Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 26. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Testamentseröffnung (Kosten) im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1935, von Zürich, gestorben tt.mm.2017, wohnhaft gewesen ... [Adresse] Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 23. April 2018 (EL171180)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2017 verstarb der am tt. Juni 1935 geborene B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Am 21. November 2017 reichte Rechtsanwalt X._____ beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Testament des Erblassers vom 8. Juni 2003 zur Er- öffnung ein (act. 1). Die Vorinstanz klärte in der Folge die familienrechtlichen Ver- hältnisse ab. Am 10. Januar 2018 erklärte die Tochter des Erblassers C._____ gegenüber der Vorinstanz, dass sie den Nachlass unbedingt und vorbehaltlos ausschlage (act. 1a). Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erklärte auch der Bruder des Erblassers A., er schlage den Nachlass unbedingt und vorbehaltlos aus (act. 1c). 1.2. Mit Urteil vom 23. April 2018 eröffnete die Vorinstanz die letztwillige Verfü- gung des Erblassers vom 8. Juni 2003. Dabei stellte sie fest, der Erblasser hinter- lasse als einzige gesetzliche Erbin seine Tochter C., welche er im Testa- ment als Alleinerbin eingesetzt habe. Die Ausschlagungserklärung von C._____ wies die Vorinstanz ab, da der Nachlass bereits ausgehändigt worden sei. Die Ausschlagung von A._____ protokolliert sie mangels Legitimation nicht, da er nicht zum Kreis der Erben gehöre. Die Kosten von insgesamt Fr. 670.– (Ent- scheidgebühr von Fr. 400.– und Barauslagen von Fr. 270.–) bezog die Vo- rinstanz zur Hälfte zu Lasten des Nachlasses von C._____ und auferlegte sie zur anderen Hälfte A._____ (vgl. act. 26). 1.3. Gegen den Kostenentscheid führt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 27, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 19). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren ist spruchreif.
Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Ge- richtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Inte- ressewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 200.– auferlegte Entscheidgebühr ist vor die- sem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG). 3.3. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer ausserdem die Hälfte der Barauslagen von insgesamt Fr. 270.–. Diese setzen sich aus den für die Erbe- nermittlung entstandenen Kosten zusammen (vgl. Notizen der Vorinstanz auf der Innenseite des Aktentheks). 3.3.1. Da die Protokollierung der Erbausschlagung der sog. freiwilligen Gerichts- barkeit zuzurechnen ist, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; siehe zum Ganzen auch OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011 E. III/1a). Dies bedeutet, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Aus- schlagungsbefugnis des Erklärenden abzuklären hat. Auch die dafür entstande- nen Barauslagen des Gerichts hat der Beschwerdeführer grundsätzlich als An- tragsteller zu tragen (vgl. E. 3.2. sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Dies ist auch so auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten und unter www.gerichte-zh.ch ab- rufbaren Ausschlagungsformular vermerkt (vgl. act. 1c). Darüber hinausgehende Kosten für weitere Abklärungen sind jedoch nicht nötig und können dem Be- schwerdeführer grundsätzlich nicht auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 ZPO). Ins- besondere ist für die Protokollierung der Erbausschlagung keine vollständige Er- benermittlung – wie sie bspw. bei der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB erforderlich ist – notwendig (Art. 558 Abs. 1 ZGB; ZR 1990 [89], Nr. 4 sowie E MMEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 557 N 4 m.w.H.; OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011 E. III./2).
3.3.2. Vorliegend eröffnete die Vorinstanz das Testament des Erblassers und ent- schied gleichzeitig über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Be- schwerdeführers (act. 26). Nach Einreichung des Testaments durch Rechtsanwalt X._____ holte die Vorinstanz eine Todesurkunde über den Erblasser ein und er- mittelte die gesetzlichen Erben (vgl. act. 3-4; act. 8-15). Für die dafür am 22. No- vember 2017 und am 19. Januar 2018 eingeholten Zivilstandsurkunden fiel ein Betrag von Fr. 100.– an (Fr. 40.– + Fr. 60.–; vgl. Notizen Vorinstanz auf Innensei- te des Aktentheks). Am 6. Februar 2018 ging die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein (act. 10). Am 9. und am 16. Februar 2018 holte die Vorinstanz drei weitere Auskünfte bei den Zivilstandsämtern Zürich und Gossau ein. Für diese fielen Kosten von insgesamt Fr. 170.– an (Fr. 70.– + Fr. 70.– + Fr. 30.–; vgl. Notizen Vorinstanz auf Innenseite des Aktentheks). Aus den Daten der Zivilstandsurkunden ist zu schliessen, dass es sich dabei um den Familienschein der Eltern des Erblassers, den Familienausweis des Beschwerde- führers sowie um eine Bescheinigung über voreheliche Kinder der Mutter des Erb- lassers handelte (vgl. act. 5-7). Nachdem der Erblasser eine Tochter als gesetzli- che Erbin hinterlassen und in seinem Testament keine weiteren Erben eingesetzt hatte, wären Abklärungen zum elterlichen Stamm des Erblassers bzw. zu dessen Bruder (dem Beschwerdeführer) für die Erbenermittlung nicht notwendig gewesen (vgl. Art. 457 und Art. 458 ZGB). Diese waren jedoch für die Prüfung der Aus- schlagungserklärung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die dafür entstande- nen Kosten wären entsprechend von ihm zu tragen. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die Hälfte der gesamten Barauslagen, d.h. einen Betrag von Fr. 135.–. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit auch was die Barauslagen anbelangt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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