Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 28. Dezember 2016 i n Sachen
A._____, Dr. iur., Berufungskläger,
gegen
B._____, Dr. iur., Berufungsbeklagter,
betreffend Eröffnung Testament und Erbvertrag
im Nachlass von C., geboren tt. April 1925, von ... ZH, gestorben tt.mm.2016, wohnhaft gewesen D.,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Oktober 2016 (EL160134)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2016 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasserin). Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Datum Poststempel) ersuchte Dr. iur. B._____ das Bezirksge- richt Uster (nachfolgend Vorinstanz) um Eröffnung des zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann abgeschlossenen Erbvertrags vom 20. Juli 2000 (vgl. act. 1-4). Da Dr. iur. B._____ im Erbvertrag als Willensvollstrecker er- nannt worden war, stellte ihm die Vorinstanz antragsgemäss eine Willensvollstre- ckerbescheinigung, datiert vom 26. Mai 2016, aus (vgl. act. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte Dr. iur. A._____ der Vorinstanz ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 26. Juli 2010 ein, in welchem die Erblasserin ihn als Willensvollstrecker bezeichnet hat. Aufgrund dessen forderte die Vorinstanz Dr. iur. B._____ auf, die ihm ausgestellte Willensvollstreckerbe- schei ni gung zu retourni eren. D i esem Ersuchen kam D r. i ur. B._____ am 21. Juni 2016 nach (vgl. act. 17 und act. 18). Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 bestritt er die Ernennung von D r. i ur. A._____ als Willensvollstrecker und beantragte, er sei in seinem Amt als Willensvollstrecker zu bestätigen (vgl. act. 19). Dazu erwog die Vori nstanz in ihrem Urteil vom 24. Juni 2016 (Geschäfts-Nr.: EN160095-I) , Dr. iur. B._____ habe zwar keine Gründe vorbringen können, um von der Ausstellung ei- ner Willensvollstreckerbescheinung an Dr. iur. A._____ abzusehen, es rechtferti- ge sich aber, auf der Willensvollstreckerbescheinigung den Vermerk anzubringen, dass die Einsetzung des Willensvollstreckers umstritten sei. Die Vori nstanz stellte daher beiden Willensvollstreckern je eine Willensvollstreckerbescheinigung mit dem genannten Vermerk und dem Hinweis aus, dass nur sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörenden Massnahmen getroffen werden könnten und Veräusserungen nur dann vorzunehmen seien, wenn dazu eine dringende Veranlassung bestehe (nachfolgend eingeschränkte Willensvollstreckerbeschei- ni gung, vgl. act. 20 E. 6-9 und Dispositiv-Ziffer 3 sowie act. 21+22). 1.3. Nachdem die Vorinstanz die Erben ermittelt hatte, eröffnete sie mit Urteil vom 4. Oktober 2016 den Erbvertrag sowie das Testament, stellte den Erben die
Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht und merkte vor, dass die beiden Wil- lensvollstrecker das Mandat angenommen hatten (Geschäfts-Nr.: EL1601134-I, vgl. act. 35 = act. 39 = act. 41, nachfolgend zitiert als act. 39). Zu Letzterem ver- wies die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf ihren Entscheid vom 24. Juni 2016 (vgl. act. 39 S. 5 und E. 1.2. oben). 1.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (Datum Poststempel) focht Dr. iur. A._____ (nachfolgend Berufungskläger) das Urteil der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 rechtzeitig an (act. 39 i.V.m. act. 36, act. 40). In seiner Berufung stellte er folgende Anträge (vgl. 40 S. 2): " 1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils vom 4. Oktober 2016 im Verfahren EL160134-I des Bezirksgerichts Uster sei wie folgt zu korrigieren: Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Erblasserin Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ und Dr. iur. A._____ als Willensvollstrecker eingesetzt hat und diese das Mandat angenommen haben. Es sei zu erkennen, dass die Durchführung der Erbteilung Sache der beiden Willensvollstrecker gemeinsam sei. 2. Es sei den beiden Willensvollstreckern je ein unbeschränktes Willensvollstre- ckerzeugnis auszustellen. 3. Eventualiter zu den Anträgen 1 und 2: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWSt) zulasten der Staatskasse." 1.5. Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, den er rechtzeitig bezahlt hat (act. 43-45). Am 17. November 2016 reichte Dr. iur. B._____ ei n Schrei ben ei n, i n welchem er erklärte, er und der Berufungskläger seien übereingekommen, das Willensvollstreckermandat gemeinsam auszuüben (vgl. act. 46). Da von den Be- rufungsanträge n auch D r. i ur. B._____ betroffen ist, der – wie erwähnt – vor Vo- ri nstanz di e Ernennung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker bestritten hatte, wurde er mit Verfügung vom 29. November 2016 als Berufungsbeklagter im
Rubrum aufgenommen (vgl. act. 48). Gleichzeitig wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt, die er innert Frist erstattete. Darin erklärt er, es sei gemäss den Anträgen der Berufung zu entscheiden (vgl. act. 50). 2. 2.1. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung oder unri chti ge Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat i m Ei nzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Mei- nung nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast, vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). 2.2. Die Berufung richtet sich nicht gegen das Urteil vom 24. Juni 2016, mit wel- chem den Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens die eingangs erwähnte eingeschränkte Willensvollstreckerbeschei nigung ausgestellt wurde (vgl. act. 20 und E. 1.2. oben), sondern gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 4. Oktober 2016 und damit gegen die Vormerknahme, dass die beiden Willensvollstrecker das Mandat angenommen haben. Mit dieser Vormerknahme hat die Vorinstanz sinngemäss erneut verfügt, was sie bereits mit Urteil vom 24. Juni 2016 entschie- den hatte und hielt damit an der eingeschränkten Willensvollstreckerbescheini- gung fest. Da die Eröffnung des Erbvertrags und des Testaments erst mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erfolgte, hatten die Berufungsparteien zuvor noch keine um- fassende Kenntnis vom Inhalt dieser letztwilligen Verfügungen. Demzufolge, und da die Stellung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker betroffen ist, ist die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 4. Oktober 2016 zuzulasse n. 2.3. Die vorliegende Berufung wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legi ti mi ert. Es i st daher auf die Berufung einzutreten.
zung als Willensvollstrecker auszugehen ist. D en Berufungsparteien ist eine un- eingeschränkte Willensvollstreckerbeschei nigung auszustellen. Die Vorinstanz ist diesbezüglich anzuweisen, den beiden Willensvollstreckern gegen Rechnung je eine solche Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen. Zu präzisieren sein wird, dass die beiden Beauftragten gemäss Art. 518 Abs. 3 ZPO gemeinsam han- deln. 4. 4.1. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Im Rechtsmittelverfa hre n bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren. Das Rechtsbegehren lautet zwar nicht auf Geldzahlung (Art. 91 Abs. 2 ZPO), die Interessen der Beteiligten ruht aber im Vermögensrecht. Ausserdem sind erbrechtliche Angelegenheiten naturgemäss nicht ideeller, sondern vermögensrechtlicher Art (vgl. z.B. BGE 135 III 5 7 8 E . 6). Den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens erweist sich in Anwendung von § 4 i.V.m. § 8 und § 12 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen. 4.2. Wie gesehen hat die Vorinstanz den beiden Willensvollstrecker n zurecht ei- ne eingeschränkte Willensvollstreckerbescheinigung ausgestellt. Die Kosten sind daher entgegen der Ansicht der Parteien nicht auf die Staatskasse zu nehmen, sondern vom geleisteten Vorschuss des Berufungsklägers auf Rechnung des Nachlasses zu beziehen. Dies rechtfertigt sich vorliegend, zumal Kosten im Zu- sammenhang mit der Ausstellung einer Willensvollstreckerbeschei nigung Er b- gangsschulden darstellen sowie der Nachlass auch im Rahmen einer Abänderung i.S.v. Art. 256 Abs. 2 ZPO belastet worden wäre. 4.3. Für das Berufungsverfahren sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kei ne Entschädi gungen zuzuspreche n: Der Berufungsbeklagte verlangt keine. Da er ni cht opponi ert, kann er auch ni cht zu ei ner Entschädi gung an den Berufungs- kläger verpflichtet werden. Für eine Entschädigung an den Berufungskläger zu
Lasten des Staates fehlt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern auch ein Fehler der Vorinstanz. 5. Die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung betrifft eine vorsorgliche Massnahme, weshalb diese mit Beschwerde nach Art. 98 BGG anzufechten ist. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Guthei ssung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 4. Oktober 2016 wie folgt ergänzt: "Der Vollzug der Erbteilung steht den beiden Willensvollstreckern, Dr. i ur. B._____ und D r. i ur. A._____, gemeinsam zu." 2. Den Berufungsparteien ist eine unei ngeschränkte Willensvollstreckerbe- schei ni gung auszustellen, mit der Präzisierung, dass die beiden Willensvoll- strecker gemeinsam handeln. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den beiden Willensvollstreckern gegen Rechnung eine Willensvollstreckerbeschei nigung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 auszustellen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten werden vom geleisteten Vorschuss des Berufungsklägers auf Rechnung des Nachlasses bezogen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von act. 46 und act. 50, und – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Ak- ten – an die Vorinstanz sowie zur Kenntni snahme an di e im Urteil vom
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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