Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger. Urteil vom 25. November 2016 i n Sachen
A._____, Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
im Nachlass von E._____, geboren tt. November 1929, von ... BE, gestorben tt.mm.2016, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 29. August 2016 (EL160570)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2016 verstarb E., geboren am tt. November 1929, mit let z- tem Wohnsi tz i n Züri ch. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine vier Kinder A. (Berufungskläger) sowie B., C. und D._____ (Berufungsbe- klagte 1-3; vgl. act. 13). Mit Urteil vom 29. August 2016 eröffnete das Einzelge- richt in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und traf folgenden Entscheid (act. 12 = act. 14): " 1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie der Testamente zugestellt. Die Originaltestamente bleiben im Gerichtsarchiv aufbewahrt. 2. Die gesetzlichen Erben (Ziff. II) sind berechtigt, die Ausstellung des auf sie lauten- den Erbscheins zu verlangen. Der Erbschein wurde durch den Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ (Ziff. III/2) bereits verlangt. 3. Es wird festgehalten, dass Rechtsanwalt Dr. G._____ das Mandat als Willensvoll- strecker abgelehnt hat und der zum Ersatzwillensvollstrecker ernannte Rechtsan- walt Dr. iur. F._____ (Ziff. III/2), es angenommen hat. 4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers. 5.-8. [Kosten, Mitteilung, Rechtsmittel]" 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung mit dem folgenden Antrag (act. 13 S. 2): "Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2016 (Geschäfts-Nr. EL160570-L/U) insoweit zu ergänzen, als dass im Erbschein ein Vermerk auf die Stellung des Berufungsklägers als Trustee des H._____ Trusts aufgeführt wird."
1.2. Die vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-10) und die Prozess- leitung delegiert (act. 17). Der Berufungskläger leistete den ihm auferlegten Kos- tenvorschuss fristgerecht (act. 17-19). Die Berufungsbeklagten 1-3 erstatteten je i nnert Fri st Berufungsantwor t. Darin erklärten sie, den Berufungsantrag des Beru- fungsklägers zu unterstütze n (act. 23-25). Das Verfahren i st spruchrei f. 2. 2.1. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung oder unri chti ge Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat i m Ei nzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Mei- nung nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast, vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). 2.2. Die Vorinstanz hi elt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, in seinem Testament vom 23. März 2001 habe der Erblasser seinen Nachlass dem israelischen Recht unterstellt. Weiter habe er seine vier Kinder für den eingetrete- nen Fall seines Versterbens nach seiner Ehefrau zu gleichen Teilen als Erben seines Nachlasses eingesetzt. Im Testament vom 2. März 2016 habe der Erblas- ser neu verfügt, anstelle seines Sohnes A._____ gelange die H._____ Trust mit A._____ als Trustee zur Erbfolge. Sie erwog sodann, eine Rechtswahl eines Schweizer Bürgers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz sei ausgeschlossen. Laut Art. 90 Abs. 1 IPRG sei auf den Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz das schweizerische Recht anzuwenden. Dieses kenne die Institution des Trusts nicht. Da aber der Erblasser als Trustee einen gesetzlichen Erben ein- gesetzt habe, könne von einer rechtlichen Überprüfung abgesehen werden, ob der Trust rechtsgültig errichtet worden sei. Der Erbschein werde auf jeden Fall auf den Namen der gesetzlichen Erben auszustellen sein, da ein Trust über keine ei- gene Rechtspersönlichkeit verfüge (act. 12 E. III. und IV .). 2.2. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung. Er macht gel- tend, die Schweiz sei Mitglied des Haager Trust Übereinkommens (HTÜ). Ge- mäss dessen Art. 11 werde ein gültig errichteter Trust i n der Schweiz anerkannt,
was insbesondere mit sich bringe, dass das Vermögen des Trusts ein vom per- sönli chen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstelle. Auch unter Schweizer Erbrecht könnten Nachlasswerte einem Trust zugewiesen wer- den. Der Trust könne selber zwar keine Erbenstellung einnehmen, da es ihm an eigener Rechtspersönlichkeit fehle. Als Rechtsträger sei vielmehr der Trustee zu betrachten, welcher als eingesetzter Erbe zu behandeln sei, soweit nicht bloss ein Vermächtni s vo rliege. Dies habe die Vorinstanz verkannt, indem sie den Beru- fungskläger ni cht als eingesetzten Erben kraft seiner Stellung als Trustee des H._____ Trusts, sondern als gesetzlichen Erben kraft seiner Abstammung vom Erblasser behandle. Nach dem Gesagten sei der Name des Berufungsklägers als eingesetzter Erbe in seiner Funktion als Trustee des H._____ Trusts i m Erbschei n aufzuführe n (vgl. act. 13). 2.3. Zweck der Testaments- bzw. Erbvertragseröffnung i m Si nne von Art. 557 ZGB ist die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts an die beteiligten Personen. Zur Klärung der Frage, wem nach Art. 559 ZGB eine Erbbescheinigung auszustellen sei und wie diese zu lauten habe, muss das Gericht eine provisorische Auslegung der eingereichten, sich allenfalls widersprechenden bzw. aufhebenden Verfügun- gen vornehmen. Neben der Pflicht zur Erbenermittlung trifft das Gericht daher auch eine solche zur Prüfung, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen er- schei nen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht, d.h. nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe oder Legatar zu gelten hat (vgl. dazu BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 2, N 7 und 11 sowie PraxKomm Erbrecht-EMMEL, 3. Aufl. 2015, Art. 557 N 3). 2.4. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, der Erblasser habe im Testament vom 2. März 2016 verfügt, anstelle des Berufungsklägers gelange der H._____ Trust mit dem Berufungskläger als Trustee zur Erbfolge (act. 1 2 E . III.). 2.4.1. Am 1. Juli 2007 ist für die Schweiz das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung in Kraft getreten (Haager Trust Übereinkommen; nachfolgend als "HTÜ" bezeichnet). Gemäss der Botschaft zur Genehmi gung und Umsetzung des HTÜ bezeichnet der Begriff des
Trusts ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Begründer (settlor) vorgegebenen Zweck zu ver- wenden haben. Dieser Zweck kann allgemeiner Natur sein oder die Begünstigung bestimmter Personen (beneficiaries) beinhalten (Botschaft zum HTÜ S. 552; vgl. auch Art. 2 HTÜ). Gemäss Art. 11 HTÜ wird ein nach ausländischem Recht er- richteter Trust von der Schweizer Rechtsordnung anerkannt. D i e Anerkennung hat u.a. die Wirkung, dass das Vermögen des Trusts ein vom persönlichen Ver- mögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstellt (vgl. Art. 11 Abs. 2 HTÜ). 2.4.2. Die testamentarische Zuwendung von Vermögenswerten an einen bereits zu Lebzeiten des Erblassers errichteten Trust (sog. inter vivos Trust) i st nach schweizerischem Erbrecht grundsätzlich zulässi g und anzuerkenne n (C LAUDIO WEINGART, Anerkennung von Trusts und trustrechtli che n Entschei dungen i m in- ternationalen Verhältnis – unter besonderer Berücksichtigung schweizerischen Erb- und Familienrechts, Diss. Zürich 2010 [ZStP Band 224], N 186; P AUL EITE L/ SILVIA BRAUCHLI, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen Erbrechts in: successio 2012 S. 116 ff., S. 129). Da es dem Trust nach Schwei zer Recht an ei- gener Rechtspersönlichkeit fehlt, kann dieser dabei keine Erbenstellung einneh- men. Als Rechtsträger ist – wie der Berufungskläger zutreffend ausführt – der Trustee zu betrachten, welcher als eingesetzter Erbe zu behandeln ist, soweit nicht bloss ein Vermächtnis besteht (vgl. E ITE L/ BRAUCHLI, a.a.O., S. 129; THOMAS M. MAYER, Erbbescheinigungen bei letztwilligen Verfügungen zugunsten eines Trusts – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung eines zwischen- geschalteten personal representative in: successio 2015 S. 308 ff., S. 309). 2.4.3. Der H._____ Trust wurde am 29. Februar 2016 durch den Erblasser ge- gründet (act. 7/1). Durch die eingereichte Kopie des "Trust Agreements" mi t nota- riell beglaubigten Unterschriften des Erblassers als Gründer sowie des Trustees (act. 7/1) und der Legal Opinion der Kanzlei I._____, Chicago, vom 9. September 2016 (act. 16/4) ist die ordnungsgemässe Errichtung des Trusts nach dem Recht des US-Staates Illinois sowie den Cayman Islands im Rahmen des Testaments-
eröffnungsverfahrens hinreichend belegt. Er ist daher gemäss Art. 11 HTÜ als Trust anzuerkennen. Der Berufungskläger ist der einzige Trustee des H._____ Trusts (act. 7/1 S. 1; act. 16/5 S. 2). Nach dem Gesagten ist er i n sei ner Funkti on als Trustee des H._____ Trusts als eingesetzter Erbe zu betrachten. 2.5. Anspruch auf Ausstellung ei ner Erbbescheinigung haben die gesetzlichen und eingesetzten Erben. Anspruchsberechtigt ist u.a. auch der Trustee eines vom Erblasser errichteten Trusts (PraxKomm Erbrecht-E MMEL, a.a.O. Art. 559 N 6). Entsprechend dem vorstehend Ausgeführten ist in der Erbbescheinigung anstelle des Trusts der Trustee als Erbe zu nennen (vgl. E ITE L/ BRAUCHLI, a.a.O., S. 130; MAYER, a.a.O., S. 309). Der Berufungskläger verlangt, es sei dabei auf das Trust- verhältnis hinzuweisen. Die Erbbescheinigung hat alle Erben und sonstigen an- spruchsberechtigten Personen mit vollem Namen, Adresse und Stellung bzw. Funktion in der Erbengemeinschaft aufzuführe n (PraxKomm Erbrecht-E MMEL, a.a.O., Art. 559 N 22). Demnach ist auch auf die Stellung des Erben als Trustee eines testamentarisch begünstigten Trusts hinzuweisen (so auch E ITE L/ BRAUCHLI, a.a.O., S. 130; PraxKomm Erbrecht-E MMEL, a.a.O. Art. 559 N 22; TABEA S. JENNY, Die Erbbescheinigung, Diss. 2014, Rz. 173; VIRÀG ASTRID SOLARSKY, Der engli- sche trust im internationalen Erbrecht der Schweiz, Diss. Zürich 1999, S. 147). Damit wird transparent gemacht, dass der im Erbschein als Erbe Bezeichnete die Nachlasswerte lediglich in seiner Funktion als Trustee (mit)erworben hat, diese jedoch in das Vermögen des Trusts fallen, das vom Trustee lediglich verwaltet wird. 2.6. D i e Berufung i st folglich gutzuhei ssen und D i sposi ti v-Ziffer 2 des angefoch- tenen Entscheids ist dahingehend anzupassen, als dem Berufungskläger als ein- gesetzter Erbe in sei ner Funkti on als Trustee des H._____ Trusts ei n Erbschei n ausgestellt wird. 3. Der Berufungskläger obsiegt vollständig. Die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens si nd ni cht von i hm verursacht. Da sich die Berufungsbeklagten 1-3 ni cht mi t dem vori nstanzli che n Entschei d identifizierten, sind auch ihnen keine Kosten
aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfa hre ns si nd unter diesen Umständen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteient- schädigungen wurden nicht beantragt und si nd ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirks- gerichtes Züri ch, Ei nzelgeri cht Erbschaftssachen, vom 29. August 2016 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Den gesetzlichen Erben 1, 3 und 4 sowie dem als Trustee des H._____ Trust eingesetzten Erben A._____ wird auf schriftliches Verlangen ein Erb- schein ausgestellt. Der Erbschein wurde durch den Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ (Ziff. III/2) bereits verlangt." 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage der Doppel von act. 23-25, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 25. November 2016