Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzri chter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 24. März 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
ve rtreten durch Rechtsanwälti n X._____,
betreffend Feststellung der Identität
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Januar 2017 (EP160003)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "1. Die Identität des Klägers, Herrn A._____, sei festzustellen. 2. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Es seien keine Kosten gegenüber dem Kläger zu erheben."
Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Januar 2017: (act. 6 = act. 10 S. 4 f.) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4./5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Fris- tenstillstand].
Berufungsanträge: (act. 11 S. 1) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. D i e Sache sei zur neuen Entschei dung an di e Vori nstanz zurück- zuwei sen. 3. Eventualiter: Dem Begehren um Feststellung der Identität von Herrn A._____ sei stattzugeben. 4. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein unentgelt- licher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu be- stellen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men."
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) lebt gemäss eigenen Angaben seit August 2010 in der Schweiz und ist als "abgewie- sener Nothilfeempfänger" in der NUK B._____ in C._____ gemeldet. Er hat mit D._____ eine gemeinsame Tochter namens E.. Im Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter am tt.mm.2015 wurde der Berufungskläger mit seinen Vor- namen "A1." und dem Nachnamen "A2." im Geburtsregister erfasst. Der Berufungskläger und D. wollen heiraten, weshalb si e ei n Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt der Stadt Wi nterthur ei nrei chten (act. 1 S. 1; act. 4/2). Mit Verfügung vom 3. November 2016 verweigerte das Zivilstandsamt der Stadt Winterthur die Beurkundung des Personenstandes des Berufungsklägers im Personenstandsregister und wies das Gesuch um D urchführung des Ehevorberei tungsverfa hre ns ab. Aus der Verfü- gung geht hervor, dass das Zivilstandsamt die Angaben des Berufungsklägers über den Personenstand aufgrund gefälschter Dokumente bzw. widersprüchlicher Angaben und dem fehlenden Ausweis mittels eines Identifikationsdokumentes als streitig erachtete, weshalb keine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegenge- nommen werden könne. Das Zivilstandsamt verwies auf Art. 42 Abs. 1 ZGB, wo- nach beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personen- stand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung geklagt werden könne (act. 4/3). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 erhob der Berufungskläger beim Be- zirksgericht Pfäffikon eine Klage auf Feststellung der Identität (act. 1). Das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (fortan Vor- i nstanz) verzichtete auf den Beizug der Akten des Zivilstandsamtes und Weite- rungen. Es erachtete sich zur Beurteilung der Klage als örtlich nicht zuständig und trat sogleich mit Verfügung vom 17. Januar 2017 auf die Klage des Berufungsklä- gers nicht ein (act. 6 = 10 S. 4).
Abs. 2 ZStV spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen sei. Der Berufungskläger sei – wie aus der Verfügung der Stadt Winterthur vom 3. November 2016 hervorgehe – bis anhin im Personenstandsregister noch nicht aufgenommen. Eine Eintragung wäre gestützt auf Art. 15a Abs. 2 ZStV im Rah- men des Ehevorbereitungsverfahrens von der Stadt Winterthur vorgenommen worden, sofern die Angaben des Berufungsklägers nicht streitig gewesen wären. Der Berufungskläger wolle mit seiner Klage folglich eine Eintragung im Personen- standsregister der Stadt Winterthur erreichen. Die Stadt Winterthur falle i n den Amtskreis des Bezirksgerichts Winterthur. Das Bezirksgericht Pfäffikon sei für die Klage nicht zuständig. Infolge Fehlens der Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 10 S. 3). 4.2. D er Berufungskläger macht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Auslegung seines Rechtsbegehrens durch die Vorinstanz geltend (act. 11 Rz. 6). Er führt an, die Erwägung der Vorinstanz, dass es vorliegend um eine Kla- ge auf Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB ge- he, sei unzutreffend. Er habe kein hauptsächliches Klagebegehren auf Eintragung in das Personenstandsregister gestellt, sondern eine Klage auf Feststellung der Identität bzw. der Personalien als allgemeine Feststellungsklage erhoben. Der Be- rufungskläger hält fest, sein schützenswertes persönliches Interesse an der Iden- titätsfeststellung i n der Klageschrift an die Vorinstanz umfassend dargelegt und die für den Beleg seiner Identität erforderlichen Unterlagen sowie Bestätigungen vorgelegt zu haben (act. 11 Rz. 8, 12 und 15). Für die von ihm erhobene Klage auf Feststellung der Identität bzw. Personalien sei gemäss Art. 19 ZPO und Art. 33 Abs. 1 IP RG das Gericht am Wohnsitz, sprich vorliegend – da er in der Unterkunft NUK B._____ i n C._____ wohne – das Bezirksgericht Pfäffikon örtlich zuständi g. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei somit unbegründet (act. 11 Rz. 7 und 13-14). Zur Stütze seines rechtlichen Standpunktes verweist der Berufungskläger zum ei- nen auf ei nen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NC110001), in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die
neu einzutragenden Angaben zunächst in einem ordentlichen Prozess festzustel- len sei en, wenn noch kei n Ei ntrag i m Zi vi lstandsregister vorliege (act. 11 Rz. 10). Zum anderen beruft sich der Berufungskläger auf die Botschaft zur Revision des ZGB vom 15. November 1995, aus welcher sich ergebe, dass Art. 42 ZGB als umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung und Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand in Zivilstandsregistern konzipiert worden sei, für die kein eigenes Verfahren zur Verfügung stehe. Vorliegend gehe es jedoch um die vor einer Eintragung stattfindende Verfahrensphase der Ehe- vorbereitung, zu welchem Zeitpunkt das Zivilstandsregister nur indirekt betroffen sei. So würden seine Personalien erst dann in das Personenstandsregister auf- genommen, wenn er von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandser- eignis betroffen, das heisst verheiratet sei (act. 11 Rz. 11). 4.3.1. Wird eine ausländische Person (erstmals) von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen, so hat sie ihren aktuellen Personen- stand mit amtlichen Dokumenten nachzuweisen; die in das Personenstandsregis- ter aufzunehmenden Angaben sind grundsätzlich lückenlos zu belegen. Können Urkunden über den Personenstand nicht beigebracht werden, weil die Beschaf- fung unmöglich oder unzumutbar ist, kann in nichtstreitigen Fällen der Nachweis ausnahmsweise durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt erfolgen. Im Falle streiti- ger Angaben, das heisst bei widersprüchlichen Informationen zu den nachzuwei- senden Angaben, steht die Erklärung beim Zivilstandsamt nicht zur Verfügung. Diesfalls ist das zuständige Gericht anzurufen (Art. 15a Abs. 2 ZStV und Art. 41 Abs. 1 ZGB, Art. 17 Abs. 3 ZStV; siehe Botschaft ZGB, BBl 1996 I 1 ff., Ziff. 211.3 S. 51 f.). Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Klage auf Bereinigung der Eintragung im Zivilstandsregister und ei ner Klage auf Feststellung der personen- rechtli chen Verhältni sse. Im Zuge der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Re- vision des Scheidungsrechts wurden auch die Bestimmungen über den Perso- nenstand neu gefasst. Die frühere Klage auf Berichtigung des Zivilstandsregisters (Art. 45 aZGB) wurde i n Art. 42 ZGB zu einer umfassenden Bereinigungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand durch das Gericht ausgebaut, soweit kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Die Klage nach Art. 42 ZGB
ist nicht zu verwechseln mit der ungeschriebenen bundesrechtlichen Feststel- lungsklage, die weiterhin möglich bleibt, aber nicht von Art. 42 ZGB erfasst wird. Bei der Klage gestützt auf Art. 42 ZGB ist – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und insbesondere der Marginale zu Art. 42 ZGB ergibt – nichts anderes als die Bereinigung des Registers Prozessthema. Sie steht somit bei einer bestehenden, fehlerhaften Eintragung im Zivilstandsregister für deren Berichtigung oder Lö- schung zur Verfügung. Ist keine Angabe über den Personenstand einzutragen oder keine Eintragung vorhanden, die zu berichtigen oder zu löschen ist, ist Art. 42 ZGB nicht anwendbar. Steht die materielle Grundlage eines den Zivilstand berührenden Rechts i n Frage, ist eine (Status-)Feststellungsklage zu ergreifen. Sie zielt nicht primär darauf ab, eine Eintragung im Zivilstandsregister zu ändern, sondern darauf, den materiellen Zivilstand einer Person verbindlich festzustellen (vgl. BGer 5A_549/ 2015 vom 11. Januar 2016, E. 3.3. m.w.H., etwa auf die Bot- schaft ZGB, BBl 1996 I 1 ff., Ziff. 211.41 S. 52 f.; siehe auch BGer 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009, E. 3.1; zur Thematik ebenfalls bereits OGer ZH II. ZK NL080068 vom 16. Juli 2009, Erw. 3, OGer ZH II. ZK LF150010 vom 7. Dezember 2015, Erw. 6 und OGer ZH I. ZK NC110001 vom 18. Mai 2012, Erw. 3; SHK- Rubi n, Bern 2010, Art. 22 N 11 f.). 4.3.2. Wie vom Berufungskläger zu Recht angeführt, richtete sich seine bei der Vorinstanz erhobene Klage nicht auf die Bereinigung einer Eintragung im Zivil- standsregister gemäss Art. 42 ZGB, ist er in einem solchen Register doch gar ni cht verzei chnet. Vielmehr erhob der Berufungskläger eine Klage auf Feststel- lung der Personalien (vgl. act. 1; Art. 88 ZPO). 4.3.3. Die vom Berufungskläger erhobene Klage ist in einem – dem Verwal- tungsverfahren angenäherten – Verfahren auf einseitiges Vorbringen zu behan- deln. In Angelegenheiten der freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit kommt zwingend der Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zum Zuge, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 19 ZPO). Ein solches vom Gesetz vorgesehenes spezielleres Forum ist für die Bereinigung des Zivilstandsregisters in Art. 22 ZPO vorgesehen (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7264). Aufgrund der Formulierung von Art. 22 ZPO ist – entgegen einer u.a.
in der Lehre vertretenen Meinung (vgl. OFK ZPO-Schwander, 2. A., Zürich 2015, Art. 22 N 2) – nicht zu schliessen, dass die Bestimmung auch auf eine allgemeine Feststellungsklage betreffend den Personenstand anwendbar wäre. Mit der Ver- wendung des (weiteren) Begriffs der "Bereinigung" in Art. 22 ZPO (anstatt der "Beri chti gung" wi e früher i n Art. 14 GestG) wurde eine Angleichung mit dem Randtitel von Art. 42 ZGB vorgenommen (siehe Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7265). Dies verdeutlicht, dass Art. 22 ZPO einzig auf Registerbereinigung abzielende Klagen zur Anwendung kommt, ni cht aber auf di e ni cht unter Art. 42 ZGB fallende Klage auf Feststellung der Identität (vgl. auch SHK ZPO-Rubi n, Bern 2010, Art. 22 N 16). Letztere fällt folgerichtig vielmehr unter den Auffangge- richtsstand nach Art. 19 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit für die vom Berufungskläger erhobene Feststellungs- klage richtet sich somit nach Art. 19 ZPO. Es besteht ein zwingender Wohnsitzge- ri chtsstand. D er Wohnsi tz natürli cher Personen ri chtet si ch nach Art. 10 Abs. 2 ZPO, welcher auf die Bestimmungen des ZGB verweist. Ein abgewiesener Asyl- bewerber kann sich auf die Vermutung berufen, wonach der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt (vgl. BSK ZPO-Brüesch, 2. A., Basel 2013, Art. 19 N 11 und BSK ZPO-Ifanger, a.a.O., Art. 10 N 17). Für den Berufungskläger ist dies die NUK B._____ i n C._____. Dem Berufungskläger ist daher darin zu folgen, dass sich die Vori nstanz zu Unrecht zur Behandlung sei ner Klage als örtlich unzuständig erach- tete. Zur sachli chen Zuständi gkei t i st noch Folgendes anzufügen: Die (Status- )Klage auf Feststellung des Personenstandes war früher nach § 21 Abs. 2 Ziff. 1 GVG dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren zur Beurteilung vorbehalten, da die genannte Bestimmung als jüngeres Recht dem älteren § 211 Abs. 1 ZPO/ZH vorging (siehe etwa OGer II. ZK NL080068 vom 16. Juli 2009 Erw . 3.c) m.w.H., so auch OGer I. ZK NC110001 vom 18. Mai 2012, Erw. 3). Unter der nunmehr gel- tenden (Schweizerischen) ZPO und dem GOG besteht keine Bestimmung mehr, welche die Klage auf Feststellung der Personalien dem ordentlichen Verfahren zuweisen würde. Über die der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnende Klage hat das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 198 lit. b ZPO und Art. 248 lit. e ZPO i n Verbi ndung mi t § 24 lit. c GOG). Es gilt die Untersu- chungsmaxime und keine Beweisbeschränkungen, insbesondere gilt es strikten
Beweis zu erbri ngen (vgl. Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 9. A., Bern 2010, § 52 N 238 f. und auch BSK ZPO-Mazan, a.a.O., Art. 248 N 14 und Art. 255 N 7). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Behandlung der vom Berufungskläger erhobenen Klage auf Feststellung der Identität örtli ch und sachlich zuständig ist. Die Berufung ist demzufolge gutzuheissen. Infolge des Nichteintretens der Vorinstanz ist die Sache in wesentlichen Teilen unbeurteilt im Sinne des Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO geblieben. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2017 (Geschäfts-Nr. EP160003-H/U) ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens, der Erhebung des relevanten Sachver- halts und zur neuen Entschei dung an di e Vori nstanz zurückzuwei se n. 5. 5.1. Der Berufungskläger dringt mi t sei ner Berufung durch. Ausgangsgemäss si nd für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels einer Gegenpartei, von welcher eine Parteientschädigung zuge- sprochen werden könnte, sowie mangels gesetzlicher Grundlage für eine Ent- schädigung durch den Staat, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren. 5.2. Der Berufungskläger stellte ein Begehren um gerichtliche Bestellung einer unentgeltli che n Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren (act. 11 S. 1 und 4; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich – wie ge- sehen – als nicht aussichtslos. Es ist von der Bedürftigkeit des Berufungsklägers auszugehen und er war zur Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren auf rechtli chen Beistand angewiesen (vgl. Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Berufungskläger ist somit für das Rechtsmittelverfahren in der Person von Rechtsanwälti n X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese wird ihre Honorarnote einzureichen haben. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Berufungskläger nicht von einer späteren Nachzahlung der Kosten gemäss Art. 123 ZPO.
Es wird beschossen: 1. Dem Berufungskläger wird für das Rechtsmittelverfahren in der Person von Rechtsanwälti n X._____ ei ne unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgenden Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Januar 2017 (Geschäfts-Nr. EP160003-H/U) aufgehoben und die Sache im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung festgesetzt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 24. März 2017