Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 19. Oktober 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend amtliche Liquidation
im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1933, von Zürich, gestor- ben tt.mm.2014, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 6. Juni 2018 (EN170342)
Erwägungen:
liessen vermuten, dass die Verstorbene über Erben im Ausland verfüge und diese die Erbschaft auch angetreten hätten. Es hätte um Widerruf des ihm erteilten Auftrags (act. 3). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde dem Notar des Kreises Aus- sersihl-Zürich Frist angesetzt um darzulegen, ob die bekannten und ange- meldeten Schulden im Nachlass B._____ durch das noch vorhandene Ver- mögen gedeckt würden (nach act. 10 unakturiert). In der Folge reichte das Notariat nach erfolgtem Rechnungsruf dem Gericht ein provisorisches Inven- tar (act. 6a) sowie den Beschluss des Zweiten Amtsgerichts in Belgrad vom 16. Oktober 2015 und den Zusatzbeschluss vom 2. März 2016 ein (act. 10). Mit Verfügung vom 19. März 2018 wurde der Finanzdirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen neuen Unterlagen sowie zum Antrag des No- tars vom 20. Februar 2018 auf Widerruf des Auftrags auf Durchführung der amtlichen Liquidation gegeben (nach act. 10 unakturiert). In ihrer Stellung- nahme führte die Finanzdirektion aus, aus dem eingereichten Beschluss des Zweiten Amtsgerichts in Belgrad vom 16. Oktober 2015 sei ersichtlich, dass die Erblasserin B._____ mehrere gesetzliche Erben (Geschwister, Nichten, Neffen) in Serbien hinterlassen habe. In Anbetracht des amtlichen Doku- ments gebe es für den Kanton Zürich keinen Grund, an dieser Erbfolge zu zweifeln. Dies hätten offenbar auch die Banken nicht getan, welche die Kon- ten der Erblasserin saldierten. Entsprechend anerkenne der Kanton Zürich, dass vorliegend nicht er als Gemeinwesen zur Erbfolge gelangen könne, sondern die gesetzlichen Erben in Serbien. Angesichts dessen sei für den Kanton Zürich auch folgerichtig, dass in der Schweiz keine amtliche Liquida- tion mehr durchgeführt werden könne. Unter Hinweis darauf, dass der Kan- ton seinen Antrag auf Durchführung der amtlichen Liquidation gutgläubig ge- stellt habe, beantragte die Finanzdirektion, die Kosten von Fr. 1118.– ge- mäss Urteil vom 13. Juni 2017 ohne Kostenfolgen zu Lasten des Kantons Zürich zu regeln und auch von einem weiteren Kostenbezug beim Kanton Zürich abzusehen (act. 9). Mit Urteil vom 6. Juni 2018 erkannte das Einzel- gericht (act. 15):
Die Vorinstanz wies in Dispositiv Ziffer 7 darauf hin, dass innert 10 Tagen von der Zustellung an gegen diesen Entscheid beim Obergericht Berufung erklärt werden könne und die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gälten (act. 15). Das gleiche gilt für eine Kostenbeschwerde. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 zugestellt (act. 11 Blatt 1). Die Beschwerdefrist lief demnach am 12. Juli 2018 ab. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die am 11. Juli 2018 in Serbien aufgegebene Rechtsschrift am 13. Juli 2018 der schweizerischen Post übergeben (act. 13B). Bei der 10tägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO). Somit erfolgte die Eingabe verspätet, weshalb darauf an sich nicht einzutreten wä- re. Diese Rechtslage setzt allerdings voraus, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid rechtskonform, auf dem Rechtshilfeweg mit serbischer Über- setzung, zugestellt worden ist. b) Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Entscheid mit Einschreiben an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Belgrad zugestellt worden ist (act. 11 Blatt 1-2). Auf eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg wurde offen- sichtlich verzichtet. Ferner fehlt in den Akten eine Übersetzung des Urteils vom 6. Juni 2018, und auf dem Empfangsschein (act. 11 Blatt 1) gibt es kei- ne Hinweise, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid in serbischer Sprache zugestellt worden ist. Zu Recht weist demnach die Beschwerdefüh- rerin auf die fehlende Übersetzung hin (act. 13 S. 1). Damit ist klar, dass das Einzelgericht die internationalen Zustellvorschriften verletzt wurden (vgl. www.rhf.admin.ch/rhf2/embedded.html, Rechtshilfeführer des EJPD, Serbi- en, act. 19) und die Zustellung daher zu wiederholen wäre. Auf die Be- schwerde ist deshalb einzutreten. Aufgrund des Empfangsscheines ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführerin lediglich das Urteil vom 6. Juni 2018 zugestellt worden ist (vgl. act. 11 Blatt 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach keine Kenntnis des Urteils vom 13. Juni 2017. Insbesondere ist
ihr die Höhe der dem Nachlass auferlegten und vom Kanton bezogenen Kosten unbekannt (act. 17 Dispositiv Ziffer 5). Da in Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides Dispositiv Ziffer 6 (Regelung des Kostenbe- zugs) des Urteils vom 13. Juni 2017 im Verfahren Nr. EN160128 abgeändert wurde und jene Kosten neu von der Beschwerdeführerin bezogen werden, hätte ihr auch das Urteil vom 13. Juni 2017 zugestellt werden müssen. Da ihr, wie unter Ziffer 11.b nachstehend ausgeführt wird, durch diese Unterlas- sung kein Rechtsnachteil erwächst, kann auf eine vorgängige Zustellung des Urteils vom 13. Juni 2017 mit entsprechender Fristansetzung zur Stellung- nahme abgesehen werden. 5. a) Die Beschwerdeführerin stellte den prozessualen Antrag, "dass das Ge- richt die Vollstreckung dieses Urteils bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung verschiebt" (act. 13A S. 1). Im Gegensatz zur Berufung, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), trifft dies auf die Beschwerde nicht zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aber die Vollstreckung (bzw. die Vollstreckbarkeit) des angefochtenen Entscheids aufschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen, in Ab- wägung der im jeweiligen Einzelfall sich gegenüber stehenden Interessen. Ferner dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Das Gericht stützt sich dabei auf eine summarische Prüfung der re- levanten Fakten. Bei der Würdigung ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat, der Vollstreckungsaufschub daher eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vor- liegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 325 N 6 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen müsste das Gesuch, wenn darauf einzutreten wäre, aus folgenden Gründen abgewiesen werden.
b) Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann etwa dort sinnvoll sein, wo mangels vorsorglicher Massnahmen der Streitgegenstand so verändert werden könnte, dass der Endentscheid sich gar nicht mehr vollstrecken lies- se. Mit Blick auf Geldforderungen ist die Praxis zurückhaltend. Ein Aufschub kann in solchen Fällen gewährt werden, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei ungewiss erscheint. Das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen ist in tatsächlicher Hinsicht von der gesuch- stellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaub- haft zu machen (vgl. OGer ZH RB150044, Verfügung vom 23. Dezember 2015 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der aus dem Schweizer Nachlass ausbezahlten Geldbeträge an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 5 und act. 6a) bringt die Bezahlung der Gerichtskosten die Beschwerdeführerin nicht in finanzielle Schwierigkeiten. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde würde ihr das Geld von der Ge- richtskasse zurückerstattet. 6. Die Beschwerdeführerin rügte, der Entscheid der Vorinstanz sei hinsichtlich der Entscheidgebühr nicht nachvollziehbar. Im Dispositiv sei die Höhe der Gebühr mit "400.–" ohne Währungsangabe beziffert. Es sei unklar, ob es sich um Schweizer Franken, serbische Dinar oder Euro handle (act. 13A S. 4). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass in der Schweiz der Schweizer Franken offizielles Zahlungsmittel ist. Es ergibt sich aus der Gerichtsgebüh- ren Verordnung vom 8. September 2010 (GebV OG), dass die Entscheidge- bühr jeweils in Schweizer Franken – "Fr." – festgesetzt wird. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom 6. Juni 2018 ist daher der Klarheit halber zu ergänzen und die Entscheidgebühr von "400.–" mit dem Verweis auf die Landeswährung "Fr." zu versehen (vgl. act. 15). 7. a) Die Beschwerdeführerin verlangte, wie bereits erwähnt, dass ihr persön- lich keine Kosten aufzuerlegen seien. Die Kosten seien dem Kanton und eventualiter den Erben solidarisch (verhältnismässig zu ihrem Erbanteil) auf-
zuerlegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vor- instanz nicht ihr persönlich die Gerichtskosten auferlegt. Sie sollen lediglich von ihr bezogen werden, jedoch auf Rechnung des Nachlasses, also letztlich der Erben (act. 15 Erw. 4). In Dispositiv Ziff. 4 wird deshalb ausdrücklich ver- fügt, die Entscheidgebühr werde auf 400.– festgesetzt und zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ bezogen (act. 15 S. 4). Ferner sollen auch die Kosten des Verfahrens EN160128 – insgesamt Fr. 1'118.00 (Fr. 400.– Entscheidgebühr und Fr. 718.– Barauslagen, vgl. act. 17 Dispositiv Ziffer 5) – in Abänderung des Urteils vom 13. Juni 2017 zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ bezogen werden (act. 15 Dispositiv Ziff. 5). Damit ist zugleich klargestellt, dass es Sache der Be- schwerdeführerin sein wird, sich die von ihr bezogenen Beträge anteilsmäs- sig von den übrigen Erben ersetzen zu lassen. b) Ob und in welchem Umfang vorliegend dem Nachlass Kosten auferlegt werden können, hängt davon ab, ob die Vorinstanz für die Anordnung erb- gangssichernder Massnahmen zuständig war und falls dies bejaht wird, ob sie die notwendigen und geeigneten Massnahmen traf. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kosten für die Abschreibung des Verfahrens betreffend Anordnung der amtlichen Liquidation in der Höhe von Fr. 400.– (vgl. act. 15 Dispositiv Ziffer 4) dem Nachlass auferlegen und zu Lasten des Nachlasses von der Beschwerdeführerin beziehen durfte. 8. a) Grundsätzlich liegt ein Sachverhalt mit relevantem Auslandsbezug vor, da die Erblasserin u.a. serbische Staatsangehörige war (vgl. act. 4 und act. 10 S. 1) und die Staatsangehörigkeit im Erbrecht ein anknüpfungsrelevantes Merkmal ist (vgl. Art. 86 ff. IPRG). Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, weshalb sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht nach dem Bundes- gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den ge- mäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen richtet. Festzuhalten ist, dass sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit als auch bezüglich des anwendbaren Rechts auf dem Gebiet des Erbrechts
kein Staatsvertrag zwischen Serbien und der Schweiz besteht; insbesondere ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luga- no-Übereinkommen; LugÜ) nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Für die Prüfung der Zuständigkeit ist die Staatsangehörigkeit der Erblasserin aus Sicht der Schweizer Gerichte nicht massgebend (vgl. BSK IPRG- Schnyder/Liatowitsch, 3. Auflage, Art. 86 N 3). Vielmehr stellt Art. 86 Abs. 1 IPRG unabhängig von der Staatsangehörigkeit auf den letzten Wohnsitz der Erblasserin ab und erklärt die dortigen Gerichte und Behörden für zuständig. Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf sei- nem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Vorliegend hatte die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz. Sie war bis zu ihrem Tod in der Stadt Zürich im Kreis 4 angemel- det. Das Bezirksgericht Zürich war somit für die Anordnung erbgangssi- chernder Massnahmen zuständig. Davon durfte die Vorinstanz ausgehen, als das Steueramt der Stadt Zürich am 11. März 2016 ein Gesuch um Vornahme erbgangssichernder Mass- nahmen im Nachlass von B._____ stellte. Damals war zwar der Beschluss des Zweiten Amtsgerichtes in Belgrad vom 16. Oktober 2015, welches über die in Belgrad vorhandenen Nachlasswerte (nicht im Grundbuch eingetrage- nes Eigentumsrecht an einer Dreizimmerwohnung in Belgrad, Guthaben bei den Banken Postanska stedionica AD Belgrad und Eurobank AD Belgrad) entschieden hatte, bereits rechtskräftig (vgl. act. 10 mit Rechtskraftbeschei- nigung vom 25.11.2015), jedoch hatte das Bezirksgericht keine Kenntnis da- von. Eben so wenig erhielt es Kenntnis vom Zusatzbeschluss desselben Ge- richtes vom 2. März 2016, welcher am 6. April 2016 rechtskräftig geworden war. Mit diesem Zusatzbeschluss hatte das Zweite Amtsgericht in Belgrad auch über die in der Schweiz gelegenen Nachlasswerte (Geldmittel auf den Konten der Zürcher Kantonalbank, Geldmittel bei der Credit Suisse, Geldmit- tel bei der Migros Bank und Geldmittel bei der UBS) entschieden (vgl. act.
10 S. 11 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 13A S. 2) musste die Vorinstanz gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Ausführun- gen keine Abklärungen bei den serbischen Gerichten treffen, ob diese über den Nachlass bereits entschieden hatten. b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass ei- nem seiner Heimatrechte unterstellen. Ein solches Schriftstück lag der Vor- instanz nicht vor, und wie sich später zeigte, hatte auch das Zweite Amtsge- richt in Belgrad keine Kenntnis von einem Testament (act. 10 S. 1). Ausser- dem fällt diese Unterstellung dahin, wenn ein Erblasser vor seinem Tod Schweizer Bürger geworden ist (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Letzteres trifft vorlie- gend zu. Die Erblasserin erhielt mit Verfügung vom 8. April 2005 das Schweizerische Bürgerrecht (vgl. act. 4). Unbeachtlich ist demnach, dass sie Doppelbürgerin war (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. 13A S. 2). Somit untersteht der Nachlass, sowohl im In- als auch im Ausland (vgl. BSK IPRG-Schnyder/Liatowitsch, 3. Auflage, Art. 90 N 5), grundsätzlich schweizerischem Recht. 9. a) Das zuständige Einzelgericht hat nach § 137 GOG bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch, wenn, wie vorliegend, keine letztwillige Ver- fügung eingeliefert wird. Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Zentrale Aufgabe des Einzelgerichtes ist die Erbenermittlung. Das Gemeinwesen steht nämlich erst am Schluss der Erbenkette (Art. 466 ZGB). Gesetzliche Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erb- schaft zunächst an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB), danach – wenn der Erblasser auch keine Nachkommen des elterlichen Stammes
hinterlässt – an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 Abs. 1 ZGB), wobei die Erbberechtigung der Verwandten mit dem Stamm der Grosseltern auf- hört (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erb- schaft schliesslich an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung die- ses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB). Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Wei- se öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Der Erbenruf gehört systematisch zur Erbschaftsver- waltung und ist keine selbständige Sicherungsmassregel, sondern bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, welche die Anordnung der Erbschafts- verwaltung erforderlich machten. Der Erbenruf wird in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 5.A., Art. 555 N 1 f.; PraxKomm Erbrecht-Emmel, 3. Aufla- ge, Art. 555 N 1; OGer ZH LF140016 vom 31.3.2014 Erw. II.2.3.2). Aller- dings kann das Einzelgericht erst dann, wenn es die üblichen Auskünfte zur Abklärung der aus den Zivilstandsregistern ersichtlichen Erben bei den ent- sprechenden Ämtern eingeholt hat, beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigung nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Ziff. 2 ZGB) besteht und daher eine Erbschaftsverwaltung und ein Erbenruf anzu- ordnen sind (OGer ZH LF140016 vom 31.3.2014 Erw. II.2.3.2). Da die An- ordnung der Erbschaftsverwaltung und die Durchführung eines Erbenrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr blockieren, sind diese Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig sind. Ob die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung und eines Erbenrufs nö- tig sind, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes (vgl. OGer ZH PF150058 vom 19. November 2015 Erw. 3.4. m.H.). b) Irgendwelche Hinweise auf Abklärungen der Vorinstanz über vorhandene Erben bei den serbischen Zivilstandsämtern, insbesondere bezüglich Erben des elterlichen Stammes, finden sich in den Akten nicht. Es ist davon aus-
zugehen, dass die Vorinstanz diesen Zwischenschritt ausliess und direkt den Erbenruf mit entsprechenden Publikationen vornahm. Allerdings unter- liess sie es, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. In Anbetracht der vor- handenen Vermögenswerte – der Steuerwert des Nachlasses wird mit Fr. 92'000.– angegeben (act. 1-11 Einbanddeckel) – und des Umstandes, dass dem Gericht nicht bekannt war, ob die Erblasserin überhaupt Erben hinterliess, hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eine Erbschaftsverwaltung anordnen müssen (vgl. BKS ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. Auflage, Art. 554 N 10). Zweck der Erbschaftsverwaltung ist nämlich die Erhaltung und Sicherung des Nachlasses in Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren Verwaltungs- und gegebenenfalls Verfü- gungshandlungen. Insbesondere soll sie verhindern, dass unberechtigte Er- ben oder Dritte sich der Erbschaft bemächtigen, dass Erbschaftsaktiven zum Nachteil der unbekannten bzw. nicht erreichbaren Erben verschwinden oder dass unaufschiebbare Handlungen unterbleiben und die Berechtigten wirt- schaftliche oder rechtliche Nachteile erleiden. Sie bezweckt in erster Linie die Wahrung der Erbeninteressen, dient aber i.w.S. auch den Erbengläubi- gern und den Erbschaftsgläubigern (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. Aufla- ge, Art. 554 N 2). Mit der Anordnung der Erbschaftsverwaltung hätte die Vor- instanz das Notariat anweisen müssen, ihr eine Abschrift des über den Nachlass aufzunehmenden Inventars einzureichen. Auch bezüglich des Er- benaufrufs ist das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden. Der Erbenruf geschah vorliegend durch zwei Publikationen, einmal im Amtsblatt des Kan- tons Zürich und einmal in einer serbischen Tageszeitung im Raum des Ge- burtsortes der Verstorbenen (C._____, vgl. act. 2/2), nämlich in der Tages- zeitung Vecernje Novosti (vgl. nach act. 2/8 unakturiert, Verfügung vom 17. Mai 2016; act. 2/7-8; act. 17, Urteil vom 13. Juni 2017). In der Regel haben zwei bis drei Publikationen in einer oder mehreren Zeitungen der Stadt bzw. Region zu erfolgen, wo der Gesuchte zuletzt gewohnt hat oder gesehen wurde. Die Aufforderung, sich zum Erbgang zu melden, muss angemessen sein. Dies bedeutet, dass Art und Ort der Aufforderungen den der Behörde bekannten Umständen des einzelnen Falles angepasst sein müssen (BSK
ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. Auflage, Art. 555 N 5). Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist die Erblasserin nicht in Zürich verstorben (vgl. nach act. 10 unakturiert, Verfügung vom 21. Februar 2018 Erw. III.1), sondern in Bel- grad (D._____, vgl. nach act. 2/8 unakturiert, Verfügung vom 17. Mai 2016). Da die Erblasserin in einem Spital in Belgrad, also in einiger Entfernung ih- res Geburtsortes, verstarb, hätte die Vorinstanz die Publikation auch in einer Tageszeitung von Belgrad vornehmen müssen. Das Ersuchen des Steueramtes der Stadt Zürich um Anordnung erbgangs- sichernder Mass-nahmen datiert vom 11. März 2016 (act. 2/1). Das Gutha- ben bei der Zürcher Kantonalbank wurde am 23. September 2016 saldiert (at. 4/1), dasjenige bei der Credit Suisse (zwei Bankkonti) am 25. bzw. 27. Oktober 2016 (act. 4/2) und das Guthaben bei der Migros Bank (ein Konto) am 7. März 2017 (act. 5 S. 1). Der Erbschaftsverwalter hätte bei Amtsüber- nahme mit entsprechender Orientierung der Banken diese Saldierungen verhindern können und das Gericht hätte bereits früher von vorhandenen Erben erfahren. Konkret hätte die Vorinstanz innert Jahresfrist Kenntnis von möglichen Erben erhalten, hat das Gericht doch auch von Drittpersonen ein- gehende Hinweise auszuwerten (BSK ZGB II-Karrer/Nedim/Leu, 5. Auflage, Art. 555 N 7). Eine Anordnung der amtlichen Liquidation wäre nicht mehr er- forderlich gewesen. Wie bereits erwähnt nahm das Einzelgericht nach Ablauf der Jahresfrist mit Urteil vom 13. Juni 2017 davon Vormerk, dass sich binnen Jahresfrist keine erbberechtigten Personen zum Erbgang gemeldet hätten, weshalb als ge- setzlicher Erbe der Kanton Zürich zur Erbfolge berufen sei und schrieb das Verfahren betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen als erle- digt ab (act. 17 Dispositiv Ziffer 1 und Ziffer 4). Gestützt auf das Gesuch der Finanzdirektion des Kantons Zürich ordnete das Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die amtliche Liquidation des Nachlasses an (act. 18). Dieses Verfahren wurde neu unter der Geschäfts-Nr. EN170342 geführt. Die Fest- setzung der Kosten für diese Verfügung wurden dem Endentscheid vorbe- halten (act. 18 Dispositiv Ziffer 3). Im angefochtenen Urteil vom 6. Juni 2018
wurde u.a. das Verfahren betreffend Anordnung der amtlichen Liquidation als gegenstandslos erledigt abgeschrieben und die Kosten von Fr. 400.– für dieses Verfahren (EN170342) zu Lasten des Nachlasses von der Be- schwerdeführerin bezogen (act. 15 Dispositiv Ziffern 2 und 4). Da die Anord- nung der amtlichen Liquidation bei korrektem Vorgehen der Vorinstanz nicht nötig geworden wäre, rechtfertigt es sich, diese Kosten auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 10. Im Übrigen drängt es sich auf, zum weiteren Verfahrensablauf einige Be- merkungen anzubringen. Unverständlich ist , weshalb das Notariat die Vor- instanz nicht früher über die Saldierungen der Konti und die serbischen Be- schlüsse orientiert hat. So hatte das mit der amtlichen Liquidation beauftrag- te Notariat aufgrund der Eingangsstempel bereits am 30. Oktober 2017 von der Migros Bank (act. 5 ), am 1. November 2017 von der Zürcher Kantonal- bank unter Hinweis auf das serbische Erbdokument mit Übersetzung und Apostille (act. 4/1) und am 20. November 2017 von der Credit Suisse (act. 4/2) Hinweise auf vorhandene Erben. Das Einzelgericht unterrichtete es darüber aber erst mit Schreiben vom 20. Februar 2018 (act. 3). Noch unver- ständlicher ist, dass das Gericht in der Folge mit dem Wissen, dass allenfalls Erben vorhanden sind, den Auftrag zur Durchführung der amtlichen Liquida- tion entgegen dem Antrag des Notars nicht widerrief. Vielmehr verlangte die Vorinstanz vom Notar abzuklären, ob die bekannten und angemeldeten Schulden im Nachlass B._____ durch das noch vorhandene Vermögen ge- deckt werden (vgl. nach act. 10 unakturiert, Verfügung vom 21. Februar 2018). Das Gericht erachtete weiterhin den Kanton als Erbe und gab ihm deshalb gestützt auf die Eingabe des Notars vom 8. März 2018 und das pro- visorisch erstellte Inventar sowie auf den eingereichten Beschluss des Zwei- ten Amtsgerichtes in Belgrad vom 16. Oktober 2015 Gelegenheit, dazu Stel- lung zu nehmen (vgl. nach act. 10 unakturiert, Verfügung vom 19. März 2018). Der Vorinstanz entging offenbar, dass act. 10 auch den Zusatzbe- schluss des Zweiten Amtsgerichtes in Belgrad vom 2. März 2016 enthielt, in dem über die Schweizerischen Nachlasswerte entschieden worden war (act. 10 S. 11 ff.). Bei seinem Vorgehen übersah das Gericht, dass die ein-
jährige Anmeldefrist eine Ordnungsfrist ist, deren Nichtbeachtung keinen materiellen Rechtsverlust für die am Nachlass Berechtigten nach sich zieht. Entgegen der Vorinstanz führt der Umstand, dass sich innert der Erben- ruffrist keiner der bekannten Erben formell gemeldet und seine Adresse be- kannt gegeben hat, nicht dazu, dass die Erbschaft gestützt auf Art. 466 ZGB an das Gemeinwesen fällt, zumal die Ermittelbarkeit eines bekannten Erben entgegen der Vorinstanz in Art. 466 ZGB gar nicht erwähnt wird. Vielmehr legt Art. 466 ZGB ausdrücklich fest, dass die Erbschaft (nur) dann an das Gemeinwesen fällt, wenn der Erblasser keine Erben hinterlassen hat. Wie bereits erwähnt, hat die Behörde auch Personen zu berücksichtigen, die sich nicht förmlich gemeldet haben, der Behörde aber bekannt sind oder bekannt werden. Insbesondere hat die Behörde auch nach Fristablauf sich melden- de oder ihr bekannt werdende Personen zu berücksichtigen, sofern das Er- benruf-Verfahren nicht bereits abgeschlossen und die Erbschaft an ande- re Erben oder das Gemeinwesen ausgeliefert wurde (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 5. Auflage, Art. 555 N 7). Richtigerweise hätte demnach die Vorinstanz gestützt auf das Schreiben des Notariates vom 20. Februar 2018 von weiteren Abklärungen seitens des Notariates absehen müssen. 11. a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil auch über den Kostenbezug gemäss Urteil vom 13. Juni 2017 entschieden und in Abänderung von Dis- positiv Ziffer 6 des Urteils vom 13. Juni 2017 (Proz.Nr. EN160128) diesen neu festgelegt. b) Beim Verfahren betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen handelt es sich um eine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Wie bereits erwähnt, handelt das Einzelgericht von Amtes wegen. Die Erben haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung. Dementsprechend muss ihnen zur Höhe der Kosten und zum Bezug der Kosten auch kein rechtliches Gehör gewährt werden. Erst vor Oberinstanz kann sich ein Erben gegen die Kostenhöhe und -Auflage zur Wehr setzen. Dies setzt voraus, dass er Kenntnis von der Kostenhöhe hat. Im Urteil vom 6. Juni 2018 werden in Dispositiv Ziffer 5 die Kosten des Ver-
fahrens EN160128, die mit Urteil vom 13. Juni 2017 festgesetzt worden sind, nicht erwähnt (act. 15 S. 4). Diese betragen insgesamt Fr. 1'118.00, nämlich Fr. 400.– Entscheidgebühr und Fr. 718.– Barauslagen (act. 17 Dispositiv Zif- fer 5). Da der Beschwerdeführerin das Urteil vom 13. Juni 2017 (act. 17) nie zugestellt worden ist, hat sie keine Kenntnis von der Höhe, insbesondere der Zusammensetzung dieser Kosten. Im Rahmen ihrer Beschwerde geht es ihr zwar primär um eine Bestreitung der Kostenauflage an den Nachlass, näm- lich jene aus dem Verfahren EN170342 (Urteil vom 6. Juni 2018, act. 15) sowie jene aus dem Verfahren EN160128 (Urteil vom 13. Juni 2017, act. 17). Im Rahmen ihrer Ausführungen rügte sie aber auch das Vorgehen der Vorinstanz, das Kosten auslöste. Deshalb rechtfertigt es sich, die Ange- messenheit dieser Kosten zu prüfen und die Nichtzustellung des Urteils vom 13. Juni 2017 bringt der Beschwerdeführerin folglich keinen Rechtsnachteil. Auf die Frage, ob und in welchem Rahmen die Kosten gemäss Urteil vom 13. Juni 2017 (act. 17) dem Nachlass überbunden werden dürfen, ist nach- folgend einzugehen. In einem weiteren Schritt ist zu klären, von wem allfälli- ge Kosten zu beziehen sind. 12. a) Für die Schulden des Erblassers haften die Erben solidarisch (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Es entspricht der gesetzlichen Reglung, dass Erbgangsschul- den, wozu auch die Kosten für die Mitwirkung des Einzelrichters am Erbgang gehören, grundsätzlich vom Nachlass zu tragen sind und die Erben dafür so- lidarisch haften (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 5. Auflage, Art. 603 ZGB, N 8; PraxKomm Erbrecht-Emmel, 3. Auflage, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.). Auch die Mitteilungskosten zählen zu den Eröffnungskosten und sind als Erbgangsschulden vom Nachlass zu tragen (PraxKomm Erb- recht-Emmel, 3.Auflage, Art. 558 N 8). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass hier ein Nichterbe – das Steueramt – das Verfahren in Gang setzte. Solange ein Erbe nicht ausgeschlagen hat, hat er eine Erbenstellung und kann seitens des Gerichtes zur Kostentragung verpflichtet werden (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 5. Auflage, Art. 603 N 4).
Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest, wozu auch die Gerichtskosten zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich sind die Tarife für die Gerichtskosten gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG in der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) geregelt. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr im Urteil vom 13. Juni 2017 auf Fr. 400.- festgesetzt und die Barauslagen auf Fr. 718.–. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Barauslagen gestützt auf die vorhande- nen Ausgabenbelege wie folgt zusammensetzen (vgl. auch act. 2, Umschlag im Verfahren EN160128, Aktenverzeichnis): - Fr. 95.– Übersetzungskosten (act. 7) - Fr. 553.– Rechnung Publicitas für die veröffentlichen Publikationen (act. 7) - Fr. 30.– Rechnung Staatskanzlei Zürich für die Publikation im Amtsblatt (act. 8). - Fr. 40.– Familienschein (Art. 4 Abs. 1 lit. a ZStGV i.V.m. Ziff. I./2.2 Anhang 1 ZStGV) b) Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen können dem Nachlass nicht sämtliche Erbenermittlungskosten aufgebürdet werden. Er hat nur diejenigen Kosten zu tragen, die für das vorliegende Verfahren notwendigerweise an- gefallen sind bzw. hätten anfallen müssen. Hätte die Vorinstanz die notwen- digen Abklärungen beim Zivilstandsamt am Geburtsort der Erblasserin vor- genommen, hätte höchst wahrscheinlich auf die Insertionskosten (inkl. Übersetzungskosten) verzichtet werden können. Die Barauslagen hätten sich somit auf Fr. 40.– beschränkt. Auf diesen Betrag sind die zu überbin- denden Ermittlungskosten der Vorinstanz zu reduzieren. Da vorliegend kein Testament eröffnet werden musste und von einem Nachlasswert von Fr. 92'000.– auszugehen ist, rechtfertigt es sich die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Restbetrag von Fr. 878.– (Fr. 1118.– – (Fr. 200.– +
Fr. 40.–) ist der Bezirksgerichtskasse zu belassen (Art. 108 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). 13. a) Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige, rechtsgültige Ausschlagungserklärungen von Er- ben (zum Ganzen Engler/Jent-Sørensen; Behördliche Mitwirkung beim Erb- gang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens in SJZ 113 [2017] S. 421 ff., S. 426, vgl. auch OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012, Erw. II.2). b) Wenn wie vorliegend der in Anspruch genommene Kanton als Erbe aus- scheidet, muss ein neuer Entscheid über den Kostenbezug ergehen. Wie gesehen kann das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin sind die Kosten somit nicht zwingend von allen Erben anteilsmässig einzufordern, vielmehr folgt das Gericht bei der Neuregelung vorab Praktika- bilitätsüberlegungen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Erben den Nach- lass selber regeln und sich über die Teilung untereinander verständigen (Art. 607 ff. ZGB). Im Kanton Zürich gibt es im Gegensatz zu anderen Kantonen keine staatlichen Teilungsämter oder dergleichen. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin gemäss Urteil vom 6. Juni 2018 ist demnach nicht zu beanstanden, zumal die Berufungsklägerin nicht geltend macht, die Erbschaft ausgeschlagen zu haben. Daran ändert auch nichts, dass das Zweite Amtsgericht in Belgrad in seinem Zusatzbeschluss vom 2. März 2016 für die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte die Teilungsquoten bereits festgelegt hat bzw. das Nachlassvermögen auf den Schweizer Banken bereits verteilt worden ist. In diesem Punkt ist die Be- schwerde abzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nur teilweise obsiegt, wäre sie grundsätzlich zur teilweisen Übernahme der vor der Beschwerdeinstanz anfallenden Gerichtskosten verpflichtet (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Umstände- halber ist jedoch auf eine Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren zu ver- zichten. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffer 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Juni 2018 wie folgt neu gefasst: "4. Die Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Die Kosten werden auf die Staatskasse genom- men." 5. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 6 des Urteils vom 13. Juni 2017 (Proz.Nr. EN160128) werden die Kosten im Umfang von Fr. 200.– Ent- scheidgebühr und Fr. 40.– Barauslagen auf Rechnung des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ (Ziff. IV) bezogen. Die restlichen Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 13. Juni 2017 (Fr. 878.–) werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfe- weg mit serbischer Übersetzung und unter Beilage einer Kopie von act. 17 mit serbischer Übersetzung, ferner an den Kanton Zürich, ver- treten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, unter Beilage von act. 13A, den Notar des Kreises Aus- sersihl Zürich, die Steuerämter der Stadt und des Kantons Zürich, so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzel- gericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (zweifach), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'518.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 22. Oktober 2018