Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 15. August 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juli 2017 (ER170019)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter der Androhung von Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihr bewohnte 3- Zi mmerwohnung ... im Dachgeschoss der Liegenschaft C._____ ..., D., i nklusi ve Nebenräumen, unverzügli c h ordnungsge- mäss geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Kläger zu- rückzugeben. 2. Es sei der Beklagten unter der Androhung von Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den von ihr benutzen Einstellplatz Nr. ... und den Abstellplatz in der Liegenschaft C. ..., D., unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Kläger zurückzugeben. 3. Es sei das zuständige Gemeindeammannamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen des Klägers zu vollstrecken; 4. alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen ( zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 20. Juli 2017: (act. 16) Das Einzelgericht erkennt: "1. Die Gesuchsgegnerin wi rd unter Androhung von Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 3-Zimmer- wohnung ... im Dachgeschoss, inklusive Nebenräumen, der Lie- genschaft C. ..., D., sowie den Einstellplatz Nr. ... und den Abstellplatz in der Liegenschaft C. ..., D._____, bis spätestens 15. August 2017, 12:00 Uhr mi ttags, zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss gereinigt mit allen dazuge- hörenden Schlüsseln zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt Meilen-Herrliberg -Erlenbach wird an- gewiesen, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Ge- suchsteller vorzuschiessen, sind i hm aber von der Gesuchsgeg- neri n zu ersetzen. Diese Anweisung verfällt 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorli egenden Urteils.
"Hiermit erkläre ich Berufung gegen diesen Entscheid. Hiermit fechte ich die Regelung der Gerichtskosten in diesem Entscheid an. (...) Eine Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall ist rechtswidrig. Eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 lehne ich ka- tegorisch ab."
Erwägungen: 1. a) Der Eigentümer kündigte den seit 2005 bestehenden Mietvertrag betreffend die von der Mieterin bewohnte Dreizimmerwohnung im Dachgeschoss, i nklusi ve Nebenräume, an der C._____ ..., D._____, sowie den Einstellgaragenplatz Nr. ... und den Abstellplatz ausserordentlich wegen Zahlungsverzugs per 30. Juni 2017 (act. 3/4). Der Bruttomietzins betrug zuletzt Fr. 3'140.-- monatlich (act. 3/2). Mit Urteil vom 20. Juli 2017 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren des Ei- gentümers gut (act. 16). b) Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Mieterin (act. 17 i.V.m. act. 14/2) mit den (sinngemässen) Anträgen, den ihr unter Andro- hung von Zwangsvollstreckung erteilten Befehl (Dispositivziffern 1 und 2) ersatz- los aufzuheben und auch das Kosten- und Entschädi gungsdi sposi ti v aufzuheben, insbesondere die in Dispositivziffer 6 enthaltene Verpflichtung, dem Eigentümer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen.
Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist keine Berufungs- antwort ei nzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Als Berufungsgründe können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung i st schri ftli ch und begründet sowie mit Anträgen versehen ei nzurei chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und wie der erstinstanzli- che Entscheid abzuändern ist (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34). Fehlt es an genügenden Berufungsanträgen, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35). Sodann hat sich der Berufungskläger mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzuset ze n (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Wird eine Berufung überhaupt nicht – d.h. ni cht einmal ansatzweise – begründet, so ist darauf ebenfalls ni cht ei nzutreten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 38). Ist ein Berufungskläger jedoch Laie, so ver- langt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn auch nur rudi mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig ist. 3.a) Die Vorinstanz erwog, der vom Eigentümer vorgetragene Sachverhalt sei unbestritten und aufgrund der Akten sofort beweisbar, auch die Rechtslage sei klar. Der Vermieter habe mit Schreiben vom 4. April 2017 unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung der aus- stehenden Mietzinse für die Monate Februar, März und April 2017 angesetzt und sodann am 11. Mai 2017 mit dem kantonal genehmigten Formular formgültig und fristgerecht per 30. Juni 2017 gekündigt. Die Mieterin bestreite insbesondere den Zahlungsrückstand sowie den Erhalt der Kündigung nicht, aber habe in ihrer Stel- lungnahme samt Beilagen geltend gemacht, ihr fehlten die Mittel zur Zahlung der ausstehenden Mietzinsforderungen und sie sei sei t Januar 2017 bemüht, diese zu leisten. Die Mieterin verfüge deshalb seit dem 1. Juli 2017 über keinen Rechtstitel
mehr, der sie zum weiteren Verbleib in den gemieteten Räumen berechtige. Dem Ausweisungsbegehren sei daher stattzugeben. Gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO und gemäss ständiger Praxis sei sodann das Gemeindeammannamt anzuweisen, die gerichtliche Anordnung nach Ablauf der Auszugsfrist auf Verlangen des Ei- gentümers zu vollstrecken (act. 16 S. 5). b) Die Mieterin stellt auch im Berufungsverfahren weder den Zahlungsverzug noch die gesetzeskonforme Ansetzung der Zahlungsfrist sowie der anschliessen- den Kündi gung i n Frage. Zur Begründung führt si e aus, sie habe bei der Schlich- tungsbehörde am 12. Juni 2017 einen Antrag auf Ungültigerklärung der Kündi- gung sowie Erstreckung des Mietverhältnisses gestellt. Die Vorladung der Schlichtungsbehörde auf den 7. Juli 2017 sei jedoch sistiert worden. Diese Ver- handlung sei für sie von Bedeutung gewesen, um sich zu verständigen und eine allfällige Einigung zu finden. Das Einschalten eines Rechtsanwaltes (durch den Vermieter) sei deplatziert und dessen Eingabe von 9 Seiten entspreche nicht "ganz" der Wahrheit. Sie habe sich seit Januar 2017 bemüht, eine Lösung zu fin- den, habe weder die Forderungen noch die Kündigung bestritten, zudem habe die Vermieterseite am 23. Juni 2017 eine Überweisung von Fr. 5'000.-- erhalten, am 6. Juli 2017 eine weitere Überweisung von Fr. 2'000.-- und am 4. August 2017 werde sie eine weitere Überweisung von Fr. 2'000.-- veranlassen. 4.a) D i e Berufungsschri ft der Mieterin erfüllt die dargelegten – herabgesetzten – Anforderungen an eine formgerechte Berufung knapp. Ihrer Eingabe lässt sich als Antrag entnehmen, dass si e si ch einerseits dagegen wehrt, das Mietobjekt ve r- lassen zu müssen und dass sie andererseits dem Vermieter für das erstinstanzli- che Verfahren keine Parteientschädigung bezahlen will. Was sie zur Begründung dieser Anträge vorbringt, vermag i ndes ni cht zu überzeugen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid setzt sie sich nicht auseinander. Wie diese zutreffend festgestellt hat, ist unbestritten und anhand der Akten erstellt, dass sich die Mieterin am 4. April 2017 mit drei Monatsmieten in Verzug befand, dass ihr gesetzeskonform unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen die Kündigung angedroht worden und ihr nach deren unbenütztem Ablauf mittels kan- tonal genehmigtem Formular gültig und wirksam gekündigt worden war (act. 3/3,
3/4, 3/6, 3/7). Auch die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, dass demnach die Mieterin seit Anfang Juli 2017 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben sei, er- weist sich als richtig. Die Mieterin bringt ni chts vor, was ei nen andern Schluss zu- liesse. b) Mit ihrem Einwand, sie habe bei der Schlichtungsbehörde ein Begehren um Ungültigerklärung der Kündigung sowie Erstreckung des Mietverhältnisses an- hängig gemacht, aber dieses Verfahren sei sistiert worden, obwohl es für sie von Bedeutung gewesen wäre, um die Gelegenheit zur Verständigung bzw. allfälligen Einigung (mit dem Vermieter) zu erhalten (act. 17), kritisiert sie einen Entscheid der Schlichtungsbehörde (act. 9), d.h. einer anderen richterlichen Instanz als der Vorinstanz, welcher im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar ist. Konkrete Anhaltspunkte für di e von ihr im Schlichtungsverfahren beantragte Ungültigerklä- rung der Kündigung tut die Mieterin sodann nicht ansatzweise dar, weshalb eine allfällige Auswirkung auf das vorliegende Verfahren zum vornherei n ausser Be- tracht fällt. Eine Erstreckung wäre sodann bei Kündigungen wegen Zahlungsrück- stand des Mieters ohnehin ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 OR). c) Auch die übrigen Einwendungen der Mieterin, u.a. sie habe weder die For- derungen noch den Erhalt der Kündigung bestritten, sie habe einen Teil der aus- stehenden Mietzinse inzwischen bezahlt und bemühe sich darum, alle Forderun- gen des Vermieters zu bezahlen (act. 17), si nd von vornherei n unbehelfli ch bzw. unterstützen die Richtigkeit des vorinstanzli che n Entschei des. An der klaren Rechtslage und der Berechtigung des Vermieters, sie aus dem von ihr inzwischen ohne Rechtstitel bewohnten Mietobjekt ausweisen zu lassen, vermögen sie ni chts zu ändern. Entscheidend ist davon auszugehen, dass der Mieterin rechtsgültig gekündigt wurde und damit das Mietverhältnis per Ende Juni 2017 aufgelöst wur- de. d) Die Mieterin begründet auch ihre Behauptung, die vorinstanzlich erfolgte Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sei rechtswidri g, ni cht. Diese von der Vorinstanz entsprechend dem Gesuch des Vermieters (act. 1 S. 2) angeordnete Vollstreckungsmassnahme stützt sich auf Art. 236 Abs. 3 ZPO sowie Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 343 N 9; Jenny,
D IK E-Komm-ZPO, Art. 343 N 17; ZK ZPO-Staehelin, Art. 343 N 23 ff.) und ent- spricht der ständigen Gerichtspraxis. D i e Berufung i st damit in der Sache abzuweisen. 5. a) Die Mieterin fi cht "die Regelung der Geri chtskosten" an und lehnt es "kate- gorisch" ab, dass die Vorinstanz sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- an den Vermieter verpflichtete (act. 17 i.V.m. act. 16 Dispositivziffer 6). Als Begründung führt die Mieterin an, es sei "deplatziert", dass der Vermieter ei- nen Rechtsanwalt eingeschaltet habe, der eine neunseitige Klageschrift verfasst habe, die nicht "ganz" der Wahrheit entspreche (act. 17). b) Da die Mieterin einzig bezüglich der Parteientschädigung einen Antrag stellt, sind die vori nstanzli che Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 2'240.-- (act. 16 Dispositivziffer 3), die Auferlegung der Gerichtskosten an die unterlegene Mieterin (Dispositivziffer 4) und dass die Mieterin dem Vermieter den Kostenvorschuss von Fr. 2'240.-- ersetzen muss (Dispositivziffer 5), unangefochten geblieben. c) Als unterliegende Partei hat die Mieterin die vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, wie die Vorinstanz mit Recht erwog (Art. 106 Abs. 1 ZPO; act. 16 S. 5 E. 5). Zu den Prozesskosten gehören nebst den Gerichtskosten auch die Partei- entschädi gung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), insbesondere die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), welche die Mieterin infolge ihres Unterliegens zu bezahlen hat. Ob sie selbst den Beizug eines Anwaltes als sinn- voll erachtet oder nicht, ändert an der Pflicht der Mieterin zur Bezahlung dieser Kosten ni chts. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 96 ZPO i.V.m. der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010). Die (sinngemässe) Behauptung der Mieterin, der Anwalt habe (mit der Eingabe von 9 Seiten) zu viel Aufwand betrieben, ist, ebenso wie die Behauptung, die Ein- gabe entspreche teilweise nicht der Wahrheit, weder konkretisiert noch substanti- iert. In Anbetracht des Streitwerts von Fr. 18'840.-- sowi e unter Berücksi chti gung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des
Falles erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. 8% MWSt) als angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. c,d,e i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Auch diesbezüglich erweist sich die Berufung als unbegrün- det. 6. a) Im Ausweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem geschulde- ten Mietzins für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens bzw. angefochtenem Ent- scheid bis zur effektiven Ausweisung (Diggelmann, D IKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Bei einer geschätzten Verfahrensdauer vo n sechs Monaten und ei nem monatlichen Mietzins von Fr. 3'140.-- , rechtfertigt es sich, von ei nem Streitwert von Fr. 18'840.-- auszugehen. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist gestützt auf § 2 lit. a, c, d i.V.m. § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Mieterin unterliegt auch im Berufungsverfa hre n. Es si nd i hr daher auch di e zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Ver- mieter ist mangels erheblicher Umtriebe für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Juli 2017 wird be- stätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage des Doppels von act. 17, sowie an das Bezirksge-
ri cht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'840.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 16. August 2017