Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 1. Oktober 2018 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
gegen
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von D., geboren tt. Januar 1965, von E. und F., gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in G.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. August 2018 (EL180089)
Erwägungen:
A._____ ist die Tochter der verstorbenen D.. Am 31. August 2018 er- öffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Affoltern letztwillige Verfügungen der Erblasserin. Dagegen liess A. am 17. September 2018 Berufung führen (act. 12, nachträglich eingereichte Vollmacht act. 19). Der angefochtene Entscheid wurde A._____ am 6. September 2018 zuge- stellt (act. 8). Die Berufung wurde am Montag 17. September 2018 und damit un- ter Berücksichtigung des Wochenendes rechtzeitig zur Post gegeben. Die Berufung wird damit begründet, dass die nicht unterzeichnete letztwillige Verfügung "nicht gilt", weswegen die durch diese Verfügung vom Erbe ausge- schlossene Tochter in der Erbenbescheinigung erwähnt werden müsse (act. 12). Das ist nicht richtig. Eine mit einem Formmangel behaftete Verfügung wird gültig, wenn sie nicht innert Frist mittels einer Klage angefochten wird (Art. 520 Abs. 1 ZPO) - darum hat der Einzelrichter richtig in Aussicht gestellt, A._____ in der Er- benbescheinigung nicht als Erbin aufzuführen. Zutreffend hat er auch darauf hin- gewiesen, dass das Ausstellen der Erbenbescheinigung durch Einsprache ver- hindert werden kann (Dispositiv Ziff. 2). Eine für die Berufung taugliche Begrün- dung fehlt in der Eingabe vom 17. September 2018. Die Eingabe vom 24. Sep- tember 2018 ist zur Begründung der Berufung verspätet und daher unbeachtlich. Auch in der Sache ist der neue Einwand allerdings unhaltbar: die streitige Verfü- gung beginnt mit "Testament - Ich, D., geb. tt. 01. 1965 enterbe meine Tochter A. ..." (act. 2/2). Dass die Handschrift eindeutig nicht die der Erb- lasserin wäre, lässt sich nicht sagen, und der Einzelrichter hat daher zu Recht im Rahmen der ihm aufgegebenen summarischen Prüfung angenommen, das Papier enthalte eine (erbrechtlich zwar nicht formrichtige) Willenserklärung von D._____.
Die Berufung ist damit offensichtlich unbegründet, sodass Weiterungen im Verfahren nicht nötig sind (Art. 312 ZPO). Auf einen Kostenvorschuss wird ver- zichtet, um den Aufwand nicht zusätzlich zu erhöhen. Die Kosten dieses Entscheides sind ausgangsgemäss A._____ aufzuerle- gen. Davon abzusehen besteht umso weniger Anlass, als ihr Gelegenheit gege- ben wurde, das Verfahren formlos zu erledigen (act. 15). Die verlangte unentgelt- liche Rechtspflege ist ausgeschlossen, da die Sache von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 ZPO). Das letzte steuerbare Vermögen der Erblasserin und ihres Ehemannes betrug Fr. 55'000.-- (act. 5). Der gesetzliche Erbteil der einen von zwei Töchtern (dazu act. 11) dürfte Fr. 10'000.-- wenn überhaupt nur knapp über- steigen und liegt sicher unter Fr. 30'000.--. Die Gebühr für den heutigen Entscheid ist daher minimal, und zwar mit Fr. 250.-- anzusetzen. Den Berufungsbeklagten ist kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird in al- len Teilen bestätigt. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3. Die Kosten für diesen Entscheid werden festgesetzt auf Fr. 250.-- und der Berufungsklägerin A._____ auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von Kopien der act. 12 und 18, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern, alles gegen Empfangs- schein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 1. Oktober 2018