Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 28. April 2017 i n Sachen
A1., 2. A2., 3. A3., 4. A4., 5. A5., 6. A6., 7. A7., 8. A8., 9. A9., 10. A10., 11. A11., 12. A12., 13. A13., 14. A14., 15. A15., 16. A16., 17. A17., 18. A18., 19. A19., 20. A20., 21. A21., 22. A22.,
A23., 24. A24., 25. A25., 26. A26., 27. A27., 28. A28., Berufungskläger,
Nr. 1 bis 15 und 17 bis 28 vertreten durch Nr. 16, A16., diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
gegen
Kanton Zürich, Berufungsbeklagter,
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich,
betreffend Ablauf der im Erbenruf angesetzten Jahresfrist
im Nachlass von B., geboren am tt. April 1937, Staatsangehörige von Schweden, gestorben am tt.mm.2010 in C., wohnhaft gewesen in C._____,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Januar 2017 (EN150094)
Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 18. Januar 2017: (act. 30 = act. 39 = act. 41) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich innert Jahresfrist keine erbbe- rechtigten Personen zum Erbgang gemeldet haben. 2. Als gesetzlicher Erbe ist der Kanton Zürich zur Erbfolge berufen. 3. Über den Nachlass der Erblasserin wird ein Rechnungsruf im Sinne von Art. 592 angeordnet. [Beauftragung des Notariats Uster mit dem Rech- nungsruf] 4. D em Kanton Züri ch wi rd nach Abschluss des Rechnungsrufes auf Verlangen die Erbbescheinigung zu seinen Gunsten als Alleinerbe ausgestellt. 5.-7. Kosten / Schri ftli che Mi ttei lung / Berufung Berufungsanträge der Berufungskläger: (act. 40 S. 4) " 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2017, Geschäfts- Nr. EN150094, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im Nachlass von B., geb. tt. April 1937, gest. tt.mm.2010, zu- letzt wohnhaft gewesen in C. ZH, die Berufungskläger als Verwandte des grosselterlichen Stammes mütterlicherseits zur Erbschaft berufen sind. 2. Das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, den Berufungsklägern eine Erbbescheinigung auszustellen, eventualiter die erforderli- chen Unterlagen von den Erben einzuverlangen, um die Erbbe- schei ni gung ausstellen zu können. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Am tt.mm.2010 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin), geboren am tt. April 1937, Staatsangehörige von Schweden, an ihrem letzten Wohnsi tz i n D., Gemeinde C. (act. 9). 2.1 Am 9. Oktober 2014 teilte E._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts User mit, sie beantrage im Namen des vom Gericht in Stock- holm im Nachlass der Erblasserin ernannten Erbschaftsverwalters F._____ die Ausstellung ei nes Erbschei ns auf die schwedische Staatsstiftung "Allmänna Arvs- fonden" (= Allgemeiner Erbfonds; nachfolgend schwedischer allgemeiner Erb- fonds), welche einzige Erbin im Nachlass der Erblasserin sei (act. 1). Zum Nach- weis der Erbberechtigung des schwedischen allgemeinen Erbfonds verwies sie auf ein mit "Bouppteckning" (Nachlassverzeichnis) bezeichnetes D okument (act. 2), welches im schwedischen Recht das Äquivalent zu einem schweizeri- schen Erbschein darstelle (act. 1). Am 10. November 2014 und 13. April 2015 wandte sich die Vorinstanz an E._____ und ersuchte um Zustellung amtli cher Do- kumente zum Beweis der geltend gemachten Erbfolge (act. 11 und 12). Am 23. April 2015 teilte E._____ mit, einziger Erbe sei – wie bereits mitge- teilt – der schwedische allgemeine Erbfonds, wobei sie hierzu wiederum auf das schwedische Nachlassverzeichnis verwies. Weiter führte si e aus, dass auf den Nachlass eines schwedischen Staatsbürgers zwingend das schwedische Recht zur Anwendung komme, auch wenn si ch dessen letzter Wohnsi tz i m Ausland be- funden habe; dies gelte namentli ch auch für i m Ausland belegene Vermögenswer- te. Deshalb bleibe es dabei, dass der schwedische allgemeine Erbfonds einziger Erbe sei. Dennoch reiche man aufgrund der Anfrage der Vorinstanz eine in den schwedischen Archiven vorgenommene Recherche zu den Familienverhältnissen der Erblasserin ins Recht. Hierzu führte si e namentli ch aus, die Erblasserin habe keine Geschwister und ihre Eltern seien vorverstorben. Weiter listete E._____ –
abzüglich drei doppelt im Stammbaum vorkommender Personen – 28 überleben- de Familienangehörige aus der grosselterlichen Parentel auf. Diese seien nach schwedischem Recht jedoch nicht erbberechtigt, zumal die genannten Personen alle Wohnsitz in Schweden hätten, weshalb auf sie das schwedische Recht zur Anwendung komme (act. 13). 2.2 In einer Verfügung vom 9. Juli 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass die Erb- schaft der Erblasserin infolge Fehlens von Erben des elterlichen Stammes an den Stamm der Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits, bzw. deren Nachkom- men gelange und hielt im weiteren folgende Nachkommen fest (act. 20 S. 2 f., E. 2): A. Grosselterlicher Stamm väterlicherseits Nachkommen von (Namen unbekannt) - G1., geb. tt.7.1896, Sterbedatum nicht bekannt - G2. geb. tt.6.1899, da am tt.mm..1977 vorverstorben, deren Tochter: - G3., geb. tt.8.1920, da am tt.mm..2004 vorverstorben, deren Nachkom- men: 1 - A1., geb. tt.7.1941, weitere Angaben nicht bekannt 2 - A2., geb. tt.4.1946, weitere Angaben nicht bekannt 3 - A3., geb. tt.4.1946, weitere Angaben nicht bekannt - G4., geb. tt.9.1948, (Sterbedatum nicht bekannt), dessen Nachkommen: 4 - A4., weitere Angaben nicht bekannt 5 - A5., weitere Angaben nicht bekannt 6 - A6., geb. tt.2.1932, weitere Angaben nicht bekannt - G5., geb. tt.5.1940, (Sterbedatum nicht bekannt), deren Nachkommen: 7 - A7., weitere Angaben nicht bekannt 8 - A8., weitere Angaben nicht bekannt 9 - A9., weitere Angaben nicht bekannt 10 - A10., weitere Angaben nicht bekannt - G6., geb. tt.2.1928, (Sterbedatum nicht bekannt), dessen Nachkommen: 11 - A11., weitere Angaben nicht bekannt 12 - A12., weitere Angaben nicht bekannt 13 - A13., weitere Angaben nicht bekannt - G7., geb. tt.4.1910, gest. tt.mm.1981, ohne Nachkommen vorverstorben - G8., geb. tt.2.1902, gest. tt.mm.1984 (Vater der Erblasserin) - G9., geb. tt.1.1905, da am tt.mm.1973 vorverstorben, dessen Nachkom- men: 14 - A14., geb. tt.9.1941, weitere Angaben nicht bekannt (zugleich gesetzliche Erbin Nr. 26) 15 - A16., geb. tt.1.1948, weitere Angaben nicht bekannt (zugleich gesetzliche Erbin Nr. 27) 16 - A15._____, geb. tt.1.1948, weitere Angaben nicht bekannt (zugleich gesetzliche Erbin Nr. 28) - G10.n, geb. tt.2.1907, da am tt.mm.1987 vorverstorben, dessen Nachkom- men: 17 - A17., geb. tt.4.1938, weitere Angaben nicht bekannt
18 - A18., geb. tt.3.1943, weitere Angaben nicht bekannt 19 - A19., geb. tt.7.1946, weitere Angaben nicht bekannt - G11., geb. tt.4.1913, (Sterbedatum nicht bekannt), dessen Nachkommen: 20 - A20., geb. tt.9.1942, weitere Angaben nicht bekannt 21 - A21., weitere Angaben nicht bekannt - G12., geb. tt.5.1916, da am tt.mm.2008 vorverstorben, dessen Nachkom- men: 22 - A22., geb. tt.11.1945, weitere Angaben nicht bekannt 23 - A23., geb. tt.5.1951, weitere Angaben nicht bekannt B. Grosselterlicher Stamm mütterlicherseits Nachkommen von H1.(geb. tt.1.1876, gest. tt.mm.1935) und H2., geb. ... (geb. tt.3.1877, gest. tt.mm.1951) - H3., geb. ..., geb. tt.3.1901, da am tt.mm.1982 vorverstorben, deren Sohn: - H4., geb. tt.8.1921, (Sterbedatum nicht bekannt), dessen Nachkommen: 24 - A24., geb. tt.12.1945, weitere Angaben nicht bekannt 25 - A25., geb. tt.3.1953, weitere Angaben nicht bekannt - H5., geb. tt.8.1902, am tt.mm.1963 ohne Nachkommen vorverstorben - H6., geb. tt.7.1904, am tt.mm.1987 ohne Nachkommen vorverstorben - H7., geb. ..., geb. tt.12.1908, gest. tt.mm..2000 (Mutter der Erblasserin) - H8., geb. ..., geb. tt.8.1911, da am tt.mm.1999 vorverstorben, deren Nach- kommen: 26 - A14., geb. tt.9.1941, weitere Angaben nicht bekannt (zugleich gesetzliche Erbin Nr. 14) 27 - A16., geb. tt.1.1948, weitere Angaben nicht bekannt (zugleich gesetzliche Erbin Nr. 15) 28 - A15., geb. tt .1.1948, weitere Angaben nicht bekannt (zugleich gesetzliche Erbin Nr. 16) - H9., geb. tt.5.1917, (Sterbedatum nicht bekannt), deren Nachkommen: 29 - A26., geb. tt.11.1942, weitere Angaben nicht bekannt 30 - A27., geb. tt.12.1947, weitere Angaben nicht bekannt 31 - A28., geb. tt.10.1951, weitere Angaben nicht bekannt Aussereheliche Nachkommen von H10., geb. ... (geb. tt.3.1877, gest. tt.mm.1951) - H11., geb. tt.3.1898, gest. tt.mm.1898 Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, wenn nicht alle Erben bekannt seien resp. wenn nicht feststehe, ob die bereits bekannten Erben noch leben würden. Im wei- teren wurde das Notariat Uster mit der Erbschaftsverwaltung beauftragt und an- gewiesen, der Vorinstanz eine Abschrift des über den Nachlass aufzunehmenden Inventars ei nzurei chen (act. 20 S. 3, E. 3). Sodann erwog die Vorinstanz, auf- grund dieser Ungewissheit über die Erbberechtigten sei i m Si nne von Art. 555 ZGB ei n Erbenruf anzuordnen (act. 20 S. 3, E. 4). 2.3 Am tt. August 2015 erfolgte je ein Erbenruf in der schwedischen Tageszei- tung "I." (vgl. act. 25) sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich (vgl. act. 30
S. 4, E. 2). Am 17. Februar 2016 (vgl. act. 26) ging bei der Vorinstanz das vom Notariat Uster erstellte Inventar über Aktiven und Passiven vom 16. Februar 2016 ein (act. 27), wovon die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2016 Vormerk nahm (act. 28). 2.4 Am 18. Januar 2017 traf die Vorinstanz schliesslich den vorgenannten Ent- scheid (act. 30 = act. 39 = act. 41, nachfolgend zitiert als act. 39). Dieser Entscheid wurde durch die Vorinstanz an E., das Notariat Us- ter, das Gemeindesteueramt C. und das kantonale Steueramt eröffnet (act. 38 Disp.-Ziff. 6). Am 15. Februar 2017 ersuchte der Vertreter der Berufungs- klägerin 16 um Zustellung des Entscheides (act. 33), woraufhin ihm der Entscheid am 27. Februar 2017 zugestellt wurde (act. 34). Am 24. Februar 2017 stellte die Vori nstanz den Entschei d schliesslich dem Berufungsbeklagten zu (act. 35). 3. Mit Eingabe vom 9. März 2017 erhoben die Berufungskläger Berufung ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Januar 2017 und stellten dabei die vorgenannten Anträge (act. 40). Ein von ihnen in der Folge mit Verfügung vom 17. März 2017 (act. 43) verlangter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (a ct. 44-45). D araufhi n wurde dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 3. April 2017 (act. 46) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 46), auf welche dieser innert Frist verzichtete (act. 48). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 1-37). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist neben den Prozessparteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch der D ri tte, der zu Unrecht ni cht i n das Ver- fahren einbezogen wurde (vgl. etwa ZK ZPO-R EETZ, 3. Aufl. Züri ch 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 36). Bei den Berufungsklägern handelt es sich – wi e nachfol- gend noch dazulegen sein wird – um die gesetzlichen Erben der Erblasserin, wel- chen i m vori nstanzli che n Verfahren – zu Unrecht – keine Parteistellung zukam.
Da sie durch den vorinstanzlichen Entscheid, in welchem festgestellt wurde, dass die Erbschaft aufgrund des Fehlens gesetzlicher Erben der Erblasserin an den Berufungsbeklagten gelange, in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt und damit ma- teriell beschwert si nd, ist ihre Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beru- fung ohne Weiteres gegeben. 2. Eine Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist bei der Berufungsinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Entscheides der Vorinstanz ei nzurei chen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ersuchte der Vertreter der Berufungsklägerin 16 am 15. Februar 2017 um Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides (act. 33), woraufhin ihm dieser durch die Vorinstanz am 27. Februar 2017 eröffnet wurde (act. 34). Die am 9. März 2017 erhobene Berufung erfolgte damit rechtzeitig. III. Zur Berufung i m Ei nzelnen 1. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1 Im vorliegenden Verfahren hat ursprünglich der schwedische allgemeine Erbfonds die Ausstellung eines Erbscheines beantragt, was er damit begründete, dass auf den vorliegenden Sachverhalt schwedisches Recht zur Anwendung komme und er nach schwedischem Recht einziger gesetzlicher Erbe sei (vgl. vor- stehend Ziff. I.2.1). Die Vorinstanz ging demgegenüber implizit davon aus, es sei schweizerisches Recht anwendbar, ohne dass sie sich dazu jedoch geäussert hätte. 1.2 Grundsätzlich liegt ein Sachverhalt mit relevantem Auslandsbezug vor, da die Erblasserin schwedische Staatsangehörige war und die Staatsangehörigkeit im Erbrecht ein anknüpfungsrelevantes Merkmal ist (vgl. Art. 86 ff. IPRG). Damit liegt ein internationales Verhältni s i m Si nne von Art. 1 Abs. 1 IP RG vor, weshalb sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IP RG) re s-
pektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Ver- trägen ri chtet. Damit ist zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu klären und bei Vorliegen einer solchen das anwendbare Recht zu bestimmen. Festzuhal- ten ist, dass sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit als auch bezüg- lich des anwendbaren Rechts auf dem Gebiet des Erbrechts kein Staatsvertrag zwischen Schweden und der Schweiz besteht; insbesondere ist das Überein- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entschei dungen i n Zi vi l- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) ni cht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Daher ist sowohl für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit als auch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts das IP RG heranzuziehen. Das vom schwedischen allgemeinen Erbfonds zur Begründung der Anwendbarkeit des schwedi schen Rechts zitierte schwedi- sche internationale Privatrecht (vgl. act. 13; act. 3) ist für die Schweizer Gerichte zur Bestimmung der internationale Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts demgegenüber nicht massgebend. 1.3 Für die Prüfung der Zuständigkeit ist die Staatsangehörigkeit der Erblasserin aus Sicht der Schweizer Gerichte nicht massgebend (vgl. BSK IPRG-S CHNYDER/ LIA TOW ITS CH, 3. Aufl. 2013, Art. 86 N 3). Vielmehr stellt Art. 86 Abs. 1 IPRG unab- hängig von der Staatsangehörigkeit auf den letzten Wohnsitz des Erblassers ab und erklärt die dortigen Gerichte und Behörden für zuständig. Vorbehalten bleibt nach Art. 86 Abs. 2 IP RG die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IP RG). Da sich im Nachlass der Erblasserin einzig ein in der Schweiz gelegenes Grund- stück befindet, kommt der Vorbehalt vorliegend nicht zur Anwendung. Der letzte Wohnsitz der Erblasserin befand sich unbestrittenermassen in der Gemeinde C._____ im Bezirk Uster (vgl. act. 9), die (internationale) Zuständigkeit der Vo- rinstanz zur Ausstellung des verlangten Erbscheins ist daher zu bejahen. 1.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letz- tem Wohnsitz in der Schweiz dem schweizerischen Recht. Die objektive Anknüp- fung an das schweizerische Erbrecht unterscheidet also nicht danach, ob der Erb-
lasser die schweizerische oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besass, sondern stellt einzig auf den letzten Wohnsi tz des Erblassers ab (vgl. dazu etwa SCHNYDER/LIA TOW ITS CH, a.a.O., Art. 90 N 4). Entgegen dem vor Vorinstanz durch den allgemeinen schwedischen Erbfonds geäusserten Standpunkt (act. 13 S. 2), erweist sich der Wohnsitz der Erben sodann nicht als anknüpfungsrele va nt . Indes ist es ausländischen Erblassern mit letztem Wohnsitz in der Schweiz erlaubt, ge- mäss Art. 90 Abs. 2 IPRG eine von der objektiven Anknüpfung abweichende Rechtswahl (sog. professio iuris) zu treffen und i hren Nachlass i hrem Heimatrecht zu unterstellen. Wie bereits erwähnt befand sich der letzte Wohnsitz der Erblasserin in der Gemeinde C._____ im Bezirk Uster, wobei sich – wie ebenfalls bereits ausgeführt – im Nachlass der Erblasserin keine schwedischen Grundstücke befinden, die ei- ne Sonderanknüpfung i.S.v. Art. 86 Abs. 2 IP RG zur Folge hätten. Sodann wird nicht geltend gemacht, dass die Erblasserin eine letztwillige Verfügung hinterlas- sen hätte, in welcher sie den Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellt hätte. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. 2. Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge 2.1 Gesetzliche Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft zu- nächst an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB), danach – wenn der Erb- lasser auch keine Nachkommen des elterlichen Stammes hinterlässt – an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 Abs. 1 ZGB), wobei die Erbberechtigung der Verwandten mit dem Stamm der Grosseltern aufhört (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft schliesslich an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB). Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in ange- messener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB).
2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2017 fest, dass die Erblasserin ledig sei und keine Nachkommen hinterlasse, weshalb die Erbschaft an den elterlichen Stamm gelange. Da Erben des elterlichen Stammes ebenfalls fehlen würden, gelange die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern väterlicher- bzw. mütterlicherseits, bzw. deren Nachkommen, wobei die Vorinstanz im Weite- ren die bereits vorstehend (Ziff. I.2.2) abgebildete Auflistung der Erben der gros- selterlichen Parentel wiedergab (act. 39 S. 2 ff., E. 1). Weiter hielt sie fest, dass si ch i nnert der im Erbenruf vom 9. Juli 2015 angesetzten Jahresfrist keine erbbe- rechtigten Personen gemeldet hätten. Da somit keine gesetzlichen oder einge- setzten Erben ermittelbar oder bekannt seien, falle die Erbschaft gestützt auf Art. 466 ZGB an das Gemeinwesen und damit an den Berufungsbeklagten (act. 39 S. 4, E. 2). 2.3 Die Berufungskläger rügen sowohl eine falsche Sachverhaltsermittlung als auch eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (act. 40 S. 6 ff.). Dies begründen sie zunächst damit, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die durch E._____ eingereichte Aufstellung der Verwandtschaft der Erblasserin, aus welcher sich ergebe, dass sie (die Berufungskläger) die lebenden Verwandten des grosselterlichen Stammes väter- und mütterli chersei ts sei en, unberücksi chti gt gelassen habe (act. 40 S. 7, Rz. 8). Zudem habe die Vorinstanz Art. 555 ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, dass sie (die Berufungs- kläger) sich zum Erbgang hätten melden müssen und nun – da sie sich nicht ge- meldet hätten – bei der Erbfolge unberücksichtigt bleiben würden. Vielmehr seien alle (erbberechtigten) Personen, welche der Behörde auf irgendeine Weise be- kannt würden, als Erben vorzumerken. Zudem habe die Behörde selbst nach Fristablauf sich meldende oder ihr bekannt gewordene Erben zu berücksichtigen, sofern das Erbenruf-Verfahren nicht bereits abgeschlossen und die Erbschaft an andere Erben oder das Gemeinwesen abgeliefert worden sei (act. 40 S. 7, Rz. 11). Vorliegend habe die Vorinstanz aufgrund der ihr von E._____ gemachten Angaben davon ausgehen müssen, dass es sich bei den aufgelisteten Verwand- ten aus der grosselterlichen Parentel um die gesetzlichen Erben der Erblasserin handle. Deshalb hätte sie sich entweder bei E._____ bezüglich der Adressen der gesetzlichen Erben oder allenfalls weiterer Angaben erkundigen oder die schwei-
zerische Vertretung in Schweden einschalten müssen. Jedenfalls habe die Vor- instanz ni cht ei nfach davon ausgehen dürfen, dass die gesetzlichen Erben ni cht ermittelbar seien, sondern sie habe vielmehr aufgrund der Tatsache, dass mehre- re der aufgelisteten Erben einen Jahrgang aus den Fünfzigerjahren hätten, davon ausgehen müssen, dass einige von ihnen noch am Leben und auch ermittelbar seien, was die Berufung des Berufungsbeklagten zur Erbschaft ausschliesse (act. 40 S. 7, Rz. 12). Ausserdem erscheine eine einmalige Publikation in einer schwedischen Tageszeitung wohl kaum als angemessen im Sinne von Art. 555 ZGB (act. 40). 2.4 Ei n Erbenruf ist – wie bereits ausgeführt – dann durchzuführe n, wenn di e Behörde im Ungewissen ist, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob i hr alle Erben bekannt si nd (vgl. Art. 555 ZGB): Unter den ersten Teilsatz der Norm sind dabei insbesondere auch diejenigen Fälle zu subsumi eren, i n wel- chen die Behörde im Ungewissen darüber ist, ob ihr bereits bekannte Erben noch leben (vgl. BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 555 N 2). Im konkre- ten Fall wurde der Vori nstanz am 23. April 2015 durch E._____ mitgeteilt, Nach- forschungen i n schwedi schen Archi ven hätten ergeben, dass es insgesamt 29 (recte 28: 31 abzüglich drei doppelt aufgeführte) lebende Erben der Erblasserin aus der grosselterlichen Parentel gebe (vgl. act. 13), wobei dieser Auskunft auch die entsprechenden Nachforschungen inklusive Namen, Geburtsdaten und Sozi- alversicherungsnummern der Erben beilagen (vgl. act. 14-15). In Ihrer Verfügung vom 9. Juli 2015, mit welcher die Vorinstanz in der Folge ei nen Er benruf anordne- te, verwies sie zunächst auf die gesetzlichen Voraussetzungen für di e Anordnung einer Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, wonach eine Erb- schaftsverwaltung dann anzuordnen ist, wenn nicht alle Erben des Erblassers be- kannt si nd, worunter wiederum auch der Fall zu subsumi eren i st, i n welchem ni cht feststeht, ob bereits bekannte Erben noch leben (act. 20 S. 4, E. 3; vgl. auch BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/ LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 554 N 13). Anschliessend hat sie – ohne auf die Verhältnisse des konkreten Falles einzugehen – festgehalten, auf- grund dieser Ungewissheit über die Erbberechtigten sei im Sinne von Art. 555 ZGB ei n Erbenruf anzuordnen (act. 20 S. 4, E. 4). Gestützt auf dieses Vorgehen sowie den Umstand, dass si ch i nnert der einjährigen Erbenruffrist niemand formell
bei ihr gemeldet habe, ist die Vorinstanz im weiteren zum Schluss gekommen, dass keine gesetzlichen oder eingesetzten Erben ermittelbar oder bekannt seien, weshalb die Erbschaft an das Gemeinwesen falle (act. 39 S. 4, E. 2). Von vornherein nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz, obwohl sie die i hr von E._____ bekannt gegebenen 28 Erben selbst sowohl in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2015 (act. 20) als auch in derjenigen vom 18. Januar 2017 (act. 39) als gesetzliche Erben der Erblasserin aufführt, zum Schluss kommt, ihr seien kei- ne gesetzlichen Erben bekannt. Insbesondere rügen die Berufungskläger in die- sem Zusammenhang zu Recht, dass bei der Ermittlung der Erben im Rahmen ei- nes Erbenrufs ni cht nur diejenigen Erben zu berücksichtigen seien, welche sich innert der Jahresfirst selbst förmlich gemeldet haben, sondern vielmehr auch die- jenigen Erben (von Amtes wegen) vorzumerken seien, welche der Behörde auf anderem Weg, etwa durch Hinweise von Drittpersonen, bekannt würden (vgl. et- wa K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 555 N 7). Die Rüge, dass die Vorinstanz die Berufungskläger nicht als gesetzliche Erben der Erblasserin berücksichtigt hat, erweist sich deshalb als begründet. Entgegen der Vorinstanz führt sodann der Umstand, dass sich innert der Er- benruffrist keiner der bekannten Erben formell gemeldet und seine Adresse be- kannt gegeben hat, nicht dazu, dass die Erbschaft gestützt auf Art. 466 ZGB an das Gemeinwesen fällt, zumal die Ermittelbarkeit eines bekannten Erben entge- gen der Vorinstanz in Art. 466 ZGB gar nicht erwähnt wird. Vielmehr legt Art. 466 ZGB ausdrücklich fest, dass die Erbschaft (nur) dann an das Gemeinwesen fällt, wenn der Erblasser keine Erben hinterlassen hat. Zwar ist dies auch dann anzu- nehmen, wenn vor D urchführung ei nes Erbenrufs unklar war, ob Erben (noch) exi sti eren und si ch innert der einjährigen Frist von Art. 555 ZGB ni emand zur Erb- schaft gemeldet hat. Von diesem Fall abzugrenzen ist jedoch der vorliegende Fall, i n welchem bekannt ist, dass gesetzliche Erben existieren, welche – da sie noch am Leben sind – auch tatsächli ch zur Erbfolge berufen sind (vgl. K AR- RER /VOGT/LEU, a.a.O., Art. 554 N 16). Sind solche Erben nicht auffindbar, gelangt ni cht Art. 466 ZGB, sondern gelangen die Regeln von Art. 547 ff. ZGB zur An- wendung. Zunächst wäre die Vorinstanz jedoch – wie die Berufungskläger eben-
falls zu Recht geltend machen – verpflichtet gewesen, den durch E._____ ge- machten Hinweisen nachzugehen und entweder bei dieser oder den schwedi- schen Behörden nachzufragen, ob die Adressen der Erben bekannt oder ermittel- bar sind. Sodann wäre allenfalls die schweizerische Vertretung in Schweden ein- zuschalten gewesen (vgl. dazu auch K ARRER/VOGT/ LEU, a.a.O., Art. 555 N 5). Auch insoweit erweist sich die Berufung der Berufungskläger als begründet. Da nunmehr jedoch die Adressen der gesetzlichen Erben bereits bekannt sind, erüb- rigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen und damit insbesondere eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. 3. Fazi t 3.1 Der Vollständigkeit halber festzuhalten i st zunächst, dass die Vori nstanz im- plizit zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Erbberechtigung des schwedi- schen allgemeinen Erbfonds aufgrund der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ausser Betracht fällt. Indes ist sie in Anwendung der einschlägigen Best- immungen des schweizerischen Rechts zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Erbschaft falle an den Berufungsbeklagten, gelangt die Erbschaft nach dem Ge- sagten doch vielmehr an den Stamm der Grosseltern der Erblasserin väterli cher- und mütterli chersei ts und damit an die Berufungskläger 1 bis 28. Da sich innert Jahresfrist von der Veröffentlichung des von der Vori nstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2015 gemachten Erbenrufs keine weiteren erbberech- tigten Personen bei der Vorinstanz gemeldet haben, ist vorliegend in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO festzustellen, dass die Berufungskläger 1 bis 28 die einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin sind. Ihnen ist von der Vori nstanz auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein auszustellen. 3.2 Der von der Vorinstanz aufgrund des Anfalls der Erbschaft an das Gemein- wesen verfügte Rechnungsruf (vgl. act. 30 S. 5, E. 3) i st aufgrund der nunmehri- gen Sachlage nicht mehr anzuordnen. Sodann ist mit der Feststellung der gesetz- lichen Erben der Grund, welcher am 9. Juli 2015 zur Anordnung der Erbschafts- verwaltung durch die Vorinstanz geführt hatte (vgl. act. 20), weggefallen. Das No- tariat Uster als Erbschaftsverwalter ist daher zu ermächtigen, den Nachlass nach
unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist den Berechtigten herauszugeben. Auf die- sen Zeitpunkt hin (Herausgabe der Hinterlassenschaft) ist die Erbschaftsverwal- tung aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Kosten eines erstinstanzlichen Verfahrens in nicht streitigen Erb- schaftsangelegenheiten sind grundsätzlich von dem bzw. den Erben zu tragen. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Entscheidgebühr erhoben und die wei- teren Kosten (Publikation/Übersetzung) auf die Gerichtskasse genommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass dem Kanton Zürich als Erbe gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden kön- nen (vgl. act. 39 S. 5, E. 4). Da nunmehr festgestellt wurde, dass die Berufungs- kläger 1 bis 28 die einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin sind, sind die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens den Berufungsklägern als Erben aufzuerle- gen. Die Entscheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr und die übrigen Gerichtskosten des vori nstanzli che n Verfahrens (Publikations- und Übersetzungs- kosten) si nd auf Rechnung des Nachlasses vom Notariat Uster als Erbschafts- verwalter zu beziehen. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO). Da dem Kanton Zürich – abgesehen davon, dass er sich im Berufungsverfahren nicht mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid identifiziert hat – als unterliegende Partei von vornherein keine Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG), si nd für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Der von den Berufungsklä- gern bei der Obergerichtskasse geleistete Kostenvorschuss ist ihnen – unter Vor- behalt des Verrechnungsrechts des Staates – zu erstatten.
2.2 Grundsätzlich ist eine Entschädigungspflicht des Staates dann möglich, wenn der Staat materiell als Partei zu betrachten ist. Dieses für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte Kriterium (vgl. etwa BGE 140 III 501 E. 4.3.2; BGE 142 III 110 E. 3.3) ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da dem Staat materielle Parteistellung zukommt. Die Vorinstanz hat die Art. 466 und 555 ZGB offensichtlich falsch angewandt, indem sie trotz aktenkundiger gesetzlicher Erben zum Schluss gelangte, die Erbschaft falle mangels gesetzlicher Erben der Erblasserin an das Gemeinwesen. Aus diesem Grund erscheint es angezeigt, die obsiegenden Berufungskläger angemessen aus der Staatskasse zu entschädi- gen, wobei die Parteientschädigung ausgehend von einem Streitwert des Beru- fungsverfahre ns von rund Fr. 468'000.– (Nachlasswert; vgl. act. 27) sowie unter Berücksi chti gung von § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 so- wie § 9 AnwGebV auf Fr. 2'000.– zzgl. MwSt. festzusetzen ist . Diese ist den Beru- fungsklägern aus der Kasse der Vorinstanz auszurichten.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung der Berufungskläger wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 18. Januar 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Berufungskläger 1 bis 28 die einzigen ge- setzlichen Erben von B._____, geboren am tt. April 1937, verstorben am tt.mm.2010, si nd. Ihnen wird vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt. 2. Das Notariat Uster als Erbschaftsverwalter wird ermächtigt, das Nachlass- vermögen nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist den gesetzlichen Er- ben herauszugeben. Die Erbschaftsverwaltung wird auf diesen Zeitpunkt hin (Herausgabe der Hinterlassenschaft) aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Die übrigen Kosten betragen Fr. 1'995.25 (Fr. 1'848.35 Publika- ti on + Fr. 146.90 Übersetzung). 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den gesetzli- chen Erben auferlegt und von der Vorinstanz zu Lasten des Nachlasses vom Erbschaftsverwalter bezogen. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von den Be- rufungsklägern bei der Obergerichtskasse geleistete Kostenvorschuss wird i hnen – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – erstattet. 6. Den Berufungsklägern wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 2'160.– (inkl. MwSt.) aus der Kasse der Vorinstanz ausge- ric htet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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