Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170080-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 15. März 2018 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Notar Dr. X._____
betreffend Testamentseröffnung / Berichtigung eines Urteils im Nachlass von B._____, geboren tt. Dezember 1926, von Zürich, gestorben tt.mm.2016, wohnhaft gewesen in Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 6. Dezember 2017 (EN170601)
Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2017
"Es wird daher der Antrag gestellt die Urteilsberichtigung vom 06. 12. 2017 vollinhaltlich aufzuheben in eventu die Punkte IV. und im Urteils- spruch den Punkt I. dahingehend abzuändern, dass diese jedenfalls nicht die Zahlungspflicht der A._____, geb. tt.11.1967, festhalten."
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2016 verstarb B._____ in Zürich und hinterliess als gesetzli- che Erben ihre Tochter E._____ (ursprünglich E1.), ihren Sohn D. sowie ihre Enkelin A._____ (die Tochter ihrer für verschollen erklärten Tochter F._____ und fortan Berufungsklägerin; act. 3/4.A - 4.C). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 reichte die G._____ AG (vormals H._____ AG) ein Testament der Erblasserin vom 30. Oktober 1997 offen zur Eröffnung ein und lehnte zugleich das Mandat zur Willensvollstreckung ab (act. 3/1). Die Testamentseröffnung er- folgte mit Urteil vom 21. September 2017. Die Vorinstanz erwog, die Erblasserin habe in ihrem Testament für den eingetretenen Fall, dass sie nach ihrem Ehe- mann sterben sollte, ihre Nachkommen zu Gunsten ihres Sohnes D._____ auf den Pflichtteil gesetzt. Sie gab den Beteiligten vom Inhalt des Testamentes Kenntnis und stellte den gesetzlichen Erben auf Verlangen einen Erbschein in Aussicht, wobei D._____ bereits einen solchen verlangt habe. Ferner hielt sie fest, dass die G._____ AG das Mandat als Willensvollstreckerin abgelehnt habe. Sie schrieb das Geschäft als erledigt ab und bezog die Kosten in Höhe von Fr. 717.25 zu Lasten des Nachlasses von D._____ (act. 14). 2. Anlässlich der Zustellung dieses Urteils stellte sich heraus, dass D._____ am tt.mm.17 nachverstorben ist (act. 1-2). Somit konnten die Kosten der Testamentseröffnung nicht mehr von ihm bezogen werden. Die Vorinstanz berich- tigte deshalb mit Urteil vom 6. Dezember 2017 die Testamentseröffnung vom 21. September 2017 in dem Sinne, dass die Kosten neu zu Lasten des Nachlasses von der Enkelin A._____ bezogen werden (act. 13 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter ordnete die Vorinstanz neu die Zustellung einer Ausfertigung des Ur- teils vom 21. September 2017 sowie einer Fotokopie des eröffneten Testamentes an die ermittelte Erbin von D., seine Tochter C. zu Handen der Er- bengemeinschaft des D._____ (act. 1, act. 4-5) an und stellte auf Verlangen den auf alle gesetzlichen Erben lautenden Erbschein in Aussicht (act. 13 Dispositiv- Ziffer 2 und 3). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Zustellung der Tes- tamentseröffnung an E._____ fehl schlug. Diese gelte somit als unbekannten
Aufenthaltes, weshalb das Urteil für sie im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publi- zieren sei (act. 13 S. 2 f.). 3. Gegen das berichtigte Urteil vom 6. Dezember 2017 erhob die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2017, der schweizerischen Post am 29. Dezember 2017 übergeben, rechtzeitig Berufung (act. 17 und 17A). Die Beru- fungsklägerin führt aus, ihrem Vertreter seien keinerlei Informationen zu den vor- handenen Vermögenswerten erteilt worden sei. Einen Antrag auf Inventarisierung des Nachlasses könne nur der Erbe stellen. Unter diesen Umständen erscheine es auch vollkommen unverständlich, dass nun sie als Pflichtteilsberechtigte die Kosten des Verfahrens tragen soll. Die Kostenauflage sei an den Erben D._____ erfolgt. Dessen Rechtsnachfolger würden für diese Verbindlichkeiten haften. Eine Urteilsberichtigung erscheine daher als nicht notwendig. Deshalb sei das berich- tigte Urteil aufzuheben, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 dahingehend abzuän- dern, dass diese jedenfalls nicht ihre Zahlungspflicht festhalte. 4.a) Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Begründung in erster Linie gegen die Neuregelung des Kostenbezuges. Ihre Vorbringen sind jedoch un- behelflich. Die Kosten der Testamentseröffnung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Die Erben haften dafür solidarisch (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Vor Art. 551-559 N 12 sowie Art. 557 N 18; BSK ZGB II- Schaufelberger/Keller Lüscher, 5. A., Art. 603 N 8; PraxKomm Erbrecht-Emmel, 3. A., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.). Auch die Mitteilungskosten zählen zu den Eröffnungskosten und sind als Erbgangsschulden vom Nachlass zu tragen (PraxKomm Erbrecht-Emmel, Art. 558 N 8). Der Staat kann als Gläubiger die Be- zahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Soli- darschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige, rechtsgültige Ausschlagungser- klärungen von Erben (zum Ganzen Engler/Jent-Sørensen; Behördliche Mitwir- kung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens in SJZ 113 [2017] S. 421 ff., S. 426, vgl. auch OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012, E. II.2).
b) Wenn wie vorliegend der in Anspruch genommene Erbe nachverstirbt, muss ein neuer Entscheid über den Kostenbezug ergehen. Wie gesehen kann das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin sind die Kosten somit nicht zwingend von den Erben des nachverstorbenen D._____ zu verlan- gen, vielmehr folgt das Gericht bei der Neuregelung (wiederum) vorab Praktikabi- litätsüberlegungen. Der Kostenbezug von der Berufungsklägerin gemäss Urteil vom 6. Dezem- ber 2017 ist demnach nicht zu beanstanden, zumal die Berufungsklägerin nicht geltend macht, die Erbschaft ausgeschlagen zu haben. Anders als sie anzuneh- men scheint (act. 17 S. 1), hat die Berufungsklägerin die Kosten wie oben erwo- gen nicht persönlich zu tragen, sondern auf Rechnung des Nachlasses zu bezah- len. Die geltend gemachte fehlende Kenntnis von der Höhe des Nachlasses stellt dabei kein Hindernis dar (act. 17 S. 1). Das Gesetz geht davon aus, dass die Er- ben den Nachlass selber regeln und sich über die Teilung untereinander verstän- digen (Art. 607 ff. ZGB). Im Kanton Zürich gibt es im Gegensatz zu anderen Kan- tonen keine staatlichen Teilungsämter oder dergleichen. Einen gewissen Auf- schluss über den Nachlass kann allenfalls das Steueramt geben. Die Vorinstanz hielt entsprechend zutreffend fest, dass die Erbteilung Sache der gesetzlichen Er- ben sei (act. 13 Dispositiv-Ziffer 4). Ebenso unerheblich ist, dass die Berufungs- klägerin im Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt. 5. Soweit die Berufungsklägerin nicht nur Dispositiv-Ziffer 1 des berichtig- ten Urteils, sondern das Urteils insgesamt aufgehoben haben will, ist auf die Beru- fung nicht einzutreten. So ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Berufungs- klägerin über den Kostenbezug hinaus durch den Entscheid der Vorinstanz über- haupt beschwert ist. Die Berufungsklägerin geht in ihrer Begründung sodann ein- zig auf die Neuregelung des Kostenbezuges ein. Im Übrigen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander. Insbesondere tut sie nicht dar, inwiefern dieser unrichtig ist und deshalb abgeändert werden muss.
Demzufolge ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen. Obwohl die Berufungsklägerin die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheides beantragt, geht es wie gesehen vorab um die Neuregelung des Kos- tenbezuges. Es rechtfertigt sich deshalb, den Streitwert für das Berufungsverfah- ren auf die von der Berufungsklägerin zu bezahlenden Kosten von rund Fr. 720.– zu veranschlagen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 16. März 2018