Appeal against opening of inheritance contract dismissed

LF160067Obergericht20.10.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed against the Dielsdorf District Court's probate-opening judgment concerning the estate of B., arguing that the invoiced fees should be waived and that the court had dealt inconsistently with the inheritance contract. The Zurich High Court held that the appeal improperly attacked issues the first-instance court was not required to decide in an inheritance-opening procedure. It further held that the opening costs are estate debts chargeable to the heirs and that no basis for fee waiver existed. The appeal was therefore dismissed insofar as it was entertained, the lower-court judgment was confirmed, and the appellant was ordered to pay the second-instance costs.

Omnilex-Regeste

Art. 557 and 559 ZGB; probate opening of wills and inheritance contracts; scope of review and provisional interpretation; the opening court examines only whether the filed dispositions are opening-capable and who appears prima facie entitled thereunder, but does not definitively decide validity or the material effects of conflicting testamentary and contractual dispositions. Questions of the binding force, invalidity, or hereditary consequences of an inheritance contract are reserved to the ordinary civil court. Fees for opening such dispositions are succession debts within the meaning of inheritance law and may be charged to the estate notwithstanding later findings on substantive validity. Appellate review remains confined to whether the opening court stayed within that limited framework (consid. 3.3–3.5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF160067-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 20. Oktober 2016 i n Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

betreffend Erbvertragseröffnung im Nachlass von B., geboren tt. Juli 1917, von ... ZH und ..., gestor- ben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in C. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (EL160105)

Erwägungen:

  1. 1.1. Am tt.mm.2013 verstarb B., geboren tt. Juli 1917 (Erblasser), mit letz- tem Wohnsi tz i n C.. Er war verwitwet. Seine Ehefrau, D., war am tt.mm.2009 verstorben (vgl. act. 3/1 und act. 9/6/1). 1.2. Am 12. August 2013 reichte das Notariat C. dem Bezirksgericht Diels- dorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vorinstanz), eine öffentli- che letztwillige Verfügung des Erblassers vom 9. November 2012 zur Eröffnung ein (act. 9/1-2). Mit Schreiben vom 14. August 2013 sandte die Nichte des Erblas- sers, E., der Vorinstanz zudem eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 1. Juli 2010 zu (act. 9/3-4). Die Vorinstanz ermittelte die gesetzlichen Erben anhand der beigezogenen Familienscheine (act. 9/6/1-2). Im Urteil vom 5. Sep- tember 2013 ging die Vorinstanz gestützt auf Art. 511 Abs. 1 ZGB von der Mass- geblichkeit der letztwilligen Verfügung vom 9. November 2012 aus, sie eröffnete den Beteiligten die letztwilligen Verfügungen und stellte den eingesetzten Erben (F., G., A., H.) die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht. Zudem wurde festgestellt, dass I. das Amt des Willensvollstre- ckers angenommen hatte (act. 9/8 S. 2 und 10). 1.3. Am 25. August 2016 reichte das Gerichtspräsidium Bremgarten den zwi- schen dem Erblasser und D._____ geschlossenen Erbvertrag vom 17. September 1977 sowie die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 14. September 1986 bei der Vorinstanz ein (act. 1 und act. 2/1). Diese waren der Vorinstanz bei Fällung des Urteils vom 5. September 2013 nicht bekannt gewe- sen. In der Folge zog die Vorinstanz Ausweise über den registrierten Familien- stand und das Erbenverzeichnis betreffend D._____ bei (act. 3/1-2). Mit Urteil vom 19. September 2016 (act. 7 = act. 13 S. 19) ordnete die Vorinstanz an, dass den Beteiligten je eine Fotokopie des Erbvertrages vom 17. September 1977 und der Testamente vom 9. November 2012, 1. Juli 2010 sowie vom 14. September 1986 zugestellt und die Originale resp. die Kopie der letztwilligen Verfügungen im Gerichtsarchiv aufbewahrt werden (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wurde festge-

halten, dass den gesetzlichen und den eingesetzten Erben auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert 30 Tagen durch schri ftli che Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde festgestellt, dass I._____, welcher das Amt des Willensvollstreckers angenommen habe, am tt.mm.2015 verstorben sei, weshalb das Willensvollstreckermandat dahingefallen sei (Dispositiv-Ziffer 3). Die Ent- scheidgebühr wurde auf Fr. 500.00 festgesetzt und als Barauslagen wurden Fr. 122.00 aufgeführt. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf Fr. 622.00 (Disposi- tiv -Ziffer 4). Die Vorinstanz entschied, die Kosten würden zulasten des Nachlas- ses mit separater Rechnung von den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu je 1/7 bezogen (Dispositiv-Ziffer 5). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. September 2016 erhob die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung. Si e stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 8/5; act. 14 S. 1): "1. Das Urteil vom 19. September 2016 des Bezirksgerichts Dielsdorf i st aufzuheben und di e i n Rechnung gestellten Gebühren si nd zu erlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Erblasser könne sein Testament durch ein späte- res widerrufen. Der Erblasser habe in Ziffer 1 seiner öffentlichen letztwilligen Ver- fügung vom 9. November 2012 sämtliche früher errichteten letztwilligen Verfü- gungen widerrufen. Die letztwilligen Verfügungen vom 14. September 1986 sowie vom 1. Juli 2010 seien somit gültig widerrufen worden. Gegenüber dem Erbver- trag vom 17. September 1977 präsentiere sich die Sachlage hingegen anders. Der Widerruf eines Erbvertrages sei nur im engen Rahmen von Art. 513 ZGB möglich. Es sei weder eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung durch die damals Beteiligten noch eine einseitige Anordnung durch den Erblasser gestützt

auf Enterbungsgründe bekannt. Gemäss heutigem Aktenstand sei der Erbvertrag vom 17. September 1977 nach wie vor gültig. Mit Testament vom 9. November 2012 habe der Erblasser seine gesetzlichen Erben auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. In die ganze verfügbare Quote habe er F., G., A._____ und H._____ als Erben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung stehe (allenfalls) im Wider- spruch zur erbvertraglichen Anordnung vom 17. September 1977, wonach J._____ als pflichtteilsgeschützter Nachkomme (Enkel) von D._____ (als Erstver- sterbende) auch nach dem Tod des Erblassers B._____ (als Zweitversterbender) begünstigt worden sei. Die Vorinstanz verwies darauf, dass sie nicht über die Gül- tigkeit von sich widersprechenden letztwilligen Verfügungen oder Erbverträgen zu entscheiden habe, jedoch sei eine erste summarische Prüfung vorzunehmen: Bei sich widersprechenden Testamenten gelte der Grundsatz "in favorem testamenti", das heisst der letzte Wille jüngeren Datums sei als massgeblich zu betrachten. Das (jüngere) Testament gehe einem (älteren) Erbvertrag somit vor, lasse sich aber durch Herabsetzungsklage beim ordentlichen Richter bezüglich der (allen- falls vorhandenen) erbvertragswidrigen Anordnungen beseitigen. Somit sei (nach wie vor) von der Massgeblichkeit der letztwilligen Verfügung vom 9. November 2012 auszugehen (act. 13 S. 4 f.). 3.2. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufungsschrift vor, im Nachlass von D._____ habe das Bezirksgericht Bremgarten mit Erbbescheinigung vom 12. August 2011 anerkannt, dass B._____ der alleinige gesetzliche Erbe dersel- ben sei. Dies sei ebenfalls vom von der Verstorbenen eingesetzten Willensvoll- str ecker im Schreiben vom 24. August 2011 zuhanden des Vermögensverwalters K._____ bestätigt worden. Der einzige Sohn von D., L., habe eine Erbverzichtserklärung unterzeichnet, wonach er und seine Rechtsnachfolger beim Erbgang ausser Betracht fallen. Am Nachlass des am tt.mm.2013 verstorbenen B._____ sei L._____ resp. dessen Nachkomme J._____ nicht erbberechtigt, die gesetzlichen und eingesetzten Erben würden unverändert bleiben. Zu diesem Schluss komme im Übrigen auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 19. Sep- tember 2016 unter Erwägung 4., Seite 5. Sie führe J._____ nicht als dessen Er- ben auf, dies im Widerspruch zur Erwägung 1., Seite 2, des Entscheides (act. 14).

3.3.1. D i e Eröffnung einer letztwilligen Verfügung i m Si nne von Art. 557 ZGB ist zwingend vorgeschrieben und von Amtes wegen durchzuführen. Die Eröffnungs- pflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle der Einlieferungspflicht unterliegenden D okumente. Zu eröffnen si nd ni cht nur letztwi lli ge Verfügungen, sondern auch Erbverträge und Eheverträge, soweit sie erbvertragliche Vereinbarungen enthal- ten (PraxKomm Erbrecht-Emmel, 3. A., Basel 2015, Art. 557 N 2 f.). Zweck der Testaments- bzw. Erbvertragseröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsin- halts an die beteiligten Personen (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Basel 2015, Art. 557 N 2). Zur Klärung der Frage, wem nach Art. 559 ZGB eine Erbbescheini- gung auszustellen sei und wie diese zu lauten habe, muss das Gericht eine provi- sorische Auslegung der eingereichten, sich allenfalls widersprechenden bzw. auf- hebenden Verfügungen vornehmen. Neben der Pflicht zur Erbenermittlung trifft das Gericht daher auch eine solche zur Prüfung, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht, d.h. nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe oder Legatar zu gelten hat. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages bzw. die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhält- nisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem ordentli- chen Zivilgericht vorbehalten (vgl. dazu BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 557 N 7 und 11 sowie PraxKomm Erbrecht-Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränk- ten Rahmen zutreffend verfahren ist. 3.3.2. D i e Berufungsklägeri n behauptet mi t i hren Ausführunge n ni cht, di e Vor- i nstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Aus- legung der Testamente und des Erbvertrages vorgenommen resp. sei zu Unrecht von der Massgeblichkeit der letztwilligen Verfügung vom 9. November 2012 aus- gegangen. Vi elmehr schei nt die Berufungsklägerin ebenfalls von der Geltung des Testaments vom 9. November 2012 auszugehen. Dem Sinn ihrer Vorbringen nach stört sich die Berufungsklägerin daran, dass die Vorinstanz inhaltlich nicht resp. nicht zutreffend über die Gültigkeit und Wirkung des Erbvertrages vom 17. September 1977 unter Berücksichtigung einer Erbverzichtserklärung des

Sohnes von D._____ befunden hat. Dies ist jedoch etwas, worüber die Vorinstanz im Rahmen der Erbvertragseröffnung gar nicht entschi eden hat und auch ni cht zu entscheiden hatte. Entgegen der Meinung der Berufungsklägerin steht die Erwä- gung 1., Seite 2 – in welcher die Vorinstanz lediglich die ermittelten gesetzlichen Erben von D._____ wiedergab ohne sich über die Erbfolge in deren Nachlass zu äussern – auch ni cht im Widerspruch zum vorinstanzlichen Ergebnis der summarischen Prüfung und Auslegung der Testamente sowie des Erbvertrages im Nachlass des Erblassers B._____. Das Rechtsmittel der Berufungsklägeri n geht folglich an dem, was mit der Berufung beanstandet bzw. verlangt werden kann vorbei. Auf die Berufung ist deshalb ni cht ei nzutreten. 3.4. Die Kosten der Testaments- resp. der Erbvertragseröffnung sind Erbgangs- schulden, die vom Nachlass zu tragen sind. Die Erben haften dafür solidarisch. Gebühren zu Lasten der Erbschaft können auch bei Eröffnung einer materiell un- wirksamen Verfügung anfallen (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Vor Art. 551- 559 N 12 sowie Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 603 N 8; PraxKomm Erbrecht-Emmel, a.a.O., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.). Die Berufungsklägerin ist nach den vori nstanzli che n Feststellungen ein- gesetzte Erbin, sodass von ihr – wie auch von den weiteren gesetzlichen sowie eingesetzten Erben – die angefallenen Erbgangsschulden zu Lasten des Nach- lasses vorab bezogen werden können. Ein Grund, weshalb die von der Vorinstanz betreffend die Erbvertragseröffnung erhobenen Gebühren zu erlassen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Berufung der Berufungsklägerin ist insoweit abzuweisen. 3.5. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (Geschäfts-Nr. EL160105-D/U) ist zu bestätigen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsver- fahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 31'750.00 (act. 9/5, letztbekanntes Vermögen des Erblassers Fr. 254'000.00, verfügbare Quote von einem Viertel und diesbezüglich zur Hälfte

eingesetzt). D i e Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (Geschäfts-Nr. EL160105-D/U) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über eine vor- sorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'750.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 21. Oktober 2016

Schlagwörter

inheritance contractprobate openingwillprovisional interpretationappeal admissibilityestate costsheirs' liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could challenge the probate court's treatment of the inheritance contract and its comments on heirs of D.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal attacked matters the first instance had not decided in the inheritance-opening proceeding, so the appellate court would not enter into it.

Extrahierte Begründung

In a probate-opening procedure the court only makes a provisional interpretation of the filed dispositions and does not definitively decide validity or inheritance law effects; the appellant's criticism targeted questions reserved to the ordinary civil court.

Kernrechtsfrage

Whether the fees for opening the inheritance contract should be waived.

Extrahierter Entscheid

No. The opening costs are estate debts and may be collected from the heirs; no basis for waiver was shown.

Extrahierte Begründung

Costs of opening wills or inheritance contracts are succession debts borne by the estate, with the heirs jointly liable. Even an ultimately ineffective disposition can generate such fees.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance decision should be confirmed.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellate court confirmed the lower court's judgment in full.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible in part and otherwise unfounded, the first-instance ruling stood.

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