Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 15. Dezember 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Berufungsklägeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. i ur. X2._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Beweisführung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 10. Juli 2017 (ET170006)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2 ff., sinngemäss) "1 Es sei eine vorsorgliche Beweisführung anzuordnen. 2. Im Rahmen dieser vorsorglichen Beweisführung seien durch den gerichtlich bestellten Gutachter die Fragen 1-10 (gemäss act. 1 S. 2-5) in Bezug auf den Anbau für Praxisräumlichkeiten an der Liegenschaft C._____ ... i n ... Züri ch zu beantworten. 3. Der Gutachter sei hinsichtlich der unter Ziff. 2 hiervor aufgeliste- ten Fragen 1-10 – sofern die einzelnen Fragen durch den Gutach- ter bejaht werden oder (bei Verneinung) wenn sonst Abweichun- gen von den Regeln der Baukunde vorgefunden werden – anzu- weisen, den vorgefundenen Zustand im Einzelnen zu dokumen- tieren und bezüglich (i) Art, (ii) Lage, (iii) Ausmass und Umfang durch Wort und Bild präzise zu beschreiben; dies (soweit möglich) unter Angabe allfällig nicht eingehaltener Regeln der Baukunde. 4. Es sei Herr D., dipl. Bau-Ing. ETH/SIA/STV, c/o D1. AG, ... [Adresse], als Gerichtsexperte zu ernennen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. Juli 2017: (act. 25 = act. 28 S. 13 f.) 1. Das Gesuch vom 21. Februar 2017 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 4./5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Frist enstillstand].
Berufungsanträge: (act. 29 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. ET170006-L) vollumfäng- lich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das von der Berufungsklägerin am 21. Februar 2017 eingereichte Ge- such um vorsorgliche Beweisführung materiell einzutreten und dieses zu behandeln resp. die Rechtsbegehren der Berufungs- klägerin zu prüfen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 10. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. ET170006-L) vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 10. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. ET170006-L) vollumfänglich aufzuheben und es sei durch die Rechtsmitte- linstanz selbst materiell auf das von der Berufungsklägerin am 21. Februar 2017 eingereichte Gesuch um vorsorgliche Beweis- führung ei nzutreten und si e selbst habe dieses zu behandeln resp. die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin zu prüfen. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MwSt. auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Berufungsbeklag- ten."
Erwägungen: I. 1. A._____ (Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklägerin) ist Eigentümerin des Einfamilienhauses an der C._____ ... i n ... Züri ch. Ende des Jahres 2004 gab sie den Auftrag zur Planung und Ausführung von Um- sowie An- bauarbeiten an ihrer Liegenschaft. Der aufgesetzte Vertrag für Architekturleistun- gen, welcher als Auftraggeberin die Berufungsklägerin und als Architekten unter dem Logo "Architekten-Gemeinschaft B1." E. aufführte, bli eb unun- terzei chnet. Der Baubeginn war am 4. April 2005. Die Honorar-
Schlussabrechnung wurde von der Berufungsklägerin sowie E._____ am 2. März 2006 unterschriftlich genehmigt. Im Oktober 2007 wurden (letzte) Garantiearbei- ten durchgeführt, betreffend welche diverse Schreiben des Architekten E._____ (unter Verwendung des Briefpapiers mit Logo "Architekten-Gemeinschaft B1.") an die Berufungsklägerin ergingen. Im Februar 2013 entdeckte die Berufungsklägerin ein Loch in der Tapete einer Innenwand des Anbaus, bei des- sen Behebung sie einen Wasserschaden von grossem Ausmass feststellte. Per E-Mail vom 20. Februar 2013 teilte sie E. "eine überraschende Entdeckung" mit und orientierte über immer wieder auftretenden Schimmel. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 zeigte die nunmehr anwaltlich vertretene Berufungsklägerin an, dass sie die B._____ AG (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, fortan Beru- fungsbeklagte) für verantwortli ch sowie für die Kosten der Instandsetzung des Anbaus haftbar erachte und um Unterzeichnung eines Verjährungseinredever- zichts ersuche. Im Schreiben vom 7. Juli 2014 bestritt der Rechtsvertreter der Be- rufungsbeklagten vorsorglich deren Gegenparteistellung und auch die Versiche- rung der Berufungsbeklagten stellte sich im Schreiben vom 18. Juli 2014 auf den Standpunkt, dass E._____ die Berufungsbeklagte durch sein Handeln ni cht ver- pflichtet habe. Am 2. September 2014 stellte die Berufungsklägerin gegen die Be- rufungsbeklagte sowie gegen E._____ ein Betreibungsbegehren über je Fr. 900'000.00 nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2004. In beiden Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben (act. 1 S. 9 ff.; act. 3/2; act. 3/6; act. 3/8-17; act. 17 S. 11 ff.; act. 18/8). 2. Am 23. Februar 2017 gelangte die Berufungsklägerin an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) und beantragte eine vor- sorgliche Beweisabnahme mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Die Berufungsklägerin bezifferte den Streitwert in der Folge aufforderungsgemäss und leistete den Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren (act. 9 und act. 12). Die Berufungsbeklagte erstattete die Gesuchsantwort am 12. April 2017. Sie bestritt darin ihre Passivlegitimation (act. 17 S. 9 f.). Die Vorinstanz stellte der Berufungsklägerin die Eingabe der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 19. April 2017 zu, mit dem Hinweis, dass sich eine allfällige schriftliche Stellung- nahme vorab auf die Passivlegitimation zu beschränken habe. Eine Stellungnah-
me, welche ni cht i nnert 10 Tagen erfolge, bleibe unberücksichtigt (act. 19). Dem Gesuch der Berufungsklägerin um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 22. Mai 2017 entsprach die Vorinstanz (act. 21). Die Beru- fungsklägerin erstattete eine Stellungnahme am 22. Mai 2017 (act. 23). Mit Urteil vom 10. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um vor- sorgliche Beweisabnahme unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen für die Beru- fungsklägerin ab (act. 25 = act. 28 S. 13 f.). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Juli 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie die eingangs aufgeführten Anträge stellte (act. 29 S. 2; act. 26a). Mit Verfügung vom 7. August 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Vorschuss ging frist- gerecht ein (act. 31-33). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Da sich die Beru- fung der Berufungsklägerin – wie nachfolgend noch dazulegen sind wird – sofort als unbegründet erweist, kann auf di e Ei nholung einer Berufungsantwort der Be- rufungsbeklagten verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklag- ten i st mit dem vorliegenden Entscheid lediglich das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. Auf die Vorbringen der Berufungsklägerin ist nachfolgend – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. 1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Beweis- führung, auf welches die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung fi nden (Art. 158 Abs. 1 ZPO). Erstinstanzliche Massnahmeentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwertes ist i n Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung aufgrund des allgemeinen
Verweises i n Art. 158 Abs. 2 ZPO an das Massnahmerecht anzuknüpfen, weshalb sich der Streitwert für die vorsorgliche Beweisführung nach dem Streitinteresse im Hauptprozess richtet (OGer ZH LF110134 vom 12. Januar 2012; BGE 140 III 12 E. 3.3). Dieses beträgt vorliegend Fr. 500'000.00 (act. 9 und act. 17 S. 8, act. 28 S. 13). Die Berufung ist dementsprechend zulässig. 2.1. D i e Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen, voraus- gesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz – soweit für die Berufung relevant – im Einzelnen auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Be- zirksgerichts falsch war (ZR 110/2011 Nr. 80; vgl. BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Beru- fungsinstanz ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H.). Sie darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen sie sich hat leiten lassen (vgl. BK ZPO-Hurni , Bd. I, Bern 2012, Art. 53 N 60 f.). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 625). In prozessualer Hinsicht hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsver- fahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz (und der Gegenpartei) jeweils dar- zulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel be- reits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa ZK ZPO-Reetz/Hilber, 3. A., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 49 m.w.H.; siehe auch OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, Erw. II.1.1 und II. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist
sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese insofern unbeachtlich. III. A. Stellungnahme vom 22. Mai 2017 1. Die Vorinstanz berücksichtigte die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Passivlegitimation vom 22. Mai 2017 samt Beilagen nicht. Zur Begründung führte sie aus, im Summarverfahren sei grundsätzlich je ein Parteivortrag vorgesehen. Ein zweiter Schriftenwechsel sei nur anzuordnen, wenn die Gegenpartei i n i hrer Stellungnahme Einwendungen oder Einreden vorbringe, zu denen sich der Ge- suchsteller i m Gesuch ni cht geäussert habe und auch ni cht habe äussern müs- sen. Die Berufungsklägerin habe sich bereits in ihrem Gesuch zur Passivlegitima- tion geäussert und es habe ihr aufgrund vorprozessualer Korrespondenz bewusst sein müssen, dass die Berufungsbeklagte sich nicht als passivlegitimiert erachte. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aufgedrängt, sämtliche Sachvorbringen und Urkunden zur Passivlegitimation bereits mit dem Gesuch in das Verfahren einzu- bringen. Die Gesuchsantwort der Berufungsbeklagten sei der Berufungsklägerin lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass sich eine allfällige Stellungnahme auf die Passivlegitimation zu beschränken habe. Eine Fristansetzung zur Erstattung einer Replik zum genann- ten Thema sei damit nicht erfolgt (act. 28 S. 7, Erw. 5.). 2. Die Berufungsklägerin si eht i n der Ni chtberücksi chti gung i hrer Stellungnah- me vom 22. Mai 2017 ei ne Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) und des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Sie bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe ihr mit Verfügung vom 19. April 2017 explizit die Möglichkeit resp. eine Frist eingeräumt, um zur Frage der Passivlegitimation eine Stellungnahme einzureichen. Daraus folge der Umkehrschluss, wenn eine Stellungnahme innert Frist eingereicht wer- de, werde sie berücksichtigt, sonst nicht. Dies ergebe sich ohnehin aus dem sog. Replikrecht, wonach zu jeder Eingabe Stellung genommen werden könne, und
zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte. Die Vorinstanz habe alsdann mit Verfügung vom 25. April 2017 (kommentarlos) die von ihr verlangte Fristerstreckung gewährt. Im Vertrauen darauf, dass die Stel- lungnahme zur Passivlegitimation im Verfahren angemessen berücksichtigt wer- de, habe sie eine solche ausgearbeitet und fristgerecht eingereicht. Die Stellung- nahme hätte demzufolge berücksichtigt werden müssen. In wi dersprüchli cher Weise und entgegen dem erweckten Vertrauen, habe sich die Vori nstanz jedoch überraschenderweise plötzlich auf den Standpunkt gestellt, dass im summari- schen Verfahren nur je ein Parteivortrag vorgesehen sei und ein zwei ter Schrif- tenwechsel nur angeordnet werde, wenn sich ein Gesuchsteller im Gesuch nicht äussere und auch ni cht habe äussern können. Dabei gingen die Ausführungen der Vorinstanz fehl, dass sie (die Berufungsklägerin) aufgrund der vorprozessua- len Korrespondenz mit dem Einwand der fehlende Passivlegitimation seitens der Berufungsbeklagten habe rechnen müssen. Zum einen sei die F._____ in der Korrespondenz den gestellten Fragen betreffend den Vertragspartner gezielt aus- gewichen und sie habe die Passivlegitimation der (bei ihr versicherten) Beru- fungsbeklagten lediglich in Bezug auf allfällige Schäden bestritten, die auf eine fehlerhafte Leitung der Gartenarbeiten zurückzuführen seien. Der vorprozessuale Standpunkt einer Partei könne überdies vom Standpunkt in einem späteren Pro- zess abweichen. Zum anderen habe sie (die Berufungsklägerin) in ihrem Gesuch über zwei Seiten und damit im Rahmen eines summarischen Verfahrens äusserst ausführlich dargelegt, weshalb sie die Berufungsbeklagte als passivlegitimiert er- achte. Si ch berei ts i m Gesuch zu sämtli chen mögli chen Ei nwendungen und Ein- reden der Gegenpartei ausführlich und substantiiert zu äussern, sei unmögli ch und ni cht praktikabel. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Gesuchsantwort der Berufungsbeklagten ihr lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt worden sei, eine diesbezügliche Stellungnahme aber nicht berücksichtigt werden könne, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Anspruch auf rechtliches Gehör. D enn die Einwendung der Berufungsbeklagten, sie sei nicht passivlegiti- miert, stelle in prozessualer Hinsicht ein Novum dar, zu welchem sie (die Beru- fungsklägerin) sich in jedem Fall innert 10 Tagen äussern durfte (act. 29 S. 5-11).
S. 8), handelt es sich um ihre Interpretation: Von einer vertieften Stellungnahme war nicht die Rede. Der Vorinstanz kann diesbezüglich weder ein widersprüchli- ches Verhalten noch eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO vorgeworfen werden, ganz abgesehen davon, dass die Fristanset- zung zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsschrift das Gesetz ni cht än- dern würde, so wenig wie eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein nicht vorhan- denes Rechtsmittel schafft. Die vorinstanzliche Fristansetzung erfolgte zur Wah- rung des – auch von der Berufungsklägerin angerufenen – sog. Replikrechts. Die- ses besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt wird (BGE 138 I 484 E. 2.2). Es beinhaltet, dass Eingaben – trotz den Ei nschränkungen i m summari schen Verfahren – aufgrund des Anspruchs der Par- teien auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 53 Abs. 1 ZPO) der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntni snahme zuzustel len si nd und i hr di e Mögli chkei t zu gewähren ist, Stel- lung zu nehmen. D abei steht es der Vorinstanz frei , hi erzu ausdrücklich eine Frist anzusetzen. Es ist Sache der jeweiligen Partei, zu beurteilen, ob eine Stellung- nahme aufgrund neuer Vorbringen erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Die Novenschranke kann auf jeden Fall mit solchen auf dieses sog. "ewi- ge" Replikrecht gestützten Ausführungen weder umgangen noch verschoben werden (OGer ZH PF150029 vom 17. August 2015 E. 3.5). Die Berufungsklägerin durfte in ihrer nach Eintritt der Novenschranke erstatteten Stellungnahme somit zwar unei ngeschränkt in der Gesuchsantwort der Beru- fungsbeklagten enthaltene neuen Vorbringen zur Passivlegitimation bestreiten. Das Einführen weiterer Tatsachen und Beweismittel zur Passivlegitimation, wel- che weder im Gesuch vom 21. Februar 2017 noch in der Eingabe der Berufungs- beklagten vom 12. April 2017 erwähnt waren, richtete sich jedoch nach Art. 229 Abs. 1 ZPO analog. Durch die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme vom 22. Mai 2017 könnte der Vorinstanz folglich nur eine Gehörsverletzung vorgewor- fen werden, sofern di e Berufungsklägerin darin zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht hat, welche zu Unrecht nicht gehört wurden.
5.1. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel zu be- rücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach der frühe- ren Eingabe entstanden sind (sog. echte Noven) oder zwar bereits vorher vor- handen waren, jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven). Wird ein Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht, muss gleichzeitig dargelegt werden, dass die Voraussetzungen die- ser Bestimmung erfüllt sind (BK ZPO-Killias, Bern 2012, Art. 229 N 14 und 18; BSK ZPO-Willisegger, a.a.O., Art. 229 N 33; OFK ZPO-Engler, 2. A., Züri ch 2015, Art. 229 N 5; ZK ZPO-Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 10). 5.2. D i e Berufungsklägeri n hatte si ch i n i hrem Gesuch auf rund zwei Sei ten unter dem Titel "Parteien" zur Passivlegitimation der Berufungsbeklagten geäussert (act. 1 S. 7-9). Die Berufungsbeklagte antwortete hi erauf auf zi rka ei nei nhalb Sei- ten (act. 17 S. 9-10). Die alsdann von der Berufungsklägerin erstattete Stellung- nahme vom 22. Mai 2017 umfasste sechzehn Seiten und zehn Belege zur Passiv- legitimation (act. 23 und act. 24/20a-27). Es ist offensichtlich, dass sie demzufolge zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in das Verfahren ein- brachte. Dabei begründete die Berufungsklägerin jedoch in keiner Weise, ob die- se erst nach Gesuchseinreichung bzw. Erstattung der Gesuchsantwort durch die Berufungsbeklagte entstanden waren oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Auch i n i hrer Berufungsschri ft äussert si ch di e Beru- fungsklägeri n dazu ni cht. Si e erklärt ei nzi g, dass es schli cht unmögli ch und un- praktikabel sei, sich bereits im Rahmen des Gesuchs zu sämtlichen möglichen Einwendungen und Einreden der Gegenpartei ausführlich und substantiiert zu äussern. D i es würde i n sei tenlangen Ausführungen ausufern und damit den Rah- men des summarischen Verfahrens sprengen (act. 29 S. 8). Darin ist keine Be- gründung zu sehen, dass es der Berufungsklägerin trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits mit dem Gesuch vor- zubri ngen. Es kann von der anwaltlich vertreten Berufungsklägerin erwartet wer- den, dass sie die Besonderheiten und Einschränkungen des summarischen Ver- fahrens kennt. Sie hätte ni cht zu jegli chen mögli chen Ei nwendungen und Ei nre- den der Berufungsbeklagten etwas ausführen, sondern abwägen müssen, auf welche Darlegungen und Beweismittel es für den Nachweis der Passivlegitimation
ankommt. Diese wären bereits mit dem Gesuch vom 21. Februar 2017 vorzubrin- gen gewesen. Die Berufungsklägerin wendet i m Berufungsverfa hre n ferner ein, zu Rechtsfragen dürfe man sich ohnehin stets äussern, weshalb ihre Stellungnahme vom 22. März 2017 hätte berücksichtigt und die Vorinstanz sämtliche sich diesbezüglich stellen- de Frage umfassend hätte prüfen müssen (act. 29 S. 16). Es trifft zu, dass die Parteien ihre rechtlichen Standpunkte äussern dürfen und rechtli che Ausführun- gen ni cht unter den Anwendungsberei ch von Art. 229 ZPO fallen (vgl. etwa Pa- hud, D IKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 229 N 4). Das Gericht wendet das Recht aber von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es muss sich einerseits nicht zu jedem recht- lichen Standpunkt der Parteien äussern. Andererseits hat es (nur) die rechtzeitig unterbreiteten Tatsachenvorbringen mit den zugehörigen Beweismitteln rechtlich zu würdi gen. Die Berufungsklägerin kann folgli ch aus i hrem Ei nwand ni chts für sich ableiten. 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung und/oder Sachverhaltsfeststellung vorgewor- fen werden kann, indem sie sich bei der Entscheidfindung auf i m Gesuch der Be- rufungsklägerin vorgebrachte Tatsachen sowie Beweismittel stützte und die in der Stellungnahme vom 22. Mai 2017 enthaltenen Noven samt Belegen unberück- sichtigt liess. B. Zur Passivlegitimation 1. In ihrem Gesuch vom 21. Februar 2017 hatte die Berufungsklägerin vorge- tragen, der Architektenvertrag sei zwischen ihr und der Firma "B1." ge- schlossen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte da- mals in Form einer Kollektivgesellschaft organisiert gewesen und im Jahr 2006 fakti sch i n ei ne Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei. Die neue Rechtsform sei ihr (der Berufungsklägerin) ni cht ausdrückli ch kommuni zi ert worden. Si e sei fortan unter identischer Firma, gleichem Firmenlogo, gleicher Adresse, gleicher Telefon-/Faxnummer, gleicher E-Mailadressen und gleicher persönlicher Beset- zung weiterbetreut worden. E. habe im Namen der "B1._____" die Garan-
tiearbeiten im Oktober 2007 betreut. Damit habe die Berufungsbeklagte zu ver- stehen gegeben, dass sie sämtliche laufenden Rechtsbeziehungen der (damali- gen) "B1.", mithin sämtliche vertragliche Pflichten aus dem Architektenver- trag des Jahres 2004, konkludent übernommen habe. E., ihr Ansprechpart- ner, habe Jahre nach der AG-Gründung stets das Briefpapier der Firma "B1." verwendet. Das Nichtaufführen der Bezeichnung "AG" im Briefkopf könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, die Firma dürfe nämlich ausschliesslich von der berechtigten Aktiengesellschaft verwendet werden. E. habe durch Weiterverwendung der Firma "B1." auch nach der Gründung der Beru- fungsbeklagten gegen aussen deutlich zu verstehen gegeben, dass er für diese handle. Er sei an der Adresse der Berufungsbeklagten, unter ihrer Telefon- sowie Faxnummer erreichbar gewesen und er habe die E-Mailadresse "E.@B1..ch" verwendet. E.s Auftritt gegen aussen könne folg- lich nur mit Wissen und Willen der Berufungsbeklagten geschehen sein und sei offensichtlich von ihr geduldet worden. Aus diesen Gründen müsse sich die Beru- fungsbeklagte das Verhalten von E. anrechnen lassen (act. 1 S. 7-9). 2. Die Berufungsbeklagte hielt dem entgegen, der Architektenvertrag führe als Vertragsparteien die Berufungsklägerin und – unter dem Logo "Architekten- Gemeinschaft B1." – "E., Architekt HTL, ... [Adresse]" auf. Vertrags- partner sei damit E. gewesen und nicht die mehr als zwei Jahre nach dem Vertragsschluss gegründete AG. Die Berufungsklägerin versuche die Passivlegi- timation zu konstruieren, ihre Argumentation gehe jedoch fehl: Eine "faktische" Umwandlung von Kollektivgesellschaften – und erst recht von blossen Büroge- mei nschaften – in Aktiengesellschaften gebe es nicht. Rechtsverhältnisse würden auch nicht ohne weiteres konkludent übernommen: Für eine Abtretung wäre die Schriftform erforderlich. Die Voraussetzungen der Schuldübernahme seien nicht gegeben und auch nicht behauptet worden. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin lasse sich kein Eintreten in die Rechtsbeziehungen der "Kollek- tivgesellschaft" ableiten. Erst recht sei kein Eintritt in einen Vertrag erfolgt, den E._____ zwar mit der Adresse der "Architekten Gemeinschaft", aber in eigenem Namen abgeschlossen habe. E._____ sei nie Teilhaber an der B._____ AG ge- worden und habe seine Mandate nie in diese eingebracht. Er sei nie als Ange-
stellter, in anderer Funktion als Hilfsperson oder als Organ tätig gewesen. E._____ habe für seine selbständige Tätigkeit die Räumlichkeiten und die ge- meinsame Infrastruktur der "Architekten-Gemeinschaft B1." genutzt. Sie (die Berufungsbeklagte) nutze dieselben Räumlichkeiten und Infrastruktur, was sie aber nicht zur Vertragspartnerin der Berufungsklägerin mache (act. 17 S. 9 f.). 3.1. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, die vormalige Kollektivgesellschaft sei faktisch in eine AG resp. die Berufungsbeklagte umgewandelt worden, erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 54 Abs. 2 lit. a FusG, Art. 66 FusG sowie Art. 137 lit. a HRegV, dass solches ausgeschlossen werden könne. Die Umwand- lung müsse dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden und werde unter der Rubrik "Besondere Tatbestände" vorgenommen. Die Berufungsbeklagte sei am tt.mm.2006 (Datum Tagesregistereintrag) in das Handelsregister eingetra- gen worden und der am tt.mm.2006 erfolgten Publikation im SHAB (Beleg-Nr. ...) sei zu entnehmen, dass es sich um eine Neueintragung gehandelt habe. Andere Varianten der Umwandlung, beispielsweise eine faktische, seien unzulässig (act. 28 S. 7 f.). 3.2. Die Vorinstanz erkannte in der Argumentation der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe durch ihr Verhalten zu verstehen gegeben, sämtliche laufenden Rechtsbeziehungen mit dem (damaligen) "B1." (konkludent) übernommen zu haben, die sinngemässe Geltendmachung einer Vertragsüber- nahme (act. 28 S. 8). Dazu führte die Vorinstanz i m Wesentli chen aus, für ei ne Vertragsübernahme sei die Zustimmung aller Parteien erforderlich. Sie komme durch Austausch übereinstimmender Willensäusserungen zustande. Könne der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien bei Vertragsschluss nicht fest- gestellt werden, so seien die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Eine Vertragsübernahme könne grundsätzlich auch durch konkluden- tes Verhalten der Parteien erfolgen. Dokumentiert sei, dass E._____ ein Briefpapier verwendet habe, auf dem das heute von der Berufungsbeklagten verwendete Logo (B1._____), die Überschrift "Architekten-Gemeinschaft" sowie eine Auflistung von fünf resp. (ab 2. März 2006) sieben Namen aufgeführt gewesen sei. Die Adresse, Telefon- und Fax-
nummer sowie die E-Mailadresse im Briefkopf stimmten mit jenen der Berufungs- beklagten überein. Unter dem Adresskopf seien E.s Name (in roter Schrift) mit Zusatz "Architekt HTL", eine mit jener der Berufungsbeklagten nicht überein- stimmende Telefonnummer sowie die E-Mailadresse "E.@B1..ch" vermerkt gewesen. Die Verwendung des genannten Briefpapiers durch E. auch nach Gründung der Berufungsbeklagten sei zwar unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig, dass die Berufungsklägerin dadurch jedoch in den Glauben versetzt worden wäre, der Architektenvertrag sei auf die Berufungsbe- klagte übergegangen, werde von ihr selber nicht konkret behauptet und sei auch nicht ersichtlich. So habe die Berufungsklägerin ihre überraschende Entdeckung und die Notwendigkeit einer Sanierung am 20. Februar 2013 ni cht der Berufungs- beklagten, sondern E._____ auf die private E-Mailadresse mitgeteilt. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin bis zu diesem Zeitpunkt wei terhi n E._____ als ihren Vertragspartner betrachtet habe (act. 28 S. 9 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, die Berufungsklägerin behaupte, E._____ und die Beru- fungsbeklagte hätten mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, das strittige Vertragsverhältnis übertragen zu wollen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin würden sich aber durchwegs auf die Schreiben E.s mit dem genannten Briefpapier beziehen. Inwiefern sich daraus ein der Berufungsbe- klagten zurechenbarer Wille, den Architektenvertrag zu übernehmen, herleiten lasse, sei nicht ersi chtli ch. Sodann sei E. nie im Handelsregister als Verwal- tungsrat der Berufungsbeklagten eingetragen gewesen, weshalb er zum vornhe- rein nie befugt gewesen sei, Dritten gegenüber namens Letzterer Erklärungen ab- zugeben. D en Ausführunge n der Berufungsklägerin lasse sich im Übrigen solches auch nicht entnehmen. Eine der Berufungsbeklagten anrechenbare Willenserklä- rung, welche nach Treu und Glauben den Schluss zuliesse, diese habe die von E._____ abgeschlossenen Verträge mit dessen Einverständnis übernommen, las- se sich auch nicht aus der vorprozessualen Korrespondenz entnehmen (act. 28 S. 11-12). Nicht zuletzt spreche nach Ansicht der Vorinstanz auch der chronologi- sche Ablauf der Geschehnisse gegen eine konkludente Vertragsübernahme: Der fragliche Architektenvertrag sei bereits vollständig ausgeführt worden. Das noch offene Honorar sei gemäss der von E._____ und der Berufungsklägerin am
tern) einen Teil des Honorars übernommen habe oder ob dieses vollumfänglich E._____ zugestanden habe (act. 29 S. 12-14). 4.2. Unter der Thematik "Duldung- oder Anscheinsvollmacht" wendet die Beru- fungsklägerin ein, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zwar zutreffend seien, wonach E._____ nicht Verwaltungsrat und daher gegenüber Dritten zur Abgabe von Erklärungen namens der Berufungsbeklagten nicht befugt (gewesen) sei. Ei n Dritter habe jedoch nicht wissen oder erkennen können, ob eine interne Vollmacht an E._____ vorlag. Da E._____ in den Büros der Berufungsbeklagten gearbeitet, dasselbe Logo sowie dieselbe E-Mailadresse verwendet habe, habe nach Ansicht der Berufungsklägerin ein Dritter davon ausgehen können und dürfen, dass die Berufungsbeklagte von E.s Handeln gewusst habe und entsprechend eine Vollmacht vorliege. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Berufungsbeklagte habe auch nie bestritten, dass E. in ihren Räumlichkeiten arbeitete, ihr Logo so- wie dieselbe E-Mailadresse verwendete, was ihre Kenntnis impliziere. Die Beru- fungsbeklagte sei dagegen nicht eingeschritten, womit eine Duldungsvollmacht vorliege und sie rechtlich verpflichtet worden sei. Sollte die Berufungsbeklagte nichts gewusst haben, so hätte sie – in einem gemeinsamen Büro mit nur gerade fünf Archi tekten – zumindest erkennen müssen, dass E. _____ nach Aussen den Anschein erwecke, für sie tätig zu werden, womit die Berufungsbeklagte zumin- dest aufgrund einer von ihr geschaffenen Anscheinsvollmacht haften würde (act. 29 S. 14 f.). 5.1. Vorauszuschicken ist, dass in den vorstehend aufgeführten Vorbringen der Berufungsklägerin zum Tei l Tatsachenbehauptungen enthalten sind, welche sie in i hrer Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Mai 2017 vortrug, oder welche sie im Be- rufungsverfa hre n i m Si nne ei ner Nachsubstanti i erung i hrer vori nstanzli che n Ge- suchsbegründung neu vorbringt (bspw. Behauptung über wissentliches Zulassen der Berufungsbeklagten, dass E._____ von i hren Räumli chkei ten aus mi t i hrem Briefpapier bzw. Logo operiere; Kommunizieren der Berufungsbeklagten, dass sie Projekte der Architekten-Gemeinschaft B1._____ übernommen habe). Zum ei nen legt die Berufungsklägerin nicht dar, dass hi nsi chtli ch dem i m Berufungsverfahren neu Vorgebrachten die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären.
Die neuen Tatsachenbehauptungen sind aus diesem Grund unbeachtlich (vgl. oben Erw. II. 2.2.). Zum anderen können di e von der Vori nstanz zu Recht ni cht berücksichtigten Tatsachenbehauptungen (vgl. oben Erw. III.6 .) ni cht auf dem Umweg über die Berufungsschrift doch noch in das Verfahren eingeführt werden. 5.2. Bei der Vertragsübernahme durch Rechtsgeschäft handelt es sich um einen sog. dreiseitigen Vertrag sui generis zwischen dem Dritten, der ausscheidenden und der verbleibenden Vertragspartei. Die Behauptungs- und Beweislast für den Abschluss des Übertragungsvertrags liegt bei derjenigen Partei, die sich auf eine Änderung in der Parteistellung im Grundvertrag stützt. Die Reihenfolge, in welcher die (drei) Willenserklärungen zur Übertragung der Parteistellung abgegeben wer- den, ist ohne Belang. Es ist möglich, einer Vertragsübertragung mittels konklu- denter Wi llensäusserung zuzusti mmen. Für di e Annahme ei ner konkludenten Wil- lenserklärung ist aber ein hoher Grad an Deutlichkeit vorauszusetze n (vgl. Chris- toph Bauer, Parteiwechsel im Vertrag: Vertragsübertragung und Vertragsüber- gang – Unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Vertragsrechts und des Fusionsgesetzes, SSHW Bd 294, Züri ch/St. Gallen 2010, N 220 f. und 255 f.). E._____ müsste demzufolge nicht nur eine dahingehende (zumindest konkluden- te) Erklärung abgegeben haben, dass der Architektenvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf die Berufungsbeklagte übergehen soll, es müsste der Berufungsbeklagten auch normativ ein kommunizierter Wille zugerechnet werden können, den Vertrag übernehmen zu wollen. Schliesslich müsste auch die Beru- fungsklägerin eine auf den Übergang des Architektenvertrages gerichtete (aus- drückliche oder konkludente) Erklärung abgegeben haben. Dafür, dass dies der Fall wäre, fehlt es bereits an hinreichenden Behauptungen der Berufungsklägerin. Eine der Berufungsbeklagten zurechenbare Willenserklärung, den Architektenver- trag übernehmen zu wollen, leitet die Berufungsklägerin – wie schon die Vor- instanz zutreffend erkannte – aus der Verwendung des Briefpapiers durch E._____ ab, welches das (gleiche) heute von der Berufungsbeklagten verwendete Logo, die (gleiche) heute verwendete Adresse sowie Telefon- und Faxnummer aufführte. Dies sei mi t Wi ssen und Wi llen der Berufungsbeklagten geschehen und somit von i hr geduldet worden. Die Berufungsklägerin behauptet damit nicht, dass
die Berufungsbeklagte selber eine Willenserklärung abgegeben habe, vielmehr schei nt si e ei ne durch E._____ mit der Verwendung des genannten Briefpapiers abgegebene (konkludente) Erklärung mittels dem Institut der Anschei ns- oder D uldungsvollmac ht der Berufungsbeklagten zurechnen zu wollen. Die Berufungs- klägerin möchte sich dabei nicht anrechnen lassen resp. übergeht, dass die Akti- engesellschaft im Briefpapier nicht genannt wurde. Abgesehen davon, dass ge- mäss Art. 950 Abs. 1 OR in der Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossen- schaft die Rechtsform angegeben werden muss, kann von einer Verwendung der identischen Firma keine Rede sein, denn das von E._____ verwendete Briefpa- pier führt die Firma "B._____ AG" gerade ni cht auf (vgl. act. 3/5-6, act. 18/2-3, act. 18/5-6, act. 18/8). Es handelte sich – obwohl die Berufungsklägerin nunmehr erstmals im Berufungsverfa hre n Gegenteiliges behauptet – beim verwendeten Briefpapier nicht um jenes der Aktiengesellschaft, sondern um das (damalige bzw. weiterverwendete) Briefpapier der Architekten-Gemeinschaft B1._____ (vgl. etwa act. 18/8). E._____s Name wurde in roter Schrift hervorgehoben und er unter- schrieb mit seinem eigenen Namen, nicht ausdrücklich im Namen der Architekten- Gemeinschaft und schon gar nicht in jenem der Aktiengesellschaft. Es fehlt an ei- ner schlüssi gen Erklärung E.s hinsichtlich einer Vertragsübertragung für sich sowie in Vertretung für die Berufungsbeklagte. Einzig aus dem identischen Logo, der identischen Adresse sowie Telefon-/Faxnummer auf dem Briefpapier kann ni cht mi t hi nrei chender D eutli chkeit auf eine Erklärung zur Vertragsübertra- gung geschlossen werden, und es ergibt sich keineswegs daraus, dass E. für die Berufungsbeklagte handelte. Is t folglich nicht davon auszugehen, dass E.s Handeln als Abgabe einer Willenserklärung für die Berufungsbeklagte gewertet werden kann, so nützt es der Berufungsklägerin auch nichts, wenn sie Ausführunge n zu ei ner D uldungs- oder Anscheinsvollmacht macht. Es fehlt von vornherein an einem Handeln im Namen der Berufungsbeklagten. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Berufungsklägerin sei durch die Verwendung des genannten Briefpapiers nach der Gründung der Berufungsbeklagten in den guten Glauben versetzt wor- den, es seien von E. und der Berufungsbeklagten übereinstimmende Erklä- rungen hinsichtlich einer Übernahme des Architektenvertrages vorgelegen. Die
Berufungsklägerin gab vor Vorinstanz an, ihr sei die neue Rechtsform der Beru- fungsbeklagten nicht kommuniziert worden. Die vori nstanzli che n Erwägungen, dass keine Umwandlung der Atelier-Gemeinschaft in eine Aktiengesellschaft vor- liegt, wurde von der Berufungsklägerin zu Recht nicht beanstandet. War der Beru- fungsklägerin gemäss eigenen Angaben die Gründung der Aktiengesellschaft ni cht bewusst, so ist nicht ersichtlich, wie sie selber eine (konkludente) Zustim- mung zu einer Vertragsübernahme hätte geben sollen. Eine solche wurde von ihr i m Übri gen auch ni cht behauptet. Zuletzt erschliesst sich der Kammer nicht, wieso die Berufungsklägerin ihre Entdeckung am Anbau der Liegenschaft an E.s private E-Mailadresse im Sinne einer – wi e si e neu i m Berufungsverfa hre n vor- bringt – Zustelladresse gerichtet hat (vgl. act. 3/10), und ni cht an di e E- Mailadresse "E.@B1..ch", wenn sie doch der Ansicht gewesen wäre, die Berufungsbeklagte habe alle Rechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag übernommen. 6.1. Die Berufungsklägerin beanstandet i n i hrer Berufung schliesslich, die Vor- i nstanz habe i hre Ausführunge n unberücksichtigt gelassen, dass E. mit der Berufungsbeklagten dergestalt eine einfache Gesellschaft gebildet habe, als bei- de unter Verwendung des identischen Logos und des identischen Firmenauftrittes (g leiche Adresse, gleiche Telefonnummer, gleiche E-Mailadresse) nach aussen auftraten. Dies könne im Rechtsverkehr lediglich als Zusammenschluss zu einer einfachen Gesellschaft verstanden werden, in welchem Fall die Berufungsbeklag- te aufgrund von Art. 544 Abs. 3 OR direkt sowie zusammen mit E._____ hafte und sie folglich – auch wenn E._____s Verträge nicht übernommen wurden – passivlegitimiert sei (act. 29 S. 15 f.). 6.2. Diese Ausführungen brachte die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 in das vorinstanzliche Verfahren ein. Die Vorinstanz berück- sichtigte diese, wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. III.6 .), zu Recht ni cht. Sie können deshalb auch im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Gesuch der Berufungsklägerin vom 21. Februar 2017 fehlt es sodann an hinrei- chenden Tatsachenbehauptungen, insbesondere zur Tatbestandsvoraussetzung des gemeinsamen Zwecks, welche sich rechtlich unter die Bestimmung von
Art. 530 OR subsumieren liessen und eine Passivlegitimation der Berufungsbe- klagten aus Haftung aus einfacher Gesellschaft begründen würden. Der äussere Anschein aufgrund des Auftretens gegen aussen, worauf sich die Berufungsklä- gerin bezieht (act. 29 S. 15 f.), genügt nicht, um eine einfache Gesellschaft ent- stehen zu lassen. 7. Nach dem Gesagten ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es an der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten fehlt. Die Berufung der Beru- fungsklägerin ist abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- ri cht Audi enz, vom 10. Juli 2017 (ET170006-L/U), mit welchem das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abgewiesen wurde, ist zu bestätigen. IV. 1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 500'000.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.00 festzulegen. Die Entscheidgebühr ist der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 18. Dezember 2017