Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2018 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Fürsprecher X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde und Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerich- tes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2017 (ER170208)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu befehlen, das Mietobjekt Restau- rant-Bar, bestehend aus Restaurant, Küche, Vorraum und 2 Toi- letten (Damen- u. Herren-), alles im Erdgeschoss sowie 2 Geträn- kekeller, 1 Kellerraum mit WC/Garderobe, jeweils im Unterge- schoss an der C._____-Strasse ... i n ... Züri ch unverzüg li ch voll- ständig geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Weige- rungsfalle. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... sei anzuweisen, den zu erlas- senden Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegneri n."
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2017: Es wird verfügt: 1. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. 2./3. [Rechtsmittel / Frist] Es wird erkannt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Mietobjekt Restaurant-Bar, be- stehend aus Restaurant, Küche, Vorraum und 2 Toiletten, alles im Erdge- schoss sowie 2 Getränkekeller, 1 Kellerraum mit WC/Garderobe, jeweils im Untergeschoss an der C._____-Strasse ..., ... Züri ch, unverzüg li ch zu räu- men, zu reinigen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, Dispositiv Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf Verlangen
der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstelleri n vorzuschi essen, si nd i hr aber von der Gesuchsgeg- neri n zu ersetzen. 3.-6. [Kosten / Parteientschädigung / Mitteilung / Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (act. 20 S. 2):
"Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Ausweisungsklage sei nicht einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." Beschwerdeantrag: der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (act. 20 S. 2): Es sei das vor der Erstinstanz gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutzuheissen und die Verfügung entsprechend aufzuheben und zu neuem Entschei d an di e Vori nstanz zurückzuweisen bzw. an deren Stelle neu gutheissend zu verfügen. Prozessuale Anträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (act. 20 S. 2): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete auch für dieses Verfahren zum unentgeltli chen Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Kostenvorschus- ses für die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten) und zur Sicherstellung der Parteient- schädigung für die Berufungsklägerin über beide Instanzen anzu- halten. 3. Sollte die Berufungsbeklagte neue Beweismittel beantragen, so sei diese zudem zu verpflichten auch für diese einen Vorschuss für die Kosten der beantragten Beweiserhebungen zu leisten."
Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Berufungsklägeri n (nachfol- gend Gesuchsgegnerin) ist Untermieterin eines Restaurant- und Barlokals an der C._____-Strasse ... i n Züri ch. D i e Gesuchstelleri n, Beschwerdegegnerin und Be- rufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) ist gemäss Untermietvertrag vom 12. September 2016 die Untervermieterin (act. 4/4). Mit Einschreiben vom 6. April 2017 mahnte die Gesuchstellerin bei der Ge- suchsgegnerin den ausstehenden Mietzins für April 2017 im Umfang von Fr. 9'300.– und setzte i hr gestützt auf Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Ta- gen, unter Androhung der Kündigung im Falle der Nichtbezahlung (act. 4/5). Am 21. Mai 2017 kündigte die Gesuchstellerin das Untermietverhältnis mit amtli ch genehmigten Formular per 30. Juni 2017, wobei sie als Begründung "Zahlungs- rückstand gemäss Art. 257d OR" nannte (act. 4/9). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Einzel- gericht Audi enz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das vorge- nannte Ausweisungsbegehren i m Verfahren um Rechtsschutz i n klaren Fällen (act. 1). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 23. November 2017 zur Verhandlung vor (act. 5). Das von der Gesuchsgegnerin gestellte Verschie- bungsgesuch wurde abgewiesen (act. 9; act. 11) und die Verhandlung an diesem Termin durchgeführt (Prot. VI S. 3 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 23. Novem- ber 2017 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gut (act. 15 = act. 19 = act. 21, nachfolgend zitiert als act. 19). Dieser Entscheid wur- de der Gesuchsgegnerin am 19. Dezember 2017 zugestellt (act. 16b). 1.3. Am 22. Dezember 2017 erhob die Gesuchsgegnerin gegen diesen Ent- scheid rechtzeitig Berufung und Beschwerde (act. 19). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-17). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wurde davon abgesehen, der Gesuchstellerin Fri st zur Beantwortung der Berufung an-
zusetzen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Ent- scheid ist der Gesuchstellerin ein Doppel von act. 20 zuzustellen. 2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristge- mäss) schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Gemäss Art. 310 ZPO kann (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden. Die entsprechenden Beanstandungen sind von der Berufung führenden Partei i n der Berufungsschri ft ei nzeln vorzutragen und zu be- gründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entschei d unri chti g i st und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzli- chen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten ge- nügt ni cht (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Neue Be- hauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsi nstanz unverzüg li ch vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin vertritt den Standpunkt, das Handelsgericht und ni cht die Vorinstanz sei zur Beurteilung des Ausweisungsbegehrens sachlich zuständig (act. 20 S. 2 f. RZ. 2). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bildet eine Prozess- voraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ihr Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Ist sie nicht gegeben, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in Art. 6 ZPO geregelt und knüpft an den Begriff der "handelsrechtlichen Streitigkeit" an, den das Gesetz näher defi- niert. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung gilt eine Streitigkeit als handels-
rechtlich, wenn a) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Person betroffen ist, b) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und c) die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Ist nur die beklagte Par- tei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländi- schen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). 3.2. Die ersten beiden Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO sind unbestritte- nermassen erfüllt. Näher zu prüfen war einzig die Frage, ob beide Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Die Vorinstanz verneinte dies und damit auch die sachli che Zuständigkeit des Handelsgerichts. Sie erwog zusammengefasst Fol- gendes (act. 19 S. 3 E. 3): Die Gesuchsgegnerin behaupte in D._____ [Land in Zentralafrika] im Handelsregister eingetragen zu sein, lege aber nicht dar, dass D._____ über ein dem schweizerischen Handelsregister vergleichbares Register verfüge und substantiiere den angeblichen Registereintrag nicht. So sei weder etwas näheres zur Bezeichnung des Registers, zum Namen oder der Firma unter dem/der die Gesuchsgegnerin eingetragen sein soll, zum Datum des Eintrags o- der einer allfälligen Registrierungsnummer bekannt. Wäre die Gesuchsgegnerin i n ei nem Register eingetragen, hätte sie ohne Weiteres nähere Angaben machen und diese belegen können. Aufgrund der floskelartig und unsubstantiiert einge- worfenen Bemerkung des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin zum Regis- tereintrag in D._____ bestünden zu weni g Anhaltspunkte für nähere Abklärungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in einem Handelsre- gister gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO eingetragen sei. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht sei daher zu verneinen. 3.3. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, ihr Vorbringen sei von der Ge- genseite nicht substantiiert bestritten worden, sodass auf ihre Parteibehauptung abzustellen sei. Ihre Behauptung sei durch verschiedene Indizien in den Akten weiter erhärtet (HR Auszug der Gesuchstellerin, komplexer Koppelungsvertrag
Miete-Kauf mit Übertragung des Mietverhältnisses). Insbesondere sei die Zustän- digkeit aber auch von Amtes wegen zu prüfen, wobei diesbezüglich bei Unklarhei- ten eine richterliche Frage- und Abklärungspflicht bestehe. Die vorliegenden Indi- zien (Gastrobetrieb, Eintrag im HR der Schweiz der Gesuchstellerin, Beilagen über vorbestehenden Mietvertrag bzw. Koppelungsvertrag Miete-Kauf mit Über- tragung des Mietverhältnisses, Tätigkeit der Gesuchsgegnerin als freischaffende Sängerin mit D.-i schen Wurzeln, Mi etzi ns von monatli ch Fr. 9'300.– bis 31. März 2017) liessen i hre nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen als klar glaubhaft erscheinen, weshalb die Vorinstanz sachlich zum Entscheid nicht zu- ständig gewesen sei (act. 20 S. 2 f. RZ. 2). 3.4. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, i hre Ausführunge n sei en ni cht substantiiert bestritten worden, übersieht sie, dass für ein substantiiertes Bestrei- ten substantiierte Vorbringen nötig sind. Die pauschale Behauptung, die Ge- suchsgegnerin sei i n D. im Handelsregister eingetragen (Prot. VI. S. 4), stellt indes kein substantiiertes Vorbringen dar, weshalb auch kein substantiiertes Bestreiten möglich bzw. nötig war. Zudem weist di e Gesuchsgegnerin selbst da- rauf hi n, dass das Gericht die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen – un- abhängig allfälliger Bestreitungen – zu prüfen hat. Dabei muss das Gericht jedoch nur das ihm vorliegende Material darauf prüfen, ob dieses Anhaltspunkte auf eine fehlende Prozessvoraussetzung enthält (Müller, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 60 N 1). Die Parteien sind daher nicht davon entbunden, substantiierte Be- hauptungen aufzustellen. Abgesehen von der pauschalen Äusserung der Ge- suchsgegnerin, es bestehe ein Registereintrag in D., fehlte jedoch jegliche Substanti i erung. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin lassen sich auch den Akten keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Eintrag entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Handelsregistereintrag der Ge- suchstellerin, ein "komplexer Koppelungsvertrag Miete-Kauf", die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin eine freischaffende Sängerin mit D.-ischen Wurzeln ist oder ein Mietzins von Fr. 9'300.– auf einen Registereintrag der Gesuchsgegne- ri n i n D._____ schliessen liessen. Von der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegne- rin wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie nähere Angaben zum angebli- chen Registereintrag machte und wenigstens behauptete, es handle sich um ein
dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Registerein- trag. Die Gesuchsgegnerin weist i n i hrer Berufung darauf hin, dass bei Unklarhei- ten eine gerichtliche Fragepflicht bestehe, ohne aber eine Verletzung derselben explizit zu rügen (act. 20 S. 3 RZ. 2). Ob die Vorinstanz hier zum Nachfragen ver- pflichtet gewesen wäre, kann offen bleiben, zumal die Gesuchsgegnerin spätes- tens im Berufungsverfahren substantiiert darzulegen gehabt hätte, dass ein dem schweizerischen Handelsregister vergleichbarer Registereintrag in D._____ be- steht. Die Gesuchsgegnerin reichte jedoch weder einen entsprechenden Regis- terauszug ein noch machte sie nähere Angaben zur Bezeichnung des Registers, zum Namen, unter dem die Gesuchstellerin eingetragen sein soll, zum Datum des Eintrags oder zu einer allfälligen Registri erungsnummer . Somit liegen nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Handelsregistereintrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO besteht. Die Vorinstanz war folglich für die Beurteilung des Ausweisungsbegehrens zuständi g. 4. 4.1.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen Vorausset- zungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen sowie die Art. 257d OR und Art. 267 Abs. 1 OR als rechtliche Grundlage für das vorliegende Ausweisungsverfahren zutreffend dar (vgl. act. 19 S. 4 E. 4.1.). Diese Erwägungen blieben zu Recht un- angefochten, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann. 4.1.2. Die Vorinstanz erwog sodann, das Ausweisungsgesuch der Gesuch- stellerin sei schlüssig. Die Gesuchstellerin habe mit der Gesuchsgegnerin als Un- termieterin am 12. September 2016 einen Mietvertrag über ein Restaurant- und Barlokal an der C._____-Strasse ... in Zürich geschlossen. Nachdem die Ge- suchsgegnerin mit der Mietzinszahlung in Rückstand geraten sei, sei sie von der Gesuchstellerin am 6. April 2017 zur Zahlung des ausstehenden Mietzinses für April 2017 in der Höhe von Fr. 9'300.– aufgefordert worden. Für den Fall der Nichtzahlung innert 30 Tagen sei die ausserordentliche Kündigung gemäss Art. 257d Abs. 1 OR angedroht worden. Innert Frist habe die Gesuchsgegnerin vier Teilzahlungen im Umfang von Fr. 6'000.– geleistet, die im Umfang von
Fr. 5'600.– an den in diesem Betrag noch offenen März-Mietzins angerechnet worden seien. Am 21. Mai 2017 habe die Gesuchstellerin die Kündigung per 30. Juni 2017 mit der Begründung "Zahlungsrückstand" ausgesprochen (act. 19 S. 5 E. 4.2. mit Hinweis auf act. 4/4-6 und act. 4/9-10). Die von der Gesuchsgeg- neri n dagegen erhobenen Ei nwendungen sei en ni cht sti chhalti g, weshalb das Auswei sungsbegehren gutzuheissen sei (act. 19 S. 8 E. 4.4.). 4.2.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin zu Unrecht bejaht (act. 20 S. 2 f. RZ. 2). Vorinstanzlich führte sie diesbezüglich aus, die Gesuchstellerin erscheine im Vertrag vom 12. Septem- ber 2016 zwar auf den ersten Blick als Untervermieterin, dies sei jedoch zweifel- haft. Es sei fraglich, ob E._____ für die Gesuchstellerin zeichnungsberechtigt sei. E._____ sei ein Freund der Gesuchsgegnerin gewesen. Es sei alles mündli ch vereinbart worden. Als Vertragspartner sei E._____ und ni cht di e Gesuchstellerin zu betrachten (act. 19 S. 6 E. 4.3.). 4.2.2. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst, gemäss Vertragsurkun- de habe E._____ "mit Vollmacht" für die Gesuchstellerin, die im Vertrag als Ver- mieterin bezeichnet worden sei, unterzeichnet. Im Übrigen stelle die Gesuchs- gegnerin die Vertretungsbefugnis von E._____ in Frage. Das blosse Infragestellen sei jedoch keine Bestreitung. Es sei deshalb von der Vertretungsbefugnis von E._____ für die Gesuchstellerin auszugehen, zumal sie sich gegebenenfalls eine Anschei ns- oder Duldungsvollmacht entgegenhalten lassen müsse (act. 19 S. 6 E. 4.3.). 4.2.3. Berufungswei se rügt die Gesuchsgegnerin erneut die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin, ohne jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen. Neu führt si e aus, mit Kaufvertrag vom 12. September 2016 habe sich die Gesuchstellerin i hr gegenüber verpflichtet, den Hauptmietvertrag (zwi schen der Gesuchstellerin und dem Hauptvermieter F._____ ab 1. April 2017 der Ge- suchsgegnerin abzutreten. Der Untermietvertrag sei daher mit einer Kündigungs- möglichkeit auf den 31. März 2017 versehen worden, auf welches Datum hin die Übertragung des Hauptmiet verhältnisses erfolgt sei. Der Hauptvermieter F._____ habe der Gesuchsgegnerin bestätigt, dass monatliche und rechtzeitige vorschüs-
sige Zahlungen der Fr. 5'610.– bis Dezember 2017 erfolgt seien. Seit dem 1. April 2017 bestehe daher wie in act. 14/1 stipuliert nun auch formell kein Untermietver- hältnis mit der Gesuchstellerin mehr, sondern nur noch ein direktes Mietverhältnis zwi schen F._____ und der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchstellerin fehle es somit an der Aktivlegitimation. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin sei auch des- halb zu verneinen, weil E._____ sowohl den Kaufvertrag als auch den Untermiet- vertrag in indirekter Stellvertretung für F._____ abgeschlossen habe. Die Ge- suchstellerin sei nur für Steuerzwecke als treuhänderische Verwaltung noch wei- terhin "Mieterin" bis 31. März 2017 gewesen, nicht aber gemäss den mündlichen Abmachungen in den Vertragsverhandlungen (act. 20 S. 3 f. RZ. 3). 4.2.4. D i ese Ausführunge n si nd neu. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Bewei smi ttel i m Berufungsverfa hre n nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug eingereicht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Weshalb die Gesuchsgeg- nerin diese Behauptungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen konnte, legt si e ni cht dar und i st auch ni cht ersi chtli ch. Folgli ch müssen di ese i m Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen unberücksichtigt bleiben. Bei diesem Ergebnis ist es müssig darauf hinzuweisen, dass sich die Ge- suchsgegneri n mi t i hrer Behauptung, die Vertragsabtretung sei bereits per 31. März 2017 erfolgt und es bestehe daher seit dem 1. April 2017 kein Unter- mietverhältnis mehr, sondern nur noch ein direktes Mietverhältnis zwischen F._____ und der Gesuchsgegneri n, i n offensi chtli chen Wi derspruch zu i hren Aus- führungen vor Vori nstanz setzt. So gab sie anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2017 noch an, sie wolle das Ausweisungsverfahren dazu nützen, die Vertragsgestaltung neu aufzubauen und wenn möglich direkt mit dem Eigen- tümer F._____ einen Mietvertrag abschliessen, welcher den effektiven Verhältnis- sen gerecht werde. Sie sei bereit, mit der Gesuchstellerin bzw. mit E._____ eine Vergleichslösung für diese Vertragsabtretung zu finden (Prot. VI. S. 8). Vo- ri nstanzli ch gi ng di e Gesuchsgegnerin also weder davon aus, es bestehe ein di- rekter Mietvertrag mit F._____ noch sei eine Vertragsabtretung bereits erfolgt.
Angesichts dieser offensi chtli chen Widersprüche lägen somit ohnehi n kei ne schlüssi gen Ei nwendungen vor, welche an der Aktivlegitimation der Gesuchstelle- rin zweifeln liessen. 4.3.1. Weiter wendet die Gesuchsgegnerin berufungsweise ein, der Mietzins sei bis Ende März 2017 vollständig bezahlt worden. Es sei unbestritten, dass sie bis zum 14. März 2017 mindestens Fr. 54'700.– bezahlt habe. Dabei sei von ei- nem klar übersetzten Mietzins auszugehen. Die angemessene zu bezahlende Mietzinsschuld betrage Fr. 36'465.– (act. 20 S. 5 RZ. 4). Damit beschränkt sich die Gesuchsgegnerin auf die blosse Wiederholung ihres vorinstanzlichen Stand- punkts (vgl. act. 19 S. 7 E. 4.4.), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie die Ar- gumentation der Gesuchsgegnerin verwarf. So habe die Gesuchsgegnerin weder vorgebracht, sie habe den Mietzins im Sinne von Art. 270 ff. OR erfolgreich ange- fochten, noch behauptet, der Vertrag sei aus irgendeinem Grund unverbindlich. Der im Streit liegende Mietzins für den April 2017 im Betrag von Fr. 9'300.– sei somit geschuldet (act. 19 S. 7 E. 4.4.). Was an diesen Erwägungen falsch sein könnte, geht aus der Berufungsschri ft ni cht hervor und i st auch ni cht ersi chtli ch. Damit kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet weiter ein, sie habe am 23. September 2016 unbestrittenermassen zusätzli ch Fr. 50'000.– an die Gesuchstellerin über- wiesen mit dem Vermerk "Kaufvertrag vom 12. September 20161.Anzahlung". Es werde bestritten, dass dieser Vermerk von ihr – der Gesuchsgegnerin – stamme. Sie habe zudem vor Vorinstanz substantiiert darauf hingewiesen, dass das Mobi- liar und die Einrichtung verdeckte Mängel enthielten und sie dies gegenüber der Gesuchstellerin mündlich gerügt habe. Der Wert des Mobiliars betrage daher nicht wie im Kaufvertrag vermerkt Fr. 200'000.–, sondern höchstens geschätzte Fr. 25'000.–. Somit seien zu den Fr. 54'700.– noch Fr. 25'000.– hinzuzurechnen, mithin habe die Gesuchsgegnerin insgesamt Fr. 79'700.– bezahlt. Damit habe sie unter Abzug der geschuldeten Fr. 36'465.– für die Untermiete bis Ende März 2017 Fr. 43'235 zu viel bezahlt (act. 20 S. 5 RZ. 5).
Den Einwand, der Vermerk "Kaufvertrag vom 12. September 20161.Anzahlung" stamme nicht von i hr , brachte die Gesuchsgegnerin erst im Be- rufungsverfahren und damit zu spät vor, da weder ersichtlich ist noch vorgebracht wurde, weshalb diese Behauptung nicht bereits ins erstinstanzliche Verfahren eingebracht wurde. Was die geltend gemachten Mängel betrifft, hat sich die Vorinstanz bereits mit diesen Vorbringen der Gesuchsgegnerin auseinander gesetzt. Sie erachtete die Einwendung, die Mietsache habe zahlreiche Mängel aufgewiesen, als unsub- stantiiert. Zudem erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe die Mietsache trotz behaupteter schwerer Mängel übernommen. Ihr stünden die Ansprüche ge- mäss Art. 259a-259i OR zu. Wolle sie die Herabsetzung des Mietzinses, so habe sie dies der Gesuchstellerin gegenüber zu erklären. Die Erklärung müsse das Mass der Herabsetzung in sachlicher und zei tli cher Hi nsi cht nennen und ei nen konkreten Bezug zu den beanstandeten Mängeln angeben, ansonsten sie unwirk- sam sei. Die Gesuchsgegnerin behaupte nicht, eine Herabsetzungserklärung ab- gegeben zu haben. Wolle die Gesuchsgegnerin Schadenersatz geltend machen, so habe eine behauptete Schadenersatzforderung der Mieterin nicht ohne weite- res Einfluss auf die Forderung der Vermieterin auf Zahlung des Mietzinses. Die Gesuchstellerin behaupte sodann nicht, vor Ablauf der Zahlungsfrist eine Ver- rechnungserklärung abgegeben zu haben (act. 19 S. 8 E. 4.4.). Dem hält die Ge- suchsgegneri n ni chts von Belang entgegen. Insbesondere unterlässt sie es er- neut, aufzuzeigen, was an den vorinstanzlichen Erwägungen falsch sei. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt unbegründet ist. 4.4. Schliesslich wendet die Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Rechtliches" ein, die Gesuchstellerin hätte die Urkunden im Original einzureichen gehabt. Diese habe indessen nur Kopien eingereicht. Sie bestreite mit Nichtwissen, ob die Ko- pien dem Original entsprächen (act. 20 S. 6 f. RZ. 6 und 7). Die Gesuchsgegnerin bringt auch diesen Einwand erst im Berufungsverfahren und somit verspätet vor. Zudem verkennt sie, dass keine Pflicht zur Einreichung von Urkunden im Original
besteht (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegrün- det. 4.5. Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Berufung ist da- her abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Die Gesuchsgegnerin verlangt sodann die Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung (act. 20 S. 2). Sie verkennt dabei, dass sowohl Kos- tenvorschuss als auch Sicherheitsleistung vom Rechtsmittelkläger, hier also der Gesuchsgegnerin, zu erheben wären (Art. 98 ZPO; Art. 99 ZPO). Eine Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren wäre zu- dem vor Vorinstanz zu beantragen und die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO darzulegen gewesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. 5.2. Im Sinne eines Eventualantrags beantragt die Gesuchsgegnerin, die Ge- suchstellerin sei für den Fall, dass sie neue Beweismittel beantrage, zu verpflich- ten, auch einen Vorschuss für die Kosten der beantragten Beweiserhebung zu leisten (act. 20 S. 2). Da keine Beweiserhebung beantragt wurde, ist auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen. Die Gesuchsgegnerin sei jedoch darauf hingewiesen, dass si ch di e Pfli cht zur Vorschusslei stung für Bewei serhebungen aus dem Gesetz ergibt (Art. 101 ZPO). 6.1. Die Gesuchsgegnerin erhob sodann Beschwerde gegen die Abweisung ih- res Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 20 S. 2). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begrün- dung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sind diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. im Ei nzelnen ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe dem schlüssigen Auswei- sungsbegehren Einwendungen entgegen gehalten, die sich als klar nicht stichhal-
tig erwiesen hätten. Das Risiko des Unterliegens überwiege die Gewinnchancen deutlich, weshalb das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sei (act. 19 S. 9 E. 6). Dem hält die Gesuchsgegnerin – im Zusammenhang mi t i hrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren – einzig entgegen, der Prozess sei entgegen der Vorinstanz nicht aussichtslos. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Wie die vorstehenden Ausführungen (E. 3.- 4.) zeigen, hat die Vorinstanz die Einwendungen der Gesuchsgegnerin aber oh- nehi n zu Recht als ni cht sti chhalti g erachtet. Folglich hat die Vorinstanz bei der anschliessenden Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- li chen Rechtspflege i m Si nne von Art. 117 ff. ZPO auch di e Gewi nnaussi chten des Antrags der Gesuchsgegnerin, es sei auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten, als beträchtlich geringer beurteilt als die Verlustgefahren, was nicht zu beanstanden ist. 6.2. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwä- gungen (E. 3.-4.) zeigen, erweist sich die Berufung (und Beschwerde) von vorn- herein als aussichtslos. Das Gesuch der Berufungsklägerin ist bereits deshalb abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. 7.1. Im Ausweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter oder Eigentümer mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausgehend von der Gesuchstellung beim Einzelgericht am 23. Oktober 2017 ist mit nicht mehr als sechs Monaten effektiver Verfahrensdauer bis zur ef- fekti ven Auswei sung zu rechnen (P ETER DIGGELMANN, D IK E-Komm-ZPO, Art. 91 N 46). Bei einem monatlichen Mietzi ns von Fr. 9'300.– ergibt sich ein Streitwert von Fr. 55'800.–. 7.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich gestützt auf den Streit- wert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG) im summarischen Verfahren auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die reduzierte Gebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr sind die Kosten aufzuerlegen. Der Gesuchstel- leri n ist mangels Umtriebe im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädi- gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin um unentgeltli che Prozessführung und Rechtsverbei ständung für das zweitinstanzliche Verfah- ren wird abgewiesen. 3. Auf den Antrag der Gesuchsgegneri n und Berufungsklägerin auf Sicherstel- lung ihrer Parteientschädigung und Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses wird nicht eingetreten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2017 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am: 25. Januar 2018