Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 28. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbausschlagung im Nachlass von B., geboren tt. Juni 1939, von Züri ch, aufgefunden am tt.mm.2016, wohnhaft gewesen C.-Strasse ..., D._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. November 2016 (EN160067)
Rechtsbegehren (sinngemäss: act. 1/1 S. 1-2, 1/2, 1/3, 2, 3): "Es seien die Ausschlagungserklärungen zu protokollieren." Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einz elgericht im summarischen Verfahren, vom 1. November 2016: "1. Die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben werden zu Protokoll genommen.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des hiesigen Einzelgerichts vom 5. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. EN160019) wird den verbleibenden sowie den nachrückenden Erben (Ziff. I.1.2 und I.2) nach Ablauf der Berufungsfrist und auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt.
Die Kosten betragen: Fr. 467.00 Entscheidgebühr Fr. 173.00 Barauslagen Fr. 640.00 Kosten total.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
(Mitteilungen, Rechtsmittel) Beschwerdeanträge: der Beschwerdeführerin (sinngemäss, act. 16):
In Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils, even- tualiter in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, seien der Be- schwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.
Erwägungen: 1. a) B., geboren am tt. Juni 1939, wurde am tt.mm.2016 verstorben auf- gefunden. Sie hinterliess keine Nachkommen und kein Testament. Als gesetzliche Erben der elterlichen Parentel ermittelte die Vorinstanz den Bruder sowie die Nachkommen der beiden vorverstorbenen Halbgeschwister der Erblasserin (act. 1/1 S. 4 ff: Urteil vom 5. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EN160019). Die Vorinstanz nahm zunächst zu Protokoll, dass der Bruder der Erblasserin die Erbschaft aus- geschlagen hatte (Urteil vom 5. Juli 2016 S. 3, 4 Dispositivziffer 2). b) Danach erklärten acht weitere gesetzliche Erben die Ausschlagung der Erb- schaft (act. 1/1, 1/2, 1/3, 2, 3). Zu diesen gehörte A., die Enkelin der vorver- storbenen Halbschwester der Erblasserin. Sie schlug die Erbschaft aus, welche ihr infolge der Ausschlagungserklärung ihrer Mutter zugefallen wäre (act. 15 S. 2 Ziff. I.3.2 i.V.m. S. 3 Ziff. II.3 und S. 4 Ziff. II.3.1). Die Vorinstanz protokollierte die Ausschlagungserklärungen im angefochtenen Ur- teil (act. 15 S. 3 f.). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 467.-- und (nach Addi- tion der Barauslagen von Fr. 173.-- ) die gesamten Gerichtskosten auf Fr. 640.-- fest. Diese Kosten auferlegte sie den ausschlagenden Erben zu je einem Achtel. A._____ wehrt si ch gegen die sie betreffende Kostenauflage von einem Achtel bzw. Fr. 80.-- und macht geltend: "Ich bin nicht einverstanden, dass mir für die Erbschaftsausschlagung noch Kosten über Fr. 80.-- aufgebürdet werden." Weiter führt sie aus, sie sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausserstande, diesen Betrag zu bezahlen, und stelle in diesem Sinne "ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" (act. 16). Abschliessend fasst sie ihre Vor- bringen wie folgt zusammen: "In diesem Sinne beantrage ich, dass ich betreffend dem beiliegenden Urteil keine Kosten zu übernehmen habe" (act. 16). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 13). 2. A._____ wehrt si ch ni cht gegen den vori nstanzli che n Entschei d an si ch (act. 15 S. 4 f. Dispositivziffern 1-2), sondern ist einzig damit nicht einverstanden, dass ihr Fr. 80.-- Kosten auferlegt wurden (act. 15 S. 5 Dispositivziffer 4). Wenn sie einzig
die Kostenauflage anficht, so kann sie dies nur mit Beschwerde, nicht mit Beru- fung tun, denn der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Ihre - entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbe- lehrung - als Berufung bezeichnete Rechtsmitteleingabe ist daher richtigerweise als Beschwerde entgegen zu nehmen. Durch die Konversion der Berufung i n ei ne Beschwerde entsteht für A._____ kein Nachteil, da Berufung und Beschwerde in- nert der gleichen Frist und mi t schri ftli cher Begründung zu erheben si nd (Art. 311 ff., 321 ff. ZPO). Im Rubrum wird daher A._____ als Beschwerdeführerin aufge- führt. 3. a) Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, sie habe die Erbschaft ausschlagen müssen, weil sie diese Person nicht gekannt habe und weil sie nicht habe Gefahr laufen wollen, für jemanden zu haften, den sie nie gekannt habe. Gemäss dem Urteil müsse sie die Kosten deshalb tragen, weil sie die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst habe. Sie habe jedoch keineswegs die Be- hörde aufgefordert, zu handeln oder etwas zu tun, sondern lediglich der Behörde gemäss Gesetz Mitteilung gemacht, dass sie die Erbschaft ausschlage. Zu einer weiteren Handlung habe sie die Behörde nicht aufgefordert und auch ni cht veran- lasst, dass die Behörde irgend etwas tun solle. Für sie sei mit der Mitteilung (die Sache) erledigt gewesen (act. 16). b) Die Beschwerdeführerin kann als Beschwerdegründe geltend machen, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Art. 320 ZPO). Die Protokollierung von Ausschla- gungserklärungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Art. 570 Abs. 3 ZGB) und ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. e GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz, d.h. beim Ei nzelgeri cht im summarischen Verfahren, einen Antrag, es sei ihre Ausschlagung zu protokollie-
ren. Mit ihrem Antrag an das Geri cht, tätig zu werden und einen Protokolleintrag vorzunehme n, hob sie ei n Geri chtsverfahren an, das die Vorinstanz unter der Prozessnummer EN160067 führte und mit einem Urteil abschloss (act. 15). Ein Gerichtsverfahren generiert Prozess- und insbesondere Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), auch wenn es si ch um ein Verfahren der freiwilligen Ge- richtsbarkeit handelt (Art. 248 lit. e ZPO). Die Beschwerdeführerin musste sich daher grundsätzlich der Kostenfolgen bewusst sein (vgl. die folgenden Ausfüh- rungen unter li t. d). c) Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe die Erbschaft ausgeschlagen, um nicht Gefahr zu laufen, für die Schulden der Erblasserin zu haften (act. 16). Damit macht sie ein eigenes, insbesondere vermögensrechtliches bzw. finanzielles Int e- resse am vori nstanzli che n Verfahren und an der Protokollierung ihrer Ausschla- gungserklärung geltend. Mit Recht hielt daher die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführerin habe sie im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst, was sie kostenpflichtig werden lasse (act. 15 S. 4). Die Beschwerdeführerin ver- mag daher keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz darzutun. Die Beschwerdeführerin war eine von insgesamt acht Antragstellern. Das Gericht hatte die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen und auf die Antragsteller zu verteilen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz verfügte über keine Anhalts- punkte für eine andere Kostenverteilung als eine gleichmässige Aufteilung auf alle Antragsteller. Dass die Vori nstanz der Beschwerdeführerin die anteilsmässig auf sie entfallenden Kosten auferlegte, ist daher ni cht zu beanstanden. d) Die Beschwerdeführerin benützte für ihre Ausschlagungserklärung das Formu- lar "Erbausschlagung" (act. 1/3 S. 2 f.). Sie unterzeichnete dieses direkt unterhalb des vorgedruckten Hinweises, dass die Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.-- pro Person koste und zusätzlich die Barauslagen für die Klä- rung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (a.a.O.). Sie war damit über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufgeklärt worden (Art. 97 ZPO) und musste von Anfang an mit der Kostenauflage für das von ihr angehobene Ge- ri chtsverfahren rechnen. Die Gerichtskosten für die Beschwerdeführerin fie len mi t
Fr. 80.-- inklusive Barauslagen (für die Erbenermittlung) statt Fr. 150.-- zuzügli ch Barauslagen zudem deutlich geringer aus als i hr angekündigt worden war. e) Gestützt auf § 199 Abs. 1 und 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) war die Gebühr bei der nicht streitigen Erbschaftsangelegenheit in der Regel zwischen Fr. 100.-- und Fr. 7'000.-- anzusetzen. Die Vorinstanz holte eine Auskunft des zu- ständigen Steueramtes über die Erblasserin ein (act. 10). Gemäss dem Steuer- amt D._____ hatte die Erblasserin gemäss definitiver Einschätzung für das Jahr 2014 ein Vermögen von Fr. 130'000.-- versteuert (act. 10). Auch bezüglich dieses mutmasslichen Nachlasswertes erscheint die Entscheidgebühr der Vorinstanz als angemessen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren oder den Erlass der vorinstanzlichen Kosten. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist als Antrag im Beschwerdever- fahren verspätet (Art. 119, 326 ZPO). Es ist im übrigen unsubstantiiert, da keiner- lei Angaben zu Einkommen sowie notwendigen Ausgaben (Existenzminimum) gemacht werden. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Vorinstanz ein Ge- such um Stundung der Gerichtskosten oder Kostenerlass zu stellen. Gerichtskos- ten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Ein derartiges Gesuch müsste die Beschwerdeführerin jedoch de- tai lliert begründen und ihre finanzielle Situation belegen. Dies gilt umso mehr, als es sich mit Fr. 80.-- für ein Gerichtsurteil um einen minimalen Betrag handelt. 5. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und ist da- her abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es kann hier jedoch i m Si nne ei ner Ausnahme zu Gunsten der Beschwerdeführeri n auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Es wird erkannt: 1. Das Rechtsmittel wird als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- ri cht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Emp- fangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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