Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C . Funck Urteil vom 11. September 2017 i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Juli 2017 (ER170050)
Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 1a, sinngemäss) Es sei dem Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die 1-Zi mmerwohnung Nr. ... im 3. Stock, 1. Tür rechts neben dem Lift, an der C.-Strasse ... i n D. unverzügli c h zu räumen und zu verlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Das Gemeindeammannamt E._____ sei anzuweisen, das Urteil auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken.
Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Juli 2017: (act. 13 = act. 16 = act. 18; nachfolgend zitiert als act. 16) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die 1-Zi mmerwohnung Nr. ... im 3. Stock, 1. Tür rechts neben dem Lift, an der C.-Strasse ... i n D. unverzügli c h zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Gemeindeammannamt E._____-... wird angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen der Klägerin, welches in- nert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen ist, zu vollstrecken, nö- tigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Klägerin hat die Vollzugskosten vor- zuschiessen, doch sind sie ihr von dem Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird von der Klägerin bezogen, ist ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 5.-7. [Mi ttei lungen/Hinweis/Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 17, sinngemäss):
Es sei das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Juli 2017 aufzuheben und das Ausweisungsbegehren der Klägerin abzuweisen. Es seien betreffend die Schwarzarbeit, den Sozialversicherungsbetrug und die Steuerhinterziehung, begangen durch F._____ und G._____, weitere Schritte in die Wege zu leiten.
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Mieter) hatte von der Klä- gerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Vermieterin) an der C.- Strasse ... i n D. eine 1-Zimmerwohnung gemietet. Das Mietverhältni s wur- de von der Vermieterin mit Kündigung vom 16. Februar 2017 per 31. März 2017 gekündigt. Der Mieter verliess die Wohnung jedoch ni cht. 1.2. Die Vermieterin stellte daraufhin mit Eingabe vom 8. Juni 2017 beim Ei nzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfol- gend: Vorinstanz) das eingangs wiedergegebene Ausweisungsbegehren (act. 1 und act. 1a). Nach D urchführung des Verfahrens hi ess die Vorinstanz das Begeh- ren gut (act. 16). 1.3. Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 7. August 2017 fristgerecht (vgl. act. 14) Berufung (act. 17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14). D as Ei nholen einer Berufungsantwort ist nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO), das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Vermieterin ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen.
Anforderungen an die Begründung. Damit wäre auf di e Berufung grundsätzli ch einzutreten. 2.3. Auf den Antrag des Mieters betreffend Schwarzarbeit, Sozialversicherungs- betrug und Steuerhinterziehung ist jedoch aus einem anderen Grund nicht einzu- treten. Zur Behandlung dieser Vorwürfe sind i n erster Instanz die Straf- und/oder die Verwaltungsbehörden zuständig, ni cht jedoch die Kammer, welche als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen tätig ist. 2.4. Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist der angefochtene Entscheid so- wohl i n rechtli cher als auch i n tatsächli cher Hi nsi cht frei zu überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO) und das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 57 ZPO). Das bedeutet jedoch nicht, dass er auf alle mögli chen Mängel hi n zu unter- suchen i st. Vielmehr beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz darauf, – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – die Beanstandungen des Berufungsklägers zu beurteilen (vgl. BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). 3. 3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf di e si ch i hr Entschei d stützt. Ni cht erforderlich ist es hingegen, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentli chen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). 3.2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Zu beurteilen war, ob das Mietverhältnis aufgelöst worden war und ob sich der Mieter zu Recht im Mietobjekt aufhält oder nicht. Damit setzte sich die Vorinstanz einlässlich ausei- nander; sie prüfte die diesbezüglich wesentli chen Punkte (vgl. act. 16 E. III). D i e Vorbringen des Mieters bezog sie mit ein, sofern sie sich als relevant erwiesen,
was etwa beim unbestrittenen Sachverhalt (vgl. act. 16 E. II. und act. 5 S. 1) und bezüglich einer allfälligen Tilgung der Zahlungsausstände durch Verrechnung der Fall war (vgl. act. 16 E. III.2.2 .1 und act. 5 S. 2). D i e übri gen Ausführunge n des Mieters – insbesondere zu den von ihm erbrachten Arbeiten, zum von i hm erho- benen Vorwurf der Schwarzarbeit, zum Vorfall Ende Dezember 2016 und zum Zustand des Mietobjektes (vgl. act. 5 und act. 12) – waren zur Klärung der mass- geblichen Fragen nicht wesentlich, weshalb sie unerwähnt bleiben durften. Die Vorinstanz wäre im Ausweisungsverfahren ohnehi n gar nicht zuständig gewesen, über arbeitsrechtliche Forderungen, den Vorwurf der Schwarzarbeit und Mängel- rügen zu entschei den. Sonstige Unzulängli chkei te n des angefochtenen Entschei- des sind im Übrigen ni cht ersichtlich. 3.3. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 4. 4.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'500.– (vgl. act. 16 E. IV .2 ) si nd die Gerichtskosten des Berufungsverfa hre ns i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Da der Mieter im Berufungsverfa hre n unterli egt, si nd i hm die Gerichtskosten aufzuerle- gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Mieter ni cht, wei l er im Sinne des Gesetzes unterliegt, der Vermieterin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 21. Juli 2017 wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
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