Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160055-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 21. September 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. August 2016 (ER160025)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Gesuchsgegner anzuweisen, die gemietete 4 1/2 - Zimmer Wohnung i m 1. OG rechts, den Keller und den Wirt- schaftsraum im UG sowie die Einstellplätze 15 und 28 in der Ga- rage, In der C._____ ..., D., unverzügli ch zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben; 2. es sei das zuständige Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG anzuweisen, das Urteil auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners. " Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2016: (act. 10 = act. 14 = act. 16) 1. Der Gesuchsgegner wird unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Un- terlassungsfall verpflichtet, die 4 1/2-Zimmer-Wohnung, In der C. ... in D._____, mit sämtlichen im Rechtsbegehren genannten Nebenräumlichkei- ten sowie Einstellplätzen bis spätestens 23. September 2016, 12:00 Uhr mit- tags, zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss gereinigt mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon wird angewiesen, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen, sind i hm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Diese Anweisung verfällt 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils. [3.-6. Kosten- und Entschädigungsfolgen] [7.-8. Mitteilungen, Rechtsmittel] Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers: (act. 15) " 1. Das Urteil in der vorliegenden Form sei aufzuheben 2. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung meiner Rechte, nachdem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist 3. Die Befreiung von den Gerichtskosten"
Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger ist Mieter der 4 ½-Zimmer- wohnung im 1. Obergeschoss an der Adresse In der C._____ ... i n D._____ ZH (act. 3/2). Der Vermieter, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte stellte am 22. Juli 2016 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) ein Auswei- sungsbegehren gegen den Mieter. Er stützte dieses auf die mit amtlich genehmig- tem Formular vom 26. Mai 2016 erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses per 30. Juni 2016, welche nach Androhung der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsver zugs i m Si nne von Art. 257d OR erfolgt war (act. 3/3; act. 3/5). 1.2. Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbe- gehren des Vermieters gut und befahl dem Mieter, das oben genannte Mietobjekt bis am 23. September 2016 zu räumen und dem Vermieter ordnungsgemäss zu übergeben (act. 10 = act. 14 = act. 16). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter mit Eingabe vom 11. September 2016 fri stgerecht Berufung bei der II. Zi vi lkammer des Obergerichts (act. 15). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben (Art. 314 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vori nstanzli chen Entschei des aus- einander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. im Einzelnen ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 33 ff.). An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden al- lerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulie-
ru ng, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Si nd auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. auch BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 18 und 22). Der Mieter beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Zur Begründung führt er aus, auf die Argumente in seiner Stellungnahme vom 13. August 2016 werde im Urteil überhaupt ni cht eingegangen (vgl. act. 15). Damit sind die genannten Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe – wenn auch nur knapp – erfüllt. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.2. Der Mieter verlangt im Berufungsverfahren die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, da auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei (act. 15). Das Gericht bestellt einer Partei einen Rechtsvertreter, wenn sie offensi chtli ch ni cht imstande ist, den Prozess selbst zu führen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Diese Voraus- setzung ist vorliegend nicht erfüllt, nachdem der Mieter bereits im vorinstanzlichen Verfahren offenkundig in der Lage war, seine Sache selbst zu vertreten (vgl. act. 9). Auch legt der Mieter nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein sollte, selbst rechtzeitig einen Anwalt zu mandatieren, der ihn vor Ober- gericht vertritt. Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab- schliessend begründet einzureichen. Eine Erstreckung dieser Frist oder eine Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe ist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist, erwiese sich der Beizug eines Rechtsvertreters im jetzi gen Zei tpunkt auch ni cht mehr als hi lfrei ch bzw. si nnvoll. Soweit der Mieter mit seinem Antrag allenfalls die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 117 ff. ZPO wünschte, gölte ebenfalls das vorhin Dargelegte. Weiter wäre auf folgendes hinzuweisen: Ei n Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und i hr Begehren ni cht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst
die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 lit. c ZPO). Wi e di e nachstehenden Ausführungen zeigen, ist die Voraussetzung von Art. 117 lit. b ZPO vorliegend nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich damit. Der Antrag des Mieters auf Bestellung eines Rechtsvertreters für das Berufungs- verfahren ist nach dem Gesagten abzuweisen. 2.3. In der Sache erwog die Vorinstanz, gemäss den vom Vermieter eingereich- ten Unterlagen habe der Mieter den Mietzins für die Monate Februar bis April 2016 nicht rechtzeitig geleistet. Mit Schreiben vom 19. April 2016 habe der Ver- mieter dem Mieter unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung der ausstehenden Mietzinse angesetzt. Nachdem der Mieter diese Ausstände nicht beglichen habe, sei am 26. Mai 2016 mittels kantonal genehmigtem Formular per 30. Juni 2016 die Kündigung ausgesprochen worden. Da der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar sei, sei das Ausweisungsbegehren gutzuheissen und dem Mieter zu befehlen, das Mietobjekt zu verlassen (act. 14 E. 3.3.-3.5.). Der Mieter beanstandet wie erwähnt, sei ne Stellungnahme vom 13. August 2016 werde im vorinstanzlichen Urteil überhaupt nicht gewürdigt (act. 15). Er macht damit die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 ZPO und Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungs- mögli chkei ten ei n Bi ld machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen si ch das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entschei d stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. statt vieler ZK ZPO-S UTTE R-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht, indem es nachvoll- ziehbar aufzeigt, aus welchen Gründen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid kam. In den Erwägungen wird auch auf die Vorbringen des Mieters i n sei ner Stellung- nahme vom 13. August 2016 hingewiesen (act. 14 E. 2.2.). Darin berief sich der Mieter auf einen finanziellen Engpass im Februar 2016 sowie auf nicht geltend gemachte Gegenforderungen gegenüber dem Vermieter und bat um eine ausser- geri chtli che Lösung (vgl. act. 9). Für den Entscheid über das Ausweisungsbegeh- ren des Vermieters im Verfahren nach Art. 257 ZPO ist einzig entscheidend, ob sich der Mieter gestützt auf einen bestehenden Mietvertrag zu Recht im Mietob- jekt aufhält oder ob er nach einer gültigen Kündigung ohne ei nen Rechtsgrund i m Mietobjekt verblieben ist. Die Vorbringen des Mieters betreffen seine persönliche Si tuati on und si nd für den Ausweisungsentscheid nicht wesentlich bzw. erheblich. Dass die Vori nstanz darauf nicht näher einging, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Mieter legt i n sei ner Berufung denn auch nicht dar, inwieweit von i hm vorge- brachte entscheidwesentliche Argumente ni cht berücksichtigt worden wären. Die Berufung ist demnach abzuweisen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Mieter für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 4, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzu- setzen. Damit wird insbesondere dem geringen Zeitaufwand im Rechtsmittelver- fahren Rechnung getragen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Mieter nicht, weil er unterliegt, und dem Vermieter ni cht, wei l er si ch i m Rechtsmi ttelverfa hre n ni cht äussern musste. 3.3. Der Mieter beantragt im Berufungsverfahren die Befreiung von den Ge- richtskosten, ohne dies näher zu begründen (act. 15). Wie bereits vorstehend ausgeführt (E. 2.2.) sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO vorliegend nicht gegeben. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Berufungsklägers, es sei ihm für das Berufungsverfahren ein Rechtsvertreter zu bestellen, wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Befreiung von Gerichtskosten usw.) wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. D i e Berufung wi rd abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Meilen vom 25. August 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act 15, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: