Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160067-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 20. Oktober 2016 i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Erbvertragseröffnung im Nachlass von B., geboren tt. Juli 1917, von ... ZH und ..., gestor- ben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in C. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (EL160105)
Erwägungen:
halten, dass den gesetzlichen und den eingesetzten Erben auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert 30 Tagen durch schri ftli che Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde festgestellt, dass I._____, welcher das Amt des Willensvollstreckers angenommen habe, am tt.mm.2015 verstorben sei, weshalb das Willensvollstreckermandat dahingefallen sei (Dispositiv-Ziffer 3). Die Ent- scheidgebühr wurde auf Fr. 500.00 festgesetzt und als Barauslagen wurden Fr. 122.00 aufgeführt. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf Fr. 622.00 (Disposi- tiv -Ziffer 4). Die Vorinstanz entschied, die Kosten würden zulasten des Nachlas- ses mit separater Rechnung von den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu je 1/7 bezogen (Dispositiv-Ziffer 5). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. September 2016 erhob die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung. Si e stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 8/5; act. 14 S. 1): "1. Das Urteil vom 19. September 2016 des Bezirksgerichts Dielsdorf i st aufzuheben und di e i n Rechnung gestellten Gebühren si nd zu erlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Erblasser könne sein Testament durch ein späte- res widerrufen. Der Erblasser habe in Ziffer 1 seiner öffentlichen letztwilligen Ver- fügung vom 9. November 2012 sämtliche früher errichteten letztwilligen Verfü- gungen widerrufen. Die letztwilligen Verfügungen vom 14. September 1986 sowie vom 1. Juli 2010 seien somit gültig widerrufen worden. Gegenüber dem Erbver- trag vom 17. September 1977 präsentiere sich die Sachlage hingegen anders. Der Widerruf eines Erbvertrages sei nur im engen Rahmen von Art. 513 ZGB möglich. Es sei weder eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung durch die damals Beteiligten noch eine einseitige Anordnung durch den Erblasser gestützt
auf Enterbungsgründe bekannt. Gemäss heutigem Aktenstand sei der Erbvertrag vom 17. September 1977 nach wie vor gültig. Mit Testament vom 9. November 2012 habe der Erblasser seine gesetzlichen Erben auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. In die ganze verfügbare Quote habe er F., G., A._____ und H._____ als Erben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung stehe (allenfalls) im Wider- spruch zur erbvertraglichen Anordnung vom 17. September 1977, wonach J._____ als pflichtteilsgeschützter Nachkomme (Enkel) von D._____ (als Erstver- sterbende) auch nach dem Tod des Erblassers B._____ (als Zweitversterbender) begünstigt worden sei. Die Vorinstanz verwies darauf, dass sie nicht über die Gül- tigkeit von sich widersprechenden letztwilligen Verfügungen oder Erbverträgen zu entscheiden habe, jedoch sei eine erste summarische Prüfung vorzunehmen: Bei sich widersprechenden Testamenten gelte der Grundsatz "in favorem testamenti", das heisst der letzte Wille jüngeren Datums sei als massgeblich zu betrachten. Das (jüngere) Testament gehe einem (älteren) Erbvertrag somit vor, lasse sich aber durch Herabsetzungsklage beim ordentlichen Richter bezüglich der (allen- falls vorhandenen) erbvertragswidrigen Anordnungen beseitigen. Somit sei (nach wie vor) von der Massgeblichkeit der letztwilligen Verfügung vom 9. November 2012 auszugehen (act. 13 S. 4 f.). 3.2. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufungsschrift vor, im Nachlass von D._____ habe das Bezirksgericht Bremgarten mit Erbbescheinigung vom 12. August 2011 anerkannt, dass B._____ der alleinige gesetzliche Erbe dersel- ben sei. Dies sei ebenfalls vom von der Verstorbenen eingesetzten Willensvoll- str ecker im Schreiben vom 24. August 2011 zuhanden des Vermögensverwalters K._____ bestätigt worden. Der einzige Sohn von D., L., habe eine Erbverzichtserklärung unterzeichnet, wonach er und seine Rechtsnachfolger beim Erbgang ausser Betracht fallen. Am Nachlass des am tt.mm.2013 verstorbenen B._____ sei L._____ resp. dessen Nachkomme J._____ nicht erbberechtigt, die gesetzlichen und eingesetzten Erben würden unverändert bleiben. Zu diesem Schluss komme im Übrigen auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 19. Sep- tember 2016 unter Erwägung 4., Seite 5. Sie führe J._____ nicht als dessen Er- ben auf, dies im Widerspruch zur Erwägung 1., Seite 2, des Entscheides (act. 14).
3.3.1. D i e Eröffnung einer letztwilligen Verfügung i m Si nne von Art. 557 ZGB ist zwingend vorgeschrieben und von Amtes wegen durchzuführen. Die Eröffnungs- pflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle der Einlieferungspflicht unterliegenden D okumente. Zu eröffnen si nd ni cht nur letztwi lli ge Verfügungen, sondern auch Erbverträge und Eheverträge, soweit sie erbvertragliche Vereinbarungen enthal- ten (PraxKomm Erbrecht-Emmel, 3. A., Basel 2015, Art. 557 N 2 f.). Zweck der Testaments- bzw. Erbvertragseröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsin- halts an die beteiligten Personen (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Basel 2015, Art. 557 N 2). Zur Klärung der Frage, wem nach Art. 559 ZGB eine Erbbescheini- gung auszustellen sei und wie diese zu lauten habe, muss das Gericht eine provi- sorische Auslegung der eingereichten, sich allenfalls widersprechenden bzw. auf- hebenden Verfügungen vornehmen. Neben der Pflicht zur Erbenermittlung trifft das Gericht daher auch eine solche zur Prüfung, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht, d.h. nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe oder Legatar zu gelten hat. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages bzw. die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhält- nisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem ordentli- chen Zivilgericht vorbehalten (vgl. dazu BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 557 N 7 und 11 sowie PraxKomm Erbrecht-Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränk- ten Rahmen zutreffend verfahren ist. 3.3.2. D i e Berufungsklägeri n behauptet mi t i hren Ausführunge n ni cht, di e Vor- i nstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Aus- legung der Testamente und des Erbvertrages vorgenommen resp. sei zu Unrecht von der Massgeblichkeit der letztwilligen Verfügung vom 9. November 2012 aus- gegangen. Vi elmehr schei nt die Berufungsklägerin ebenfalls von der Geltung des Testaments vom 9. November 2012 auszugehen. Dem Sinn ihrer Vorbringen nach stört sich die Berufungsklägerin daran, dass die Vorinstanz inhaltlich nicht resp. nicht zutreffend über die Gültigkeit und Wirkung des Erbvertrages vom 17. September 1977 unter Berücksichtigung einer Erbverzichtserklärung des
Sohnes von D._____ befunden hat. Dies ist jedoch etwas, worüber die Vorinstanz im Rahmen der Erbvertragseröffnung gar nicht entschi eden hat und auch ni cht zu entscheiden hatte. Entgegen der Meinung der Berufungsklägerin steht die Erwä- gung 1., Seite 2 – in welcher die Vorinstanz lediglich die ermittelten gesetzlichen Erben von D._____ wiedergab ohne sich über die Erbfolge in deren Nachlass zu äussern – auch ni cht im Widerspruch zum vorinstanzlichen Ergebnis der summarischen Prüfung und Auslegung der Testamente sowie des Erbvertrages im Nachlass des Erblassers B._____. Das Rechtsmittel der Berufungsklägeri n geht folglich an dem, was mit der Berufung beanstandet bzw. verlangt werden kann vorbei. Auf die Berufung ist deshalb ni cht ei nzutreten. 3.4. Die Kosten der Testaments- resp. der Erbvertragseröffnung sind Erbgangs- schulden, die vom Nachlass zu tragen sind. Die Erben haften dafür solidarisch. Gebühren zu Lasten der Erbschaft können auch bei Eröffnung einer materiell un- wirksamen Verfügung anfallen (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Vor Art. 551- 559 N 12 sowie Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 603 N 8; PraxKomm Erbrecht-Emmel, a.a.O., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.). Die Berufungsklägerin ist nach den vori nstanzli che n Feststellungen ein- gesetzte Erbin, sodass von ihr – wie auch von den weiteren gesetzlichen sowie eingesetzten Erben – die angefallenen Erbgangsschulden zu Lasten des Nach- lasses vorab bezogen werden können. Ein Grund, weshalb die von der Vorinstanz betreffend die Erbvertragseröffnung erhobenen Gebühren zu erlassen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Berufung der Berufungsklägerin ist insoweit abzuweisen. 3.5. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (Geschäfts-Nr. EL160105-D/U) ist zu bestätigen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsver- fahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 31'750.00 (act. 9/5, letztbekanntes Vermögen des Erblassers Fr. 254'000.00, verfügbare Quote von einem Viertel und diesbezüglich zur Hälfte
eingesetzt). D i e Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (Geschäfts-Nr. EL160105-D/U) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 21. Oktober 2016