat die «Reissleine» nicht gezogen. Richtig ist vielmehr, dass E._____ sich aus freien Stücken ent- schieden hat, die Verantwortung für ihr Dossier auf Ende Jahr abzugeben. B._____ AG
Ferner ordnete er an, die Gegendarstellung sei innert drei Tagen nach Erhalt des Urteils im "C." zu publizieren, dauerhaft verlinkt mit dem Ausgangsarti- kel vom tt. August 2018 "B.: Architektur- und Design-Redaktorin E._____ hat gekündigt". Er untersagte der Beklagten, der Gegendarstellung etwas anderes beizufügen als eine Erklärung im Sinne von Art. 28k Abs. 2 ZGB, und er verband alle diese Anordnungen mit einer Strafdrohung im Sinne von Art. 292 StGB (Bus- se bis Fr. 10'000.-- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung). Der Einzelrichter auferlegte der Beklagten seine Kosten von Fr. 2'000.-- und sprach der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'764.-- zu (act. 18). Das Urteil ging dem Vertreter der Beklagten am 19. Oktober 2018 zu (act. 14b). 2.2 Die Beklagte führt Berufung, datiert und zur Post gegeben am 29. Ok- tober 2018, mit den Anträgen (act. 17 S. 2):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2018 mit der Geschäft- Nr. EP180045-L aufzuheben; eventualiter, es seien Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des vorgenannten Urteils aufzuhe- ben, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 4/5 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren zur Zahlung einer Parteientschädi- gung an die Berufungsklägerin in der Höhe CHF 2'211.20 zuzüglich MWSt zu 7.7% zu ver- pflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWSt- Zuschlags, zulasten der Berufungsbeklagten. Aufschiebende Wirkung wurde nicht verlangt. Die Akten des Einzelrichters wurden beigezogen. Die Beklagte leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. 3.1 In prozessualer Hinsicht könnte man sich fragen, ob die Beklagte an der Berufung noch ein ausreichendes rechtlich geschütztes Interesse habe, nachdem der mit einer Strafdrohung verbundene Befehl bereits am 22. Oktober 2018 (Zustellung an die Beklagte plus drei Tage) wirksam wurde. An sich wäre anzunehmen, die Beklagte habe sich dem Befehl unterzogen und es nicht auf ei- ne Bestrafung ankommen lassen. Gemäss ihrem Internet-Auftritt http://www.C..ch/news/B.-architektur-und-design-redaktorin-E.- hat-gekundigt-/.... (Stand vom 27. Dezember 2018) findet sich unter dem Aus- gangsartikel klein gedruckt und ohne weiteren Hinweis die Buchstabenfolge "B.". Wer dort klickt, wird zu einer weiteren Seite mit sehr vielen Artikeln zur B._____ geleitet, und nach einigem scrollen findet man dort die Gegendarstel- lung. Ob das die verlangte Verlinkung darstellt, ist hier nicht zu entscheiden. Falls nicht, besteht an der Überprüfung des angefochtenen Urteils ohne Weiteres noch ein Interesse. Aber da die Verlinkung dauerhaft sein muss, bestünde jedenfalls an der (allenfalls nachträglichen) Entfernung der Gegendarstellung noch ein ausrei- chendes Interesse. 3.2 a) In der Sache beanstandet die Beklagte, der Satz "Richtig ist vielmehr, dass E._____ sich aus freien Stücken entschieden hat, die Verantwortung für ihr
Dossier auf Ende Jahr abzugeben" sei "nicht gegendarstellungsfähig", denn die Klägerin sei insoweit nicht unmittelbar betroffen. Nach dem einschlägigen Kom- mentar des Vertreters der Klägerin könnten Aussagen über Dritte nie einen Ge- gendarstellungsanspruch begründen. Allenfalls möge die Klägerin mittelbar be- troffen sein, aber das reiche nicht - namentlich weil gar nicht beweisbar sei, ob Frau E._____ "aus freien Stücken" kündigte. Der Satz sei auch eine unzulässige "weiterführende Tatsachendarstellung", weil er nicht nötig sei, um eine als Folge des Vorenthaltens gewisser Informationen das entstandene Bild zu korrigieren - denn schon im Titel habe der Artikel erklärt, Frau E._____ habe gekündigt, und das werde im Text wiederholt. Damit habe der Eindruck nicht entstehen können, die Klägerin habe auf diese Kündigung hingewirkt, und wenn schon, würde das durch die Formulierung, dass der Ressortleiter "die Reissleine nicht gezogen" ha- be (Hervorhebung hier beigefügt), ausreichend klargestellt. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es entgegen der Auffassung der Be- klagten eine Tatsachenbehauptung ist, jemand habe "aus freien Stücken gekün- digt", und das kann, wie der Einzelrichter zutreffend erwägt, auch sehr wohl be- wiesen werden. Der Einzelrichter hat zudem einzig den Komplex der "(nicht) er- folgreichen Tätigkeit" von Frau E._____ als subjektive Würdigung als nicht ge- gendarstellungsfähig beurteilt. Die dem Text der Beklagten sinngemäss zu ent- nehmende und sehr viel schwerer wiegende Unterstellung, der Ressortleiter habe "die Reissleine ziehen müssen", weil sich Frau E._____ mit der Ehefrau des Chef- redaktors "angelegt hatte", hat er mit Recht als Tatsachenbehauptung beurteilt. Die Unterstellung ist gravierend (dazu auch sogleich). Der Einzelrichter hat die entsprechende Formulierung in der Gegendarstellung nur deshalb gestrichen, weil sie dem Gebot der Knappheit widerspräche, ohne erneute Nennung des Na- mens von H._____ (was die Klägerin nicht wolle) keinen Sinn mache, und eine Formulierung "Frau E._____ hat sich auch mit niemandem angelegt" einerseits zu weit ginge und anderseits zu wenig bestimmt wäre. An diesem Punkt muss der Beklagten widersprochen werden, wenn sie ei- nen (allfälligen) Gegendarstellungsanspruch einzig der betreffenden Redaktorin zugestehen will. Die Unterstellung, wenn ein Mitglied der Redaktion es mit der
Ehefrau des Chefredaktors verscherze, bleibe dem entsprechenden Ressortleiter nichts anderes übrig, als "die Reissleine" zu ziehen, mit anderen Worten die be- treffende Person zur Kündigung zu veranlassen, wiegt schwer und stellt den Be- trieb der B._____ in ein äusserst ungünstiges Licht. Dass in solchen Fällen im Sinne einer gewissen Schonung der betroffenen Person nicht direkt gekündigt, sondern dieser eine (eigene) Kündigung nahe gelegt wird, macht keinen wesentli- chen Unterschied. Ob Chefredaktor I._____ beschämend kleinlich auf persönliche Kränkungen oder auf Kränkungen seines nächsten Umfeldes reagiert, ist im Ver- fahren der Gegendarstellung nicht zu entscheiden. Die Unterstellung ist für sich jedenfalls geeignet, die Klägerin in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Ob das auch für Frau E._____ gilt, ist hier nicht zu diskutieren. Wenn der beanstandete Text ausdrücklich sagt, Frau E._____ habe gekün- digt, wird damit ausgedrückt, es sei nicht ihr gekündigt worden. Diese Formulie- rung macht den Rest des Textes aber nicht harmlos, im Gegenteil: die unbefan- gene Leserin kann oder muss den Eindruck erhalten, auf Druck des Chefredak- tors habe der Ressortleiter "die Reissleine" gezogen und Frau E._____ zur Kün- digung gedrängt oder die Kündigung durch Frau E._____ mindestens veranlasst. Der entscheidende Punkt ist dabei der auf den Ressortleiter ausgeübte Druck (als Folge des unbotmässigen [offenkundig zu verstehen als: zu wenig servilen] Ver- haltens der Redaktorin gegenüber der Frau des Chefredaktors). Ohne die vom Einzelrichter aufgenommenen Elemente "erwähnte Vorkommnisse" und "fehlen- der Rückhalt seitens der Ressortleitung" bliebe die Gegendarstellung undeutlich. Umgekehrt ist die Gegendarstellung durch den unmittelbaren "örtlichen" (oder durch den elektronischen link hergestellten) Zusammenhang klar. Der vom Einzelrichter als Inhalt der Gegendarstellung gewählte Text ist not- wendig und geeignet, dem vom beanstandeten Artikel geschaffenen Eindruck fürs Erste eine andere Darstellung entgegen zu setzen - das ist Zweck der Bestim- mung von Art. 28g ZGB zu die Persönlichkeit betreffenden Tatsachendarstellun- gen in periodisch erscheinenden Medien.
b) Die Beklagte beanstandet, die Gegendarstellung sei mit Bezug auf die "Erstmitteilung" zu wenig präzis; nach der Lehre müsse deren Titel an den Anfang der Gegendarstellung gesetzt werden. Das Argument hätte eine gewisse Berechtigung, wenn es um ein Print- Medium geht, denn dort steht die Gegendarstellung notwendigerweise allein, oh- ne direkten Bezug zum beanstandeten Text. Hier geht es um ein online-Medium, und der Einzelrichter hat zutreffend und zweckmässig angeordnet, dass die Ge- gendarstellung mit dem Ausgangsartikel (welcher mit Datum und Titel eindeutig bestimmt ist) verlinkt werden muss. Das von der Beklagten aufgeworfene Problem ist keines. Dass mit einer Einleitung oder Überschrift, welche auf den Titel des Aus- gangsartikels direkt Bezug nähme, sofort klar würde, die Gegendarstellung sei keine solche, sondern nur die Wiederholung einer bereits erfolgten Aussage, trifft nicht zu. Diese Überlegung der Beklagten geht von der falschen Prämisse aus, es sei klar, dass Frau E._____ aus freien Stücken gekündigt habe, und damit sei das Problem erledigt. Wie vorstehend dargestellt, ist der springende Punkt der im Arti- kel insinuierte Hintergrund der Kündigung, und darum spielt es keine entschei- dende Rolle, ob die Klägerin Frau E._____ immerhin die Chance gab, selber zu kündigen. 3.3 Die Beklagte begründet ihre Anträge zu den Kostenfolgen damit, dass der Einzelrichter die Gegendarstellung in mehreren Punkten zu Recht verweigert habe und auch die modifizierte Gegendarstellung unzulässig sei. Das zweite trifft nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu. Das erste ist teilweise richtig, aller- dings mit der in den Erwägungen gegebenen Präzisierung, dass der Vorwurf, die Kündigung durch Frau E._____ sei nur auf Druck des Chefredaktors erfolgt, durchaus gegendarstellungsfähig war und die gewählte Formulierung diesen Teil auch umfasst. Die teilweise Umformulierung einer Gegendarstellung bedeutet nicht not- wendig ein entsprechendes Unterliegen des Klägers. Im Einzelfall mögen Strei- chungen und Umformulierungen so weit gehen, dass es angezeigt ist, von einem
teilweisen Obsiegen und Unterliegen auszugehen. So ist es hier nicht. Schon gar nicht wäre es zu rechtfertigen, die Klägerin als zu vier Fünftel unterliegend zu be- trachten. Vielmehr ist mit dem Einzelrichter davon auszugehen, dass die Klägerin im Wesentlichen obsiegt, und dass die vom Einzelrichter vorgenommenen Strei- chungen und Umformulierungen so untergeordnet bleiben, dass es nicht ange- zeigt ist, die Kosten anteilig zu verlegen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im Rahmen der §§ 5 und 8 Abs. 1 GebV OG (Ausgangspunkt Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--, im summarischen Verfahren Reduktion auf die Hälfte bis drei Viertel) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie mit der Berufung keinen zu entschädi- genden Aufwand hatte. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2018 wird in allen Teilen bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Emp- fangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 28. Dezember 2018