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LF160050 ΓÇó Testament opening must include unborn heirs
LF160050Obergericht09.09.2016Partially Granted
A._____ appealed against the Hinwil District Court’s testament-opening order concerning the estate of B._____. The will of 27 June 2014 expressly provided that additional grandchildren or great-grandchildren already conceived but not yet born should also inherit. The Zurich Higher Court held that the first instance had failed to clarify possible pregnancies and therefore had not fully determined the heirs. It set aside the order and remanded the matter for completion of the proceedings and a new decision. No court costs were charged and no party compensation was awarded.
Testamentseröffnung; Erbenermittlung; Berücksichtigung noch ungeborener, aber bereits gezeugter Erben; Rückweisung bei unvollständiger Abklärung. Enthält das Testament die klare Anordnung, dass auch zur Zeit des Erbgangs bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Nachkommen erbberechtigt sein sollen, darf die Eröffnung bzw. Erbenermittlung nicht ohne entsprechende Abklärungen abgeschlossen werden. Unterbleiben notwendige Nachforschungen zu allfälligen Schwangerschaften, ist die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Erwägung 3).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 9. September 2016 i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. November 1932, von ... ZH und Zürich, gestorben am tt.mm.2016 in C. ZH, wohnhaft gewesen in C._____,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Juli 2016 (EL160172)
Erwägungen: 1. Am 13. Juli 2016 reichte A._____ eine eigenhändige letztwillige Verfügung des am tt.mm.2016 verstorbenen B._____ vom 27. Juni 2014 zur amtli chen Eröffnung ei n (act. 1, vgl. act. 15 S. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil den drei gesetzlichen Erben, den Kindern des Erb- lassers, und den drei eingesetzten Erben, zwei Enkeln und einem Urenkel, die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht (act. 15). Gegen diesen Ent- scheid erhob die gesetzliche Erbin A._____ Berufung und beantragte (act. 16): "1. Die Verfügung vom 26. Juli 2016 betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____ ist aufzuheben und unter Aufführung sämtli cher (ge- setzli cher und genannter) Erben gemäss Ziffer 1-5 des Testamentes vom 27. Juli 2014 erneut auszustellen. 2. Eventualiter wird eine Fristverlängerung beantragt, damit die Berichti- gung/erneute Ausstellung der Verfügung durch das Bezirksgericht Hinwil im Si nne ei ner Wiedererwägung erfolgen kann. 3. Allfällige Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit einer möglichen Berichtigung oder dem Berufungsverfahren vor dem Obergericht sind zu Lasten der Gerichtskasse Bezirksgericht Hinwil zu erheben." 2. Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 27. Juli 2014 nebst seinen beiden Töchtern und sei nem Sohn (mi t einem Erbanteil von je einem Sieb- tel ) folgende weitere Personen als Erben eingesetzt (act. 15 Testament):
"4. meine 2 Enkelkinder D., geb. tt. März 1982, und E., geb. 19. April 1986 sowie mein Urenkelkind F., geb. tt.mm.2014 Diese Kinder teilen zu gleichen Teilen die übrigen 4/7. Sollten bis zu meinem Ableben weitere Enkel oder Urenkelkinder geboren worden oder unterwegs sein (Schwangerschaft), so erhöht sich dementsprechend die Anzahl der Personen, die gleichberechtigt an der Teilung beteiligt sind." Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 29. Juli 2016 zugestellt (act. 11 S. 2). Am 3. August 2016 teilte sie der Vorinstanz mit, dass ein weiteres Enkelkind unterwegs sei und dieses ebenfalls als einge- setzte(r) Erbe/Erbin aufgeführt werden müsse (act. 12). Die Vorinstanz stell- te in der Folge ei ne schnellst mögliche Berichtigung in Aussicht (act. 12). Da es dem Einzelgericht bi s zum Ablauf der Berufungsfrist nicht möglich war, eine neue Verfügung zu erlassen (act. 13), reichte A. die vorliegende Berufung ein (act. 10). 3. Aus dem Testament geht klar hervor, dass der Erblasser auch i m Zei tpunkt seines Todes gezeugte, aber noch ungeborene Kinder als Erben einsetzte. Da es die Vorinstanz unterlassen hat, weitere Abklärungen bezüglich allfälli- ger Schwangerschaften zu treffen, ist das Verfahren zwecks Vervollständi- gung der Erbenermittlung an diese zurückzuweisen. Die Verfügung vom 26. Juli 2016 ist daher aufzuheben. 4. Umständehalber sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt, weshalb auch keine zuzu- sprechen ist.
Es wird erkannt: 1. Die Verfügung Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschafts- kanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Obergerichtskasse so- wie – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangs- schei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 9. September 2016